Kulturrat Österreich | Wien, August 2019
Der Kulturrat Österreich hat konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitslosenversicherung formuliert, um dem Grundgedanken einer umfassenden sozialen Absicherung für möglichst viele Kunst-, Kultur- und Medienschaffende näher zu kommen:
Arbeitslosenversicherung muss systemisch für eine durchgehende soziale Absicherung sorgen
Ein erworbener Anspruch auf Arbeitslosengeld muss bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit auch unabhängig vom Fortbestehen einer anderen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden können. Dazu ist das Erfüllen der Definition von Arbeitslosigkeit zu erleichtern durch
- Möglichkeit der „Ruhendmeldung“ (Ausnahme aus der SVA-Pflichtversicherung) für alle sog. Neuen Selbstständigen: vorübergehende Ausnahme aus der Pflichtversicherung über eine Erklärung, künftig keine bzw. unter der Geringfügigkeitsgrenze liegende Einkünfte zu erzielen – auch rückwirkend oder ganz grundsätzlich:
- auf den Tatbestand „keine bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung“ verzichten (v. a. um rückwirkende Härtefälle zu verhindern)
Zugangshürden zur Arbeitslosenversicherung reduzieren
Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ist zu erleichtern durch:
- Erstreckung der Rahmenfrist auf mindestens 36 Monate
- Verkürzung des erforderlichen Mindestausmaßes arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung auf 26 Wochen
- Doppeltwerten einer bestimmten Anzahl von Tagen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses (z. B. die ersten 30 Tage).
Zu reparieren sind die Folgen der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze zumindest für jene, die im Monat mehr als geringfügig angestellt verdienen: Ein Zugang zur Arbeitslosenversicherung ist sicherzustellen.
Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung müssen Existenz sichernd wirken
- Signifikante Anhebung der Nettoersatzrate beim Arbeitslosengeld und Einführung einer automatisierten Erhöhung der Notstandshilfe
- Einführung einer Mindesthöhe von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
- Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung dürfen nicht Arbeit verhindernd wirken, daher zumindest generelle Erhöhung der Zuverdienstgrenze bei niedrigen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis auf das Niveau der Armutsgrenze
Planbarkeit und Rechtssicherheit muss gewährleistet sein
- Rechtsanspruch auf Beratung, unabhängig davon, ob bereits Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehen oder ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird – keine Sanktionsdrohungen
- Institutionenübergreifende Beratung (AMS, SVA usw.) zur Beseitigung von Rechtsunsicherheit für die Versicherten aufgrund unterschiedlicher Auslegung der beteiligten Institutionen
- Anonyme Auskunftsmöglichkeiten bei allen Institutionen sowie institutionenübergreifend
Berufsspezifische Betreuung bei Erwerbslosigkeit
- als freiwilliges, allen zugängliches Angebot
- ohne zeitliche Befristung
- österreichweit