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Positionspapier zum Künstler_innensozialversicherungsfonds

  • von

Kulturrat Österreich | Wien, Juni 2019

Das KSVF-Gesetz ist seit 2001 in Kraft und wurde seither dreimal novelliert. Als Kernaufgabe des KSVF sehen wir unverändert die Förderung der sozialen Absicherung: Mit Zuschüssen aus Abgaben von jenen, die Kunst-, Kultur- und Medienarbeit beauftragen bzw. von der Arbeit von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden profitieren, sollte ein fairer Beitrag für eine gute soziale Absicherung von Kunst-, Kultur und Medienschaffenden geleistet werden. Inhaltlich hat sich von Gesetzesnovelle zu Gesetzesnovelle einiges verändert, auch der Aufgabenbereich des KSVF wurde wiederholt erweitert. Gleichzeitig sind viele von Anfang an bestehende Forderungen der Interessenvertretungen bis heute nicht umgesetzt.

Es gibt weiterhin Handlungsbedarf, um die soziale Absicherung und die Durchführungspraxis des KSVF zu verbessern:

  1. Ausweitung der grundsätzlich Bezugsberechtigten auf Kunst-, Kultur- und Medienschaffende
    Wer im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit Kunst schafft, ausübt, lehrt oder künstlerisches Schaffen vorbereitet, weiterträgt, verbreitet oder zugänglich macht und wer im Kultur- und Medienbereich entsprechend selbstständig tätig ist, muss Zuschüsse des KSVF zu den Pflichtversicherungsbeiträgen in der SVA erhalten.
  2. Nicht ein Kunstbegriff, sondern die Arbeitssituation muss aus­schlag­gebend für einen Zuschuss sein
    Voraussetzung für einen Zuschuss muss ‒ unabhängig von Qualitäts­zuschrei­bungen ‒ die berufstypische Arbeitssituation von Kunst-, Kultur- und Medien­schaffenden sein.
  3. Zuschuss erhöhen
    Der jährliche Zuschusshöchstbetrag muss mindestens das Sechsfache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze betragen (2019: 2.680,86 Euro). Mit der Anbindung an die Geringfügigkeitsgrenze ist eine jährliche Valorisierung sichergestellt.
  4. Keine Aliquotierung des Zuschusses
    Bei nicht durchgehender Pflichtversicherung in einem Kalenderjahr darf der jährliche Zuschusshöchstbetrag nicht aliquotiert werden. Der Zuschuss muss auch in diesem Fall bis zum jährlichen Höchstbetrag zur Verfügung stehen, da auch die Sozialversicherungsbeiträge auf den Jahreseinkünften basieren.
  5. Zuschuss für alle Bereiche der Sozialversicherung
    Ist der jährliche Zuschusshöchstbetrag zu Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungs­beiträgen noch nicht ausgeschöpft, muss der verbleibende Betrag auch für Beiträge zur Selbstständigen-Vorsorge bzw. auch für freiwillige Erweiterungen des Versicherungs­schutzes (z.B. Arbeitslosenversicherung, Familienversicherung, Zusatzversicherung in der Krankenversicherung etc.) bezogen werden können.
  6. Einkommensuntergrenze streichen
    Bei Ausübung einer Tätigkeit als Kunst-, Kultur- oder Medienschaffende_r und aufrechter Pflichtversicherung aufgrund dieser selbstständigen Tätigkeit muss ein Anspruch auf Zuschuss bestehen – unabhängig davon, wie niedrig die hieraus erzielten Einkünfte sind.
  7. Einkommensobergrenze ausweiten
    Ein Zuschuss muss bis zu Jahreseinkünften in der Höhe des Vierundachtzig­fachen der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze möglich sein (2019: 37.532,04 Euro). Pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird bzw. solange es sich in Ausbildung befindet, muss sich diese Grenze um das Zwölffache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze erhöhen (2019: 5.361,72 Euro). Ein dreijähriger Durchrechnungszeitraum muss möglich sein.
  8. Einzahler_innenkreis und Abgabenspektrum ausweiten
    Ein breiter Einzahler_innen­kreis gewährleistet eine niedrige Abgabenquote für die einzelnen Einzahler_innen. Ergänzend zum bestehenden Einzahler_innenkreis müssen als erster Schritt daher alle kommerziellen Anbieter_innen von digitaler Infrastruktur und Streaming- sowie anderen Online-Diensten, die den Konsum von Kunst, Kultur und Medien ermöglichen, Beiträge in den KSVF leisten.
    Zur Sicherstellung der Zuschüsse sind Beiträge des Bundes heranzuziehen. Die vorübergehende Senkung der Abgabensätze bis 31. 12. 2020 ist umgehend aufzuheben.
  9. Antragszeitraum
    Die Antragstellung für einen fortlaufenden Zeitraum muss als Option im Antragsformular möglich sein.
  10. Flexibilisierung der Ruhendmeldung
    Die Ruhendmeldung der selbstständigen Tätigkeit muss zu jedem beliebigen Datum wirksam werden können und muss auch rückwirkend möglich sein. Grundsätzlich muss das Instrument der Ruhendmeldung allen Neuen Selbstständigen offenstehen.
  11. Fixe Verankerung des Unterstützungsfonds
    Die Dotierung des Unterstützungsfonds muss – gerade weil mit seiner Einrichtung die Künstler_innenhilfe im Bundeskanzleramt eingestellt wurde – garantiert sein. Die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mittel müssen dem nächsten Jahr zugeschlagen werden und in den zwei darauffolgenden Jahren zweckgebunden für Beihilfen zur Verfügung stehen.
  12. Zwecke für Beihilfen ausweiten
    Der Unterstützungsfonds muss in Zukunft nicht nur auf einen punktuellen Notfall, sondern genereller auf Notlagen abstellen. Ein einzelner Auslöser ist in vielen Fällen schwer festzumachen, was derzeit in Einzelfällen dazu führt, dass einem_einer Künstler_in in Not nicht geholfen werden kann.
  13. Verbesserung der Zugangsbedingungen zum Unterstützungsfonds
    Soziale Notlagen müssen aufgrund der aktuellen individuellen Einkommens-, nicht der Vermögens­verhältnisse beurteilt werden: Keine Erhebung der Vermögensverhältnisse und der Partner_innen-Einkommen von Antragsteller_innen, keine Einrechnung der Familienbeihilfe!
    Voraussetzung für eine Beihilfe muss ein Wohnsitz oder eine künstlerische Tätigkeit in Österreich sein, und nicht ein Hauptwohnsitz in Österreich.
  14. Soforthilfe durch den Unterstützungsfonds
    In dringenden Fällen muss der Unterstützungsfonds Soforthilfen (z.B. 1.000,- Euro) auszahlen dürfen, die nicht den strengen Auflagen des Fonds unterliegen – insbesondere dann, wenn Antragsteller_innen psychisch oder physisch nicht in der Lage sind, die geforderten Unterlagen ad hoc beizubringen.
  15. Mehr Transparenz
    Die Mitglieder des Kuratoriums, der Kurien sowie des Beirats des Unterstützungsfonds sind auf der Website des KSVF namentlich offenzulegen. Thematisch relevante Judikatur sowie die Termine der Kurien- und Beiratssitzungen müssen auf der Website des KSVF zugänglich gemacht werden. Sämtliche Geschäftsberichte müssen dauerhaft auf der Website abrufbar sein.
  16. Sitzungsgelder anpassen
    Die Vergütung für den Zeit- und Arbeitsaufwand der Mitglieder des Kuratoriums, der Kurien sowie des Beirats für den Unterstützungsfonds muss – pro Sitzung mit einer Maximaldauer von drei Stunden – der Hälfte der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze entsprechen (2019: 223,41 Euro). Damit ist auch eine jährliche Valorisierung sichergestellt. Länger dauernde Sitzungen sind entsprechend höher abzugelten.
  17. Gleiche Förderung der sozialen Absicherung für alle Sparten
    Zuschüsse aus dem Bundesbudget für weitere Zwecke zur Förderung der sozialen Absicherung, wie sie derzeit gem. KSVFG § 26 (2) ausschließlich für die Bezugsberechtigten der Literar-Mechana vorgesehen sind, müssen für alle Sparten gleichermaßen bereitgestellt werden.
  18. Geschlechtersensible Sprache
    Sämtliche Gesetzestexte, Drucksorten und andere Veröffentlichungen des KSVF müssen durchgehend geschlechtersensibel formuliert werden, um Frauen, Männer sowie Personen, die sich außerhalb des binären Geschlechtersystems verorten, zu inkludieren. Auch der Eigenname des KSVF ist entsprechend zu ändern.
  19. Mehrsprachigkeit
    Sämtliche Informationsangebote – digital wie analog – müssen zumindest auch auf Englisch zur Verfügung gestellt werden. Auch Beratung auf Englisch muss sichergestellt sein.
  20. Mitspracherecht der Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden
    Der Kulturrat Österreich fordert mindestens zwei Sitze im Kuratorium des KSVF, um eine Mitsprache von Interessenvertreter_innen der selbstständig erwerbstätigen Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden zu gewährleisten.

Die Forderung nach einer weiteren Verbesserung der sozialen Absicherung von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden bleibt auch nach Umsetzung der angeführten Maßnahmen bestehen. Ziel muss die Schaffung einer umfassenden sozialen Absicherung sein, die der prekären Erwerbssituation von – nicht nur – Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden Rechnung trägt. Die soziale Absicherung von Künstler_innen gestaltet sich u.a. aufgrund der dokumentierten schlechten Einkommenssituation von Künstler_innen äußerst schwierig. Faire Bezahlung für Leistungen im Kunst-, Kultur- und Medienbereich.

Die grundsätzliche Forderung des Kulturrat Österreich lautet daher: Recht auf soziale Rechte für alle. Existenzsicherung muss von Erwerbsarbeit entkoppelt werden – wir fordern ein bedingungsloses Grundeinkommen für alle.

Zur Nachlese:

Sofortmassnahmenpaket 2011

Sofortmassnahmenpaket 2005

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