(Mai 2005) Der Kulturrat Österreich schlägt ein Anhörungsrecht und Antragsrecht gegenüber der Aufsichtsbehörde auch für Konsumentenvertreter/innen vor. Urheberrechtsexpertin Juliane Alton nennt Argumente, warum dieses Anliegen im Interesse der Urheber/innen ist.
Ein eher nebensächlicher Punkt in der Stellungnahme des Kulturrat Österreich zum Entwurf des Verwertungsgesellschaftengesetzes ist seitens der AKM auf Unverständnis und massive Ablehnung gestoßen. Vorgeschlagen wurde, dass neben den Urheberorganisationen (Berufs- und Interessenvertretungen von Künstlerinnen und Künstlern) auch Konsumentenvertreter/innen ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht gegenüber der Aufsichtsbehörde eingeräumt werden soll.
Folgende Argumente sprechen dafür:
- Es ist sinnvoll, wenn zu Beginn der Beschlussfassung über entscheidende Fragen der Rechtewahrnehmung (Gesamtverträge, Tariffestsetzung) alle Argumente, Wünsche und möglichen Einwände auf dem Tisch liegen. Der Beschluss selbst obliegt dabei nach wie vor den Gesamtvertragspartnern, er wird von der Behörde auf Angemessenheit überprüft – wobei die Stellungnahme andernorts die Heranziehung von fundierten Daten fordert.
- Im Streitfall geht der Einspruch letztlich an den Urheberrechtssenat, der von fachkundigen Berufsrichter/innen (Unabhängigkeit!) besetzt sein muss, das ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig und wird in der Stellungnahme hervorgehoben. Gerichtliche Einsprüche verzögern jedoch das Wirksamwerden von Tarifen und führen zu verspäteten Zahlungen durch die Nutzer/innen. Gerichtliche Verfahren sollen daher auch im Bereich der Wahrnehmung von Urheberrechten als ultima ratio herangezogen werden und nicht tägliche Praxis sein.
- Blinde Hochtarifpolitik bedeutet nicht unbedingt höhere Einnahmen für die Künstler/innen. Hochtarifpolitik funktioniert nur in Bezug auf die Senderechte, die vom ORF abgegolten werden müssen. Schon bei Kabelanschlüssen weichen Konsument/innen eher auf Satellitenempfang aus, je höher die Kabelgebühr ist. Regelmäßige Kabelabogebühren sind jedoch wesentlich einträglicher für die Verwertungsgesellschaften als die Einmalabgabe beim Kauf von Sat-Anlagen. Die ökonomische Theorie formuliert in diesem Zusammenhang den Grenznutzen einer bestimmten Preispolitik: „Der Grenznutzen eines Tarifsatzes ist erreicht, wenn die Gefahr einer prohibitiven Wirkung hinsichtlich des Markterfolgs einer urheberrechtlichen Leistung oder einer Ware droht.“ [1]
- Auch in anderen Ländern haben Konsumentenschützer eine vergleichbare Rechtsstellung. So etwa der Preisüberwacher in der Schweiz, wo die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum liegt. Die Europäische Union nimmt in so gut wie allen Rechtsmaterien Rücksicht auf Verbraucherinteressen, so auch in der Inforichtlinie [2]. Die bevorstehende Richtlinie zur Regelung des Verwertungsgesellschaftenwesens wird dies ebenfalls tun. Die im Rahmen des Symposiums „Verwertungsgesellschaftengesetz 2005“ angeführten Beispiele, warum Tarifsenkungen nicht zu Verbilligungen führen, waren zwar anschaulich und plakativ, würden aber einer Überprüfung nicht standhalten. [3]
Schluss: Wenn man der Meinung ist, Urheberrechte seien allgemein zu billig, empfiehlt es sich nicht, den Urheberrechtsbereich mit Tunnelblick zu betrachten. Vielmehr wäre es in dem Fall angebracht, das alte Projekt des Mozartgroschens wieder aufleben zu lassen. Einen aktuellen Namen dafür gibt es bereits: Content flat rate.
[1] Optimierung der Verwertung von Urheberrechten. Theorie und Praxis der Tarifgestaltung. Projektbericht des IHS von C. Helmenstein et al., Wien 2004, Seite 4.
[2] Richtlinie Zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, Erwägungsgrund 9: Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden. Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
[3] Dr. Walter Dillenz hat u.a. dargelegt, dass mit dem Auslauf der Schutzfrist für Hugo von Hofmannsthal die „Jedermann“-Karten nicht billiger geworden seien. Symposium „Verwertungsgesellschaftengesetz 2005“ am 18. Mai 2005, Parlament, Budgetsaal.