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Entwurf Novelle KSVFG 2008

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(Erste Stellungnahme vom 22.11.2007) Keine einzige Forderung des Kulturrat Österreich für Sofortmaßnahmen betreffend KSVFG ist erfüllt!

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Insbesondere die zentralen Forderungen – in Hinblick auf die seit zwei Jahren bestehenden massiven Rückzahlungsforderungen gegenüber KünstlerInnen – nach Streichung der künstlerischen Mindestseinkommensgrenze als Zuschussvoraussetzung und nach grundsätzlichem Verzicht auf Rückzahlungen, wenn KünstlerInnen wider Erwarten ein solches Mindesteinkommen nicht erreichen, fehlen im vorliegenden Entwurf.

Stattdessen ist eine Reihe von neuen Regelungen vorgesehen, die darauf abzielen Rückzahlungsforderungen zwar nicht per Gesetz auszuschließen, in der Praxis jedoch weitgehend zu vermeiden. Der Gesetzesentwurf gibt hierfür lediglich einen Rahmen vor, Entscheidungen sind von Fall zu Fall vom KSVF zu treffen. Für KünstlerInnen bedeutet dies eine noch größere Unüberschaubarkeit der Rechtslage und Abhängigkeit von der Einzelfallentscheidung durch den KSVF.

DETAILS: Was ist neu?

  • Untergrenze und Ausnahmen: Auch in Zukunft ist das Erreichen eines Mindesteinkommens aus künstlersicher Tätigkeit in der Höhe der 12fachen monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (2007 sind das 4.093,92 Euro) Zuschussvoraussetzung. Allerdings sind Ausnahmen vorgesehen:

    Stipendien und Preise, wenn diese von der Einkommensteuer befreit sind, zählen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Einkommen und fanden daher auch im Sinne der KSVF-Mindesteinkommensgrenze keine Berücksichtigung. Daran soll sich im Sinne des Einkommensteuergesetzes nichts ändern, aber der KSVF soll diese Einnahmen künftig berücksichtigen, wenn es darum geht, das Erreichen des künstlerischen Mindesteinkommens festzustellen. Doch auch Ausnahmen von der Ausnahme sind vorgesehen. Einkommensteuerbefreiten Stipendien und Preise zählen nur dann, wenn sie „als Einkommensersatz“ dienen (z.B. keine Preise zur Würdigung des Lebenswerks) – diese Auslegungspraxis ist fernab der Lebensrealität von KünstlerInnen zurück.

    Einkommen aus unselbständiger künstlersicher Tätigkeit Wird die Mindesteinkommensgrenze nicht aus Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit erreicht, sind auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit mitzurechnen – sofern für diese keine gesetzliche Pensionsversicherung zutrifft.
  • Rückzahlungen der Beitragszuschüsse: Schon bisher hatte der KSVF die Möglichkeit, auf Rückforderungen zu verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die KünstlerIn – insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen – unbillig wäre. Nun soll der KSVF bei einer solchen Entscheidung außerdem berücksichtigen können, ob

    1. die KünstlerIn aus bestimmten „von ihr nicht zu vertretenden“ Gründen die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte (z.B. schwere Erkrankung, Betreuung und/oder Pflege naher Angehöriger, Naturkatastrophen,…)
    2. diese Untergrenze zumindest aus Einnahmen aus künstlersicher Tätigkeit erreicht wurde

    Erscheint dem KSVF die Begründung der KünstlerIn für das Nicht-Erreichen der Mindesteinkommensgrenze ausreichend glaubhaft, so soll auf die Rückzahlung verzichtet werden. Allerdings: Ein Verzicht aus letztgenannten Gründe ist insgesamt nur 5mal (im Leben!) zulässig ist. Beim 6mal heißt die Konsequenz: KSVF-Zuschüsse an die KünstlerIn werden nur mehr im Nachhinein geleistet.

    Das bedeutet: Die KünstlerIn muss in Zukunft ihre Beiträge in der Pflichtversicherung zunächst in voller Höhe selbst bezahlen. Kann sie nach Jahresabschluss beweisen, dass sie die Voraussetzungen für den KSVF erfüllt (also auch das geforderte Mindesteinkommen erreicht), wird der Zuschuss nachträglich überwiesen. Hat eine KünstlerIn bereits am Beginn der Berufslaufbahn diese Ausnahmeregelung 5mal in Anspruch genommen (nehmen müssen), so wird sie mitunter noch Jahrzehnte lang stets die Pflichtversicherungsbeiträge in voller Höhe vorstrecken und von Jahr zu Jahr denselben Verwaltungsaufwand durchlaufen müssen, um den ihr zustehenden Zuschuss zu erhalten.
  • Obergrenze geringfügig erhöht: Statt des seit Jahren gleich gebliebenen Betrages von 19.621 Euro gilt in Zukunft die 60fache monatliche ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (2007 entspräche dies 20.496,60 Euro) als maximal zulässiges Gesamteinkommen, um einen Zuschuss aus dem KSVF beziehen zu können. Darüber hinaus erhöht sich diese Grenze um das 6fache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze, wenn Familienbeihilfe für (Adoptiv-)Kinder der KünstlerIn bezogen wird (d.h. insg. Obergrenze 2007: 22.516,56 Euro). Eine solche Berücksichtigung ist zwar durchaus erfreulich, bleibt aber im symbolischen Bereich. Für AlleinverdienerInnen/-erzieherInnen ist keine zusätzliche Ausweitung dieser Grenze vorgesehen. Auch Betreuungspflichten bei pflegebedürftigen Angehörigen finden keine Berücksichtigung.
  • Zuschuss zu Kranken- und Unfallversicherung: Die behauptete Ausweitung des Zuschusses auf Kranken- und Unfallversicherung betrifft nur einen kleinen Kreis der ZuschussbezieherInnen. Nämlich jene, deren Pensionsversicherungsbeiträge so gering sind, dass sie den maximalen Zuschuss von 1.026 Euro jährlich gar nicht ausschöpfen können. Während der Restbetrag früher „verfallen“ ist, sollen KleinverdienerInnen diesen nun als Zuschuss zu Kranken- und Unfallversicherung nutzen. Diese Verbesserung betrifft all jene KünstlerInnen, deren Jahreseinkommen unter 6.840 Euro ausmacht. Von einer grundsätzlichen Ausweitung auf Kranken- und Unfallversicherung kann keine Rede sein.
  • Kuratorium: Keine Sitze für den Kulturrat Österreich. Als einzige Interessenvertretung hat der ÖGB das Recht zwei Mitglieder (von insg. neun Mitgliedern) zu entsenden.