(Stellungnahme vom 1.12.2025) Wenn geringfügiger Zuverdienst zu Leistungen aus dem AMS ab dem 1.1.2026 weitgehend abgeschafft bleibt, entzieht das vielen – nicht nur – in Kunst und Kultur einen zentralen Baustein der sozialen Absicherung.
Rechtzeitig vor in Kraft soll das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) nun teilweise repariert werden. Das ist gut, aber bei weitem nicht genug. Wenn der Zuverdienst weitegehend abgeschafft bleibt,
- werden damit Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und vielen der hier Betroffenen schlicht die Existenzmittel entzogen.
- verhindert das Arbeit und den Verbleib im Erwerbsleben.
- werden Geldleistungen von der Arbeitslosenversicherung zur Sozialhilfe, aus dem Bundesbudget in die Länderbudgets verschoben.
- werden ohne Not einer großen Gruppe von Beschäftigten soziale Rechte entzogen. Es braucht eine soziale Absicherung, die den Arbeitsbedingungen und Arbeitsverhältnissen entspricht. Soziale Absicherung ist kein geeignetes Mittel, um den Erwerbsmarkt zu strukturieren.
- wird damit frontal gegen das eigene Regierungsprogramm entschieden, in dem es heißt: „Die arbeits- und sozialrechtliche Absicherung von Künstlerinnen, Künstlern und Kulturarbeitenden soll verbessert werden. Dabei müssen die besonderen Erwerbsrealitäten und die damit einhergehenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.“
- Stellungnahme des Kulturrat Österreich
- Gesetzesvorlage Initiativantrag Abgeordnete der Regierungsparteien (ÖVP, SPÖ, Neos)
- Gesetzesvorlage Initiativantrag aus der Opposition (Grüne)
(Stellungnahme vom 28.5.2025) Soziale Absicherung für Kunst und Kultur auf der Kippe
Die vorgeschlagenen Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sehen im wesentlichen zwei große Punkte vor: Die weitgehende Abschaffung von Zuverdienstmöglichkeiten während dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und eine neuerliche Beschränkung der via Höchstgericht festgestellten Arbeitslosenversicherung für Personen mit mehrfach geringfügigen Beschäftigungen, die insgesamt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (die sich in der Folge neuerlich als rechtswidrig herausstellen wird).
Wir möchten festhalten: Der Artikel 45 muss aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 herausgelöst werden und zurück an den Start. Das erschließt sich schon aus dem Regierungsprogramm, in dem es heißt: „Die arbeits- und sozialrechtliche Absicherung von Künstlerinnen, Künstlern und Kulturarbeitenden soll verbessert werden. Dabei müssen die besonderen Erwerbsrealitäten und die damit einhergehenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.“ Mit dem hier vorgesehen Artikel 45 des Budgetbegleitgesetz 2025 wird die arbeits- und sozialrechtliche Absicherung von Künstler_innen und Kulturarbeiter_innen angegriffen und nachhaltig beschädigt – noch bevor die im Regierungsprogramm hierzu angekündigte interministerielle Arbeitsgruppe überhaupt eingerichtet ist. Und: Die besonderen Erwerbsrealitäten in Kunst und Kultur (hybride und atypische Erwerbsbiographien) werden ignoriert. Viel mehr noch: Radikale Beschränkung von sozialer Absicherung treffen ganz besonders diese Gruppe.
- Stellungnahme des Kulturrat Österreich
- Gesetzesvorlage (Artikel 45 Budgetbegleitgesetz 2025)

