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Gesetzesnovellen im Zuge des Belastungspakets 2012

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Für ein Ende der Belastungspolitik!

(Stellungnahmen vom Frühjahr 2012)

Im Februar 2012 stellte die österreichische Bundesregierung das jüngste Belastungspaket (Sparpaket) vor. Maßnahmen im Rahmen dieses Pakets werden nun laufend als Gesetze formuliert, und im Eiltempo beschlossen.

Erste Stellungnahme des Kulturrat Österreich zum Belastungspaket 2012.

Diese Seite dient der Sammlung ausgewählter Gesetzesvorhaben aus diesem Paket, zu denen der Kulturrat Österreich oder seine Mitgliedsverbände Stellung beziehen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit, mehr schaffen wir nicht.



Koordinierte Förderung?

Zum Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über ein koordiniertes Förderwesen (368/ME)

Unabhängig vom politischen Willen und dem konkreten Zweck der Förderung wird eine generelle Umstellung der Fördervergabeprozeduren vorgeschlagen, ohne auch nur im Ansatz eine konkrete Evaluierung von bisherigen Fördermodellen oder -zielen oder gar eine gesellschaft­liche Diskussion vorzusehen. Eine mit den vorgeschlagenen Förderkriterien einhergehende grundsätzliche Veränderung und Einschränkung öffentlicher Förderung lehnt der Kulturrat Österreich mit aller Entschiedenheit ab.

Stellungnahme des Kulturrat Österreich zum Ministerialentwurf. (4. April 2012)

Ministerialentwurf



Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes u.a.

Zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden (arbeitslosenversicherungsrechtlicher Teil des Bundesfinanzrahmen-Begleitgesetzes) (360/ME)

Der Kulturrat Österreichnimmt zur enthaltenen Auflösungsabgabe Stellung und schlägt vor, die Idee der Auflösungsabgabe grundsätzlich zu überdenken, also bis auf weiteres aus dem Gesetzesentwurf zu streichen. Zudem wird der Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Arbeitslosenversicherung eingebracht.

Stellungnahme des Kulturrat Österreich zum Gesetzesentwurf. (27. Februar 2012)

Regierungsvorlage

Beschlossene Fassung

Als zentralen Unterschied zwischen Vorlage und beschlossener Fassung sehen wir die Anhebung der Beschäftigungsdauer ohne Auflösungabgabe auf 6 Monate.

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