Die Statuten des Vereins „Kulturrat Österreich – Kulturpolitische Kommission“
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Kulturrat Österreich – Kulturpolitische Kommission“ und vereinigt die Interessenvertretungen und Berufsverbände im Bereich Kunst und Kultur.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und darüber hinaus.
§ 2. Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat den Zweck der Wahrung, Vertretung, Zusammenfassung und Förderung der Interessen der Künstler_innen und Kulturarbeiter_innen, der Kulturinitiativen, freien Medieninitiativen, Jugend- und Migrant_innenorganisationen im Kulturbereich in Österreich, die sich als unabhängig und selbstbestimmt im Sinne des § 6.2 c und e verstehen. Die Förderung dieser Interessen erfolgt auf Ebene der spartenspezifischen Interessenvertretungen und Berufsverbände und konzentriert sich auf jene Bereiche, die als gemeinsame Interessen der Mitgliedsvereine definiert werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung BAO §§ 34.
§ 3. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
(1) Vorträge und Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, Arbeitskreise, Enqueten, sonstige zielrelevante Veranstaltungen etc.
(2) Aktive Einflussnahme auf alle im Sinne der Interessen und Aktivitäten der Mitglieder relevanten Gesetzgebungen, Erlässe, Verordnungen.
(3) Vertretung in öffentlichen Körperschaften, Institutionen, Beiräten etc. und Wahrnehmung eines allgemein politischen, insbesondere kulturpolitischen Mandats.
(4) Sammlung, Dokumentation und Verbreitung fachlich einschlägiger Materialien.
(5) Ständige Öffentlichkeitsarbeit, Informationstätigkeit.
(6) Einrichtung einer Geschäftsstelle.
(7) Planung und Durchführung politischer Veranstaltungen und Symposien.
(8) Durchführung von Seminaren und Ausbildungen.
(9) Veranstaltungen und Tätigkeiten im Sinne der Erwachsenenbildung.
(10) Herausgabe von periodischen Publikationen.
(11) Initiierung und Durchführung von kulturellen Forschungsprojekten.
(12) Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben, Stipendien und Preisen.
§ 4. Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
(2) Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen lt. § 3, Unternehmungen und Vermögensbeständen
(3) Subventionen und öffentliche sowie private Förderungen
(4) Spenden, Geschenke, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
(5) Sponsoring, Werbeeinnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen
(6) Erträgnisse aus dem Verkauf eigener Publikationen
§ 5. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen werden, die die Kriterien lt. § 6.2 erfüllen. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, die projektbezogen kulturelle Arbeit leisten oder Vereine, Personenzusammenschlüsse und andere Organisationen, die ihre Haupttätigkeit im Kulturbereich haben, auch wenn sie nicht den in § 6.2 festgelegten Kriterien entsprechen.
(4) Fördernde Mitglieder sind Personen und Organisationen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen fördern.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft /Kriterien der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Verweigerung der Aufnahme muss begründet werden. Eine Berufung seitens der Aufnahmewerber_innen an die Generalversammlung ist möglich.
(2) Folgende Kriterien sind für die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft zwingende Voraussetzungen (kumulativ)
a) Kontinuierliche österreichweite Arbeit als selbstbestimmte Interessenvertretung bzw. Berufsverband im Bereich Kunst, Kultur und/oder Freie Medien. Der_die Antragsteller_in muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 2 Jahre als eingetragener Verein bestehen und über eine relevante Mitgliederanzahl verfügen (Nachweise erforderlich).
b) Statuarische Unabhängigkeit von Einrichtungen der öffentlichen Hand, von Körperschaften öffentlichen Rechts, von Gebietskörperschaften, von Kirchen und von Parteien
c) Selbstbestimmte Gebarung und Durchführung der Kulturarbeit
d) Gleichstellung und gleiches Mitbestimmungsrecht aller Mitglieder innerhalb der Interessenvertretungen und Einzelverbände unabhängig von Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Religionsbekenntnis
(3) Darüber hinaus sind folgende Kriterien für die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft empfohlene Richtlinien, denen seitens der Mitglieder entsprochen werden sollte
a) Kulturpolitische Modellhaftigkeit der Arbeit
b) Gemeinnütziges Arbeiten im Sinne der BAO §34ff
c) Suchen und Einbringen neuer Ideen auf den Gebieten der Kulturproduktion und Kulturvermittlung
d) Schwerpunkt des Zeitgenössischen in Kunst und Kultur
e) demokratische Mitbestimmungsrechte innerhalb der Organisation
(4) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen durch Auflösung bzw. durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss, bei physischen Personen durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen und wird sofort mit Meldung an die Geschäftsstelle wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im vorigen Absatz genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(5) Die Fördermitgliedschaft erlischt automatisch mit Jahresende.
§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, zu allen Veranstaltungen des Vereins Vertreter_innen zu entsenden. Die Vertreter_innen müssen dem Vorstand des Vereins im Voraus namentlich bekannt gegeben werden, sofern sie an Vorstandsitzungen oder an der Generalversammlung teilnehmen. Der Vorstand hat die Möglichkeit, die Teilnahme abzulehnen. In der Generalversammlung ist ein_e Vertreter_in je ordentlichem Mitglied stimmberechtigt. Die ordentlichen Mitglieder sind weiters berechtigt, durch ihre Vertreter_innen Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Vertreter_innen der ordentlichen Mitglieder zu.
§ 9. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12-14), der_die Rechnungsprüfer_innen (§ 15), das Schiedsgericht (§ 17), und im Falle seiner Einsetzung der Fachbeirat (§ 16 ).
§ 10. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen beider Rechnungsprüfer_innen binnen acht Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Diese geben vor der Generalversammlung ihre stimmberechtigten Vertreter_innen in der Generalversammlung mit Namen, Wohnsitzadresse und Geburtsdatum bekannt. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, eine_n stimmberechtigte_n Vertreter_in in die Generalversammlung zu nominieren. Darüber hinaus können nicht stimmberechtigte Beobachter_innen an der Generalversammlung teilnehmen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand des Kulturrats schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat diese Anträge den Mitgliedern rechtzeitig vor der Generalversammlung zukommen zu lassen. Kandidaturen für den Vorstand sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich einzubringen. Sollten nicht genügend Kandidaturen einlangen, um alle Vorstandsfunktionen zu besetzen, oder sollten nicht genügend Kandidat_innen die notwendige Stimmenmehrheit erhalten, können von der tagenden Generalversammlung noch Kandidat_innen nominiert und gewählt werden. Die Verteilung der Vorstandsfunktionen obliegt dem neugewählten Vorstand, er hat diese der tagenden Generalversammlung nach der Wahl mitzuteilen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Die Übertragung der Stimmberechtigung auf eine_n Stellvertreter_in im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jede_r anwesende Stimmberechtigte maximal eine Vollmacht übernehmen darf. Jede_r anwesende Stimmberechtigte darf maximal zwei Stimmen abgeben.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit Stimmenmehrheit (50% + 1) der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse jedoch, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der_die Vorsitzende, bei dessen_deren Verhinderung der_die Stellvertreter_in. Wenn auch diese_r verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Auf Beschluss des Vorstands kann die Generalversammlung auch als einfache virtuelle Versammlung gem § 2 VirtGesG oder als hybride Versammlung gem § 4 VirtGesG durchgeführt werden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen gem. § 10 Abs 1–9 sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu finden ist, die allen Teilnahmeberechtigten die Möglichkeit zur Teilnahme bietet. Allen Teilnehmer_innen muss es möglich sein, dem Verlauf der Versammlung zu folgen. Die Abgabe von Wortmeldungen und Teilnahme an Abstimmungen kann in anderer Weise stattfinden. Die Entscheidung, ob eine virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt wird und welche Kommunikationsplattform dabei zum Einsatz kommt, obliegt dem Vorstand.
§ 11. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Entlastung des Vorstands
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer_innen.
(4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(6) Entscheidung über Berufungen gegen Aufnahmeverweigerungen sowie gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
(7) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
(8) Beratung und Beschlussfassung über alle sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
(9) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Rechnungsprüfer_innen und dem Verein.
§ 12. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6, höchstens 20 Mitgliedern, und zwar aus a) der_dem Vorsitzenden, b) dessen_deren Stellvertreter_in, c) dem_der Kassier_in. Außerdem können dem Vorstand ein_e Stellvertreter_in der_des Kassier_in, ein_e Schriftführer_in, ein_e Stellvertreter_in des_der Schriftführer_in und/oder Vorstandsmitglieder ohne eigens ausgewiesene Vorstandsfunktion angehören. Jeder Mitgliedsverband ist berechtigt, eine_n Kandidat_en_in für den Vorstand zu nominieren. Der_die Kandidat_in gilt als gewählt, wenn er_sie die Stimmenmehrheit in der Generalversammlung (50% + 1 der anwesenden Stimmberechtigten) erhalten hat. Wird ein_e nominierte_r Kandidat_in nicht gewählt, hat der Mitgliedsverband das Recht, dem gewählten Vorstand eine_n andere_n Vertreter_in zur Kooptierung in den Vorstand vorzuschlagen.
(2) Der Vorstand, der von und aus der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt im Regelfall zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie aber bis zur Wahl eines neuen Vorstands, falls die Zweijahresfrist überschritten (oder auch unterschritten) wird. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird durch ein Vorstandsmitglied schriftlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden. Insgesamt müssen für die Beschlussfähigkeit mehr als die Hälfte der Stimmen, auch über Stimmübertragung, anwesend sein. Jede_r anwesende Stimmberechtigte darf maximal zwei Stimmen abgeben.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. In Fragen, die im Widerspruch zu den erklärten interessenpolitischen Positionen eines Mitgliedsverbands stehen, ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Zweifelsfall ist darüber abzustimmen, ob ein Beschluss mit einfacher Mehrheit oder Einstimmigkeit gefasst werden soll. Die Beschlussfassung über den Abstimmungsvorgang erfordert jedenfalls Einstimmigkeit.
(7) Den Vorsitz führt der_die Vorsitzende, bei Verhinderung sein_e Stellvertreter_in.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (siehe Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Generalversammlung kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst durch Wahl bzw. Kooptierung (siehe Abs. 2) eines_einer Nachfolgers_in wirksam.
(11) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(12) Der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand kann vom Vorstand oder von der Generalversammlung wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen und wegen vereinsschädigendem Verhalten beschlossen werden. Dafür ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Ausschluss durch den Vorstand ist gegen den Ausschluss die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Rechte ruhen.
(13) Die Abhaltung von Vorstandssitzungen kann auch virtuell oder hybrid erfolgen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmenden sinngemäß.
(14) In dringenden Fällen kann ein Beschluss auch per Umlaufbeschluss (Mail, Telefon) gefasst werden. Zu entscheidende Fragen werden von einem Vorstandsmitglied mit Benennung einer Entscheidungsfrist allen anderen Mitgliedern des Vorstands übermittelt. Für eine gültige Entscheidung gelten die Bestimmungen aus Abs. 5 und Abs. 6 sinngemäß.
§ 13. Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle leitenden und durchführenden Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresprogramms und Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
(2) Vorbereitung der Generalversammlung,
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(5) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines bzw. werkvertraglich für diesen tätiger Personen,
(8) Entsendung von Vorstandsmitgliedern oder anderer geeigneter Personen in außervereinliche Institutionen oder Gremien.
(9) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen, diese ist von den in § 14.1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.
§ 14. Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
(1) Der_die Vorsitzende ist der_die höchste Vereinsfunktionär_in. Ihm_ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er_sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(2) Der Vorstand unterstützt den_die Vorsitzende_n bei der Führung der Vereinsgeschäfte; der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsgebarung des Vereins verantwortlich.
(3) Den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom_von der Vorsitzenden (bei Verhinderung durch die_den Stellvertreter_in) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen. Sind sowohl Vorsitzende_r als auch ihre_seine Stellvertretung verhindert, sind solche Urkunden jedenfalls von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Die kulturpolitische Vertretung wird von allen Vorstandsmitgliedern gleichberechtigt ausgeübt.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
§ 15. Die Rechnungsprüfer_innen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen über Bestellung, Rücktritt und Enthebung der Organe (§ 12 Abs. 3, 8, 9 und 10) sinngemäß.
§ 16. Der Fachbeirat
Dem Vorstand kann bei Bedarf ein Fachbeirat für organisatorische, künstlerische, wissenschaftliche, politische und sonstige relevante Fragestellungen zur Seite gestellt werden. Die Bestellung in den Fachbeirat und die Anzahl seiner Mitglieder wird durch den Vorstand festgelegt. Die Funktion des Fachbeirats fällt zeitlich mit der Funktionsdauer des Vorstandes zusammen. Der Fachbeirat hat grundsätzlich beratende Funktion.
§ 17. Das Schiedsgericht
(1) In allen das Vereinsrecht betreffenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Teilnahme- und Stimmberechtigten der Generalversammlung zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand je zwei Teilnahme- und Stimmberechtigte der Generalversammlung als Schiedsrichter_innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine_n Vorsitzende_n des Schiedsgerichts aus dem Kreise der anderen Teilnahme- und Stimmberechtigten der Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.scheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO (Zivilprozessordnung).
§ 18. Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine_n Liquidator_in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese_r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses soll, soweit möglich und erlaubt, den Mitgliedsverbänden zufallen, die gemeinnützig im Sinne der BAO §§ 34 sind und gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie der Kulturrat verfolgen.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Wien, 15.5.2024