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KünstlerInnen im Fremdenrecht

  • von

(Zeitung 2006) Eine Bestandsaufnahme der Rechtsentwicklung. Doris Einwallner

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„Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie Künstler sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben“ (§1 Abs 3 Z 5 Aufenthaltsgesetz, in Kraft von 1.7.1993 bis 31.12.1997).

„Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen“ (§19 Abs 2 Z 2 Fremdengesetz 1997, in Kraft von 1.1.1998 bis 31.12.2005).

„Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn 1. deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen; eine Haftungserklärung ist zulässig; 2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 3. im Fall der Unselbständigkeit eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Künstler nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt“ (§61 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, kurz NAG, in Kraft seit 1.1.2006).

An diesen Bestimmungen zeigt sich eine schrittweise Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für drittstaatsangehörige KünstlerInnen in den letzten Jahren. Während das Aufenthaltsgesetz noch davon ausging, dass keine Bewilligung für den Aufenthalt in Österreich benötigt wird, verlangte das Fremdengesetz 1997 zwar einen Aufenthaltstitel, ermöglichte aber eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung. Das NAG, in Kraft seit 1.1.2006, sieht zwar auch noch einen quotenfreien Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige KünstlerInnen vor, jedoch nur mehr in Form einer Aufenthaltsbewilligung, und schafft damit die bisher schlechteste Rechtslage für KünstlerInnen.

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

Um zu verstehen, worin die Verschlechterung seit 1.1.2006 besteht, ist es notwendig, den Unterschied zwischen einer Aufenthaltsbewilligung und einer Niederlassungsbewilligung kurz darzustellen.

Eine Aufenthaltsbewilligung ist für Personen gedacht, die sich nur vorübergehend, wenn auch mehr als sechs Monate, in Österreich aufhalten. Sie wird daher jeweils auf maximal ein Jahr befristet erteilt, kann aber in Österreich verlängert werden.

Eine Niederlassungsbewilligung wird zunächst zwar auch nur befristet erteilt, ist aber für Personen gedacht, die sich in Österreich niederlassen wollen. Unter Niederlassung versteht der Gesetzgeber den tatsächlichen oder zukünftigen beabsichtigten Aufenthalt in Österreich zur Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; zur Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder zur Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Der Aufenthalt in Österreich mit einer Aufenthaltsbewilligung gilt nicht als Niederlassung im Sinne des NAG. Eine Niederlassungsbewilligung bringt einige wesentliche Vorteile mit sich. Sie ermöglicht nach 5 Jahren den Daueraufenthalt. Sie ermöglicht die schrittweise Aufenthaltsverfestigung. Auch das Erfordernis einer mindestens 5-jährigen Niederlassung in Österreich im Sinne des §10 Staatsbürgerschaftsgesetz kann damit erfüllt werden. Das alles ist mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht möglich. Die ersatzlose Streichung der Niederlassungsbewilligung für KünstlerInnen im NAG bedeutet daher eine massive Aufweichung ihrer aufenthaltsrechtlichen Position.

Während der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 noch der – völlig richtigen – Ansicht war, dass KünstlerInnen als Ausfluss des Grundrechtes der Kunstfreiheit einen Anspruch auf Erteilung einer (quotenfreien) Niederlassungsbewilligung haben, hat der Gesetzgeber des NAG diese Ansicht gänzlich und überdies ohne Kommentar oder Erklärung fallen gelassen. Aber nicht nur das.

Drittstaatsangehörige KünstlerInnen mit einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung nach dem FrG 1997 wurden in das neue System des NAG nur mit einer Aufenthaltsbewilligung übergeleitet. §11 Abs 1 der NAG – Durchführungsverordnung sieht vor, „dass die vor dem In-Kraft-Treten des NAG erteilte Niederlassungsbewilligung Künstler ab 1.1.2006 als Aufenthaltsbewilligung – Künstler weitergilt“. Die damit verbundene rechtliche Schlechterstellung liegt auf der Hand. Ein ähnliches Schicksal teilen übrigens Medienbedienstete und WissenschafterInnen.

Kunstfreiheit – ein absolutes Grundrecht

Wie verträgt sich das mit der Kunstfreiheit nach Art 17a StGG oder anderen Grund- und Menschenrechten?

Die Kunstfreiheit ist ein absolutes Grundrecht, das Drittstaatsangehörigen gleichermaßen zusteht. Gesetzliche Eingriffe in dieses Recht sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind (VfSlg 11737).

Gerade weil es keinen anerkannten Kunstbegriff gibt und Kunstschaffende davor geschützt werden sollen, von vorherrschenden Machtstrukturen und gesellschaftspolitischem Mainstream zensuriert zu werden, ist die absolute Freiheit der Kunst so unabdingbar. KünstlerInnen brauchen also einen rechtlich abgesicherten Rahmen, in dem sie ungestört und frei arbeiten können. Art 17a StGG schützt daher nicht nur die Ausübung der Kunst an sich, sondern auch Handlungen, die das künstlerische Schaffen vorbereiten (VfSlg 11.567) oder erst ermöglichen. In den Schutzbereich des Art 17a StGG fällt daher auch die aufenthaltsrechtliche Komponente.

Berücksichtigt man, dass drittstaatsangehörigen KünstlerInnen auch unter dem NAG die Möglichkeit bleibt, zumindest mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Österreich zu kommen, um hier zu arbeiten, lässt sich ein direkter und intentionaler Eingriff in die Kunstfreiheit allenfalls noch verneinen.

Das neue Fremdenrecht – ein permanenter Schleudersitz

In ihren Auswirkungen gerät die neue Rechtslage aber wohl doch deutlich in Konflikt mit Art 17a StGG.

Seit 1.1.2006 ist der Aufenthaltstatus von Kunstschaffenden aus Drittstaaten von vornherein zeitlich beschränkt und von einer permanenten Unsicherheit begleitet. Sie wurden sogar explizit von der Möglichkeit ausgeschlossen, einen rechtlich sicheren und gefestigten Aufenthaltsstatus in Österreich zu erwerben, Sonderfälle ausgenommen.

Ein aufenthaltsrechtlich unsicherer, lediglich vorübergehender Status wirkt sich aber zweifellos negativ auf das künstlerische Schaffen aus. Müssen sich KünstlerInnen künftig etwa davor scheuen, zu kritische, provokative Kunst zu machen, um nicht als Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eingestuft zu werden? Müssen sie sich davor fürchten, dass die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit dem Argument verweigert wird, sie seien schon zu lang in Österreich, von einem vorübergehenden Aufenthalt könne man nicht mehr ausgehen? Befinden sie sich somit auf einem permanenten Schleudersitz?

KünstlerInnen ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, eine aufenthaltsrechtliche Perspektive abzusprechen und damit einen sicheren rechtlichen Rahmen, in dem sie ungestört tätig werden können, stellt aber nicht nur einen unzulässigen Eingriff in das Recht nach Art 17a StGG dar.

In all den Fällen, in denen der Aufenthaltsstatus per 1.1.2006 zurückgestuft wurde, ist auch ein Konflikt mit Art 8 EMRK, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, zu konstatieren. Die rechtliche Zurückstufung hat, wie schon gezeigt, Auswirkungen, die sehr massiv gerade auch in den privaten und familiären Bereich hineinreichen. Und schließlich drängt sich auch noch das Diskriminierungsverbot auf. Mit Ausnahme der oben genannten Fälle gelten andere Niederlassungsbewilligungen ab 1.1.2006 als solche weiter. Somit werden KünstlerInnen aber offenbar nur aufgrund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit schlechter gestellt.

Eine sachliche Rechtfertigung für diese massiven Einschnitte ist nicht zu erkennen. Die Gründe des Gesetzgebers erschließen sich auch bei längerem Nachdenken nicht.


Doris Einwallner ist Rechtsanwältin