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Metternichsche Zensurbehörde

  • von

(Zeitung 2006) Zur Machtkonzentration in der KommAustria. Maria Anna Kollmann

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Am 1. April 2001 wurde die „Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ eingerichtet. Die Agenden der Behörde umfassten zu dieser Zeit jene der bisherigen Privatrundfunkbehörde und die der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes. Zudem war die KommAustria mit der Rundfunkfrequenzverwaltung betraut.

2002 wurden die Aufgaben um Befugnisse im Bereich des allgemeinen Wettbewerbsrechts erweitert, 2003 schließlich um die Regulierung der Kommunikationsinfrastruktur zur Verbreitung von Rundfunk. Ein Jahr später folgte die Publizistik- und Presseförderung des Bundes an die KommAustria. Seit dem 1. Juli 2006 schließlich fungiert die Behörde auch als „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“. Damit erhält sie unter anderem das Recht der Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung, sie kann Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften untersagen, aber auch bestehende Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen. Und schließlich hat sie das Recht, Betriebsgenehmigungen zu widerrufen.

Einzigartige Machtfülle

Davon abgesehen hat die KommAustria weitere vielfältige Aufgaben und Rechte. Unter anderem ist sie zuständig für die Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem Privatradio- und dem Privatfernsehgesetz, für die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren und für die Beobachtung der Einhaltung der Werbebestimmungen durch den ORF, seine Tochtergesellschaften und private Rundfunkveranstalter. Sie wird dabei von der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) unterstützt. Die Anteile an dieser Gesellschaft sind zu 100 % dem Bund vorbehalten. Neben administrativer und technischer Unterstützung der KommAustria ist die RTR für die Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds sowie die Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria zuständig. Beide Fonds sind mit je 7,5 Mio. Euro dotiert. Gespeist wird die RTR aus Rundfunkgebühren und aus Bundesmitteln.

Damit ist die KommAustria mit einer einzigartigen Machtfülle ausgestattet, die bei keiner vergleichbaren Behörde innerhalb der EU oder auch in der Schweiz zu finden ist.

Forderung nach unabhängiger Behörde

Die 15 Landesmedienanstalten in Deutschland etwa sind für die Zulassung und Aufsicht sowie den Aufbau und die Fortentwicklung des privaten Hörfunks und Fernsehens in Deutschland zuständig. Rundfunk  – öffentlich-rechtlich wie privat – ist laut deutschem Grundgesetz Ländersache. Daher werden die Organisation und die gesellschaftliche Kontrolle des privaten Rundfunks durch Landesmediengesetze geregelt. Privates Radio und privates Fernsehen unterliegen damit gesetzlich vorgeschriebenen Programmanforderungen, die sehr genau in den jeweiligen Gesetzen geregelt sind und deren Umsetzung die unabhängigen Landesmedienanstalten überwachen. Die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen etwa im Bereich Internet oder Jugendmedienschutz ist in den letzten Jahren ebenfalls an die Landesmedienanstalten übertragen worden. Die Medienanstalten werden aus Mitteln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks finanziert.

Während die deutschen Landesmedienanstalten unabhängig sind, ist die KommAustria eine dem Bundeskanzleramt unterstellte und weisungsgebundene Behörde. Nicht von ungefähr wurde daher bereits 2001 seitens der Opposition auf die Gefahr einer „Metternichschen Zensurbehörde“ hingewiesen und die Befürchtung geäußert, die KommAustria werde Einfluss auf den ORF nehmen. Um eine unabhängige Behörde einzurichten, hätte es einer 2/3-Mehrheit im Parlament bedurft, was paradoxerweise an der Ablehnung durch die Opposition scheiterte.

Die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH obliegt im Rundfunkbereich dem Bundeskanzler, im Telekommunikationsbereich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH Weisungen in schriftlicher Form erteilen. Gegen die Bescheide der KommAustria kann Berufung an den Bundeskommunikationssenat (in Verwaltungsstrafsachen an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Wien) erhoben werden.

Angesichts der oben dargestellten Machtfülle der KommAustria ist zu fordern:

  • Keine weiteren Machtbefugnisse für die Komm-Austria;
  • Umwandlung der KommAustria in eine unabhängige Behörde;
  • Einrichtung eines KommAustria-Beirates unter verpflichtender Einbeziehung von repräsentativen Berufsverbänden und Interessenvertretungen der von der KommAustria verwalteten Bereiche.


Maria Anna Kollmann ist Germanistin und Geschäftsführerin des Dachverbandes der Filmschaffenden