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Temporäre Senkung der Mehrwertsteuer muss alle Formen zeitgenössischer Kunst umfassen

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(Stellungnahme vom 26. Juni 2020) Kulturrat Österreich appelliert: Schließen Sie nicht selektiv einzelne Kunstformen aus

Stellungnahme zum parlamentarischen Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (722/A)

Im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz u.a. für die Kulturbranche auf 5% gesenkt werden. Wir begrüßen diese Maßnahme als Unterstützung für einen – wie es auch im Gesetzesantrag heißt – „von der COVID-19-Krise in besonderem Ausmaß betroffenen Sektor“, wenngleich wir der lediglich temporären Senkung (in Bezug auf Stolpersteine in der Praxis) kritisch gegenüberstehen.

Im vorliegenden Gesetzesantrag sind jedoch nicht alle Formen zeitgenössischen Kunstschaffens von der Steuersenkung umfasst. Ein Subsektor des Kunstschaffens, der von der Krise massiv betroffen ist, wird explizit ausgeklammert: der Bereich des Zirkus, und damit auch der Bereich des zeitgenössischen Zirkus. Seit den 1970er Jahren hat sich die Kunstform Zirkus extrem weiterentwickelt und zählt heute zu einer der innovativsten und experimentellsten Kunstformen an der Schnittstelle zwischen Artistik, Schauspiel, Tanz, Musik, Bildende Kunst und Neue Medien: Zeitgenössischer Zirkus zeichnet sich durch theatrale Formate aus, die dramaturgischen und ästhetischen Gesamtkonzepten folgen.

Nicht ohne Grund fördert der Bund seit 2016 in einer eigenen Förderschiene Projekte des zeitgenössischen Zirkus, um künstlerische Kompetenz, Qualität und den internationalen Ruf der Künstler*innen dieser Sparte weiter zu erhöhen. Dass ebendiese neue Kunstform, deren Entwicklung der Bund fördern will, nun von der Mehrwertsteuersenkung für die Kulturbranche ausgeschlossen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Wir regen daher dringend an, den vorliegenden Gesetzesantrag wie folgt abzuändern:

2. Nach § 28 Abs. 51 wird folgender Abs. 52 angefügt:
„(52)
1. Abweichend von § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ermäßigt sich die Steuer auf 5% für

b) die von §10 Abs.2 Z1 lit.a iVm Anlage 1 Z33, Abs.3 Z1 lit.b (ausgenommen der in Anlage 2 Z11 bis 13 aufgezählten Gegenstände) und lit.c, Z4, Z6, Z7 und Z8 erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerbe;

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