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KünstlerInnen und der europäische Haftbefehl

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(Zeitung 2006) Zu einer Initiative des Europäischen KünstlerInnenrates. Ludwig Laher

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Anfang 2005 wurde der Karikaturist Gerhard Haderer von einem Athener Gericht in Abwesenheit zu einem halben Jahr Gefängnis verurteilt. Was war geschehen? Sein Verleger hatte eine Lizenz des Haderer-Buches „Das Leben des Jesus“ (einer vergleichsweise milden Satire, die alternative Erklärungen für des Gottessohnes wundertätiges Verhalten anbietet) nach Griechenland verkauft. Das Resultat, die griechische Ausgabe, wurde vom Richter als öffentliche Blasphemie gewertet.

Damit nicht genug, wurde gegen den abwesenden Gerhard Haderer ein Europäischer Haftbefehl (EHB) erlassen. Auf dieses Rechtsinstrument hatte man sich 2002 in der EU geeinigt, um komplizierte Auslieferungsverfahren hinfällig zu machen und, vor allem, um nach dem 11. September effektiv gegen Terroristen vorgehen zu können. Religionsbeleidigende Handlungen stehen nach griechischem Recht unter Strafe, also erfolgte die Ausstellung des EHB rechtens. Gegen Haderer war zuvor aus dem gleichen Anlaß auch in Österreich ermittelt worden, das Verfahren wurde aber eingestellt. Aus diesem Grund und wegen der Tatsache, daß Haderer keiner von 32 aufgelisteten Tatbeständen angelastet wurde, die den automatischen Vollzug des EHB zur Folge gehabt hätten, bestand für den Künstler in Österreich keine Gefahr der Auslieferung. Mit gleicher Sicherheit läßt sich das für EU-Drittstaaten, in denen sich Haderer aufhalten hätte können, nicht sagen. Zum Glück für den Bösewicht wurde er in dem Athener Verfahren im April 2005 nach erfolgter Berufung in zweiter Instanz freigesprochen.

Alarmsignal für Freiheit der Kunst

Für den Europäischen KünstlerInnenrat ECA, die Dachorganisation von 25 nationalen Dachverbänden verschiedenster Sparten, darunter der Kulturrat Österreich, ist ein Fall wie der des Gerhard Haderer trotz seines glimpflichen Verlaufs ein Alarmsignal. In einem mehr und mehr integrierten Europa, das den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der auch die Freiheit der Kunst garantiert, von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat äußerst unterschiedlich gegen je höherwertige Rechtsgüter abwägt, kann es also zum Beispiel passieren, daß ein Autor, der von den Lizenzgeschäften seines Verlages keine Ahnung hat, weil der Nebenrechteverkauf keiner Zustimmung bedarf, irgendwo wegen Blasphemie oder Pornographie verurteilt und EU-weit zur Verhaftung ausgeschrieben wird, obwohl das betreffende Werk dort, wo es geschaffen wurde, keiner Strafandrohung unterliegt. Dem Verleger hingegen droht kein juristisches Ungemach.

Der von ECA dazu mit einem Rechtsgutachten beauftragte Rechtsanwalt Alfred Noll gibt überdies zu bedenken, daß die Liste der 32 Straftatbestände, die automatisch den Vollzug des EHB nach sich ziehen, nicht in allen Fällen präzise ist. Ein Kommissionsvorschlag von 2001, durch eine Negativliste einem Wildwuchs im Erlassen von EHB entgegenzuwirken, fand nicht die Zustimmung des Rates der Europäischen Union. Noll sieht eindeutig Handlungsbedarf und regt zunächst eine europaweite Vereinheitlichung der Kunstfreiheit im Rahmen eines Zusatzprotokolls zur europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an. Auch sollte die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Negativliste der von vornherein ausgeschlossenen Tatbestände erstellt und beschlossen werden. Die derzeitige Regelung jedenfalls läßt es laut Noll nicht ausgeschlossen erscheinen, daß EHB im Widerspruch zu Art.10 EMRK ausgestellt werden.

ECA bereitet derzeit eine Initiative zu diesem Thema mit dem Adressaten Europäisches Parlament vor. Geprüft wird weiters, ob ECA eine Klausel in von KünstlerInnen abgeschlossenen Verträgen anregen soll, die den Verwertern von Nebenrechten die Verpflichtung überträgt, die rechtlichen Risken der Publikation eines Werkes durch Lizenznehmer in anderen Staaten zu erkunden und sicherzustellen, daß dem Autor/der Autorin daraus keine bösen Überraschungen ins Haus stehen können. Schließlich empfiehlt ECA seinen nationalen Mitgliedsverbänden, die Regierungen aufzufordern, Möglichkeiten der Verweigerung des Vollzugs eines EHB an KünstlerInnen extensiv auszulegen.


Ludwig Laher ist Präsident der European Council of Artists (ECA)