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Unterstützungsfonds im Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF)

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(Information, work in progress) Leitfaden für Anträge beim Unterstützungsfonds des Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds

Unterstützung für Künstler_innen in Notfällen?

Leitfaden für Anträge beim Unterstützungsfonds des KSVF (PDF)

Der Unterstützungsfonds ist ein im KSVF angesiedelter Sozialtopf zur finanziellen Unterstützung von Künstler_innen, die durch einen Notfall in finanzielle Not geraten sind oder durch einen unvorhersehbaren Anlass in eine Situation, die ohne Unterstützung zu einem Notfall führen wird. Festgemacht am jeweiligen Notfall können bis zu € 5.000 – als Einmalzahlung oder vor allem krankheitsbedingt als wiederkehrende Geldleistung – ausbezahlt werden, in Ausnahmefällen auch mehr. Seit Herbst gibt es neue Richtlinien für die Gewährung einer Beihilfe, jetzt auch ein Update des Leitfadens für Anträge – als Work in progress.

In der aktuellen Situation hat der KSVF bereits festgestellt, dass Einkommensausfälle durch die Corona-Krise jedenfalls eine Notlage im Sinne dieses Unterstützungsfonds sind. In diesem Zusammenhang die dringende Bitte des KSVF: Legen Sie Ihrem Antrag nur das Notwendige bei: ausgefülltes Formular + Einnahmen-/Ausgaben-Auflistung (um zu belegen, dass Sie durch den Notfall in finanzielle Probleme schlittern oder jedenfalls werden), Meldezettel und (NEU) ein aktueller Kontoauszug (die Kontostände sind nur noch im Formular einzutragen). Beziehen Sie keinen Sozialversicherungs-Zuschuss aus dem KSVF, gilt es auch zu belegen, dass Sie Künstler_in sind. Näheres finden Sie im Leitfaden oder direkt beim KSVF:

Info und Leitfaden des KSVF

Disclaimer: Es gibt viele andere Möglichkeiten, in der aktuellen Krise die Existenz zu sichern UND es werden noch welche hinzukommen. Information gibt es bei Ihren Interessenvertretungen. Uns war wichtig, diesen Leitfaden, an dem wir nun schon länger arbeiten, rasch zu veröffentlichen. Feedback wird gerne angenommen, der Leitfaden wird auf dem aktuellen Stand gehalten.


Leitfaden für Anträge beim Unterstützungsfonds des Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF)

(Version 3, Update März 2020, Kulturrat Österreich)

Leitfaden für Anträge beim Unterstützungsfonds des KSVF (PDF)

Vorbemerkung

Der Gesetzestext, aber insbesondere die Textsorten des KSVF zum Unterstützungsfonds sind gespickt mit relativierenden Adjektivketten, bestehend aus „besonders berücksichtigenswert“, „außerordentlich“, „unvorhersehbar“ usw. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken, sie dienen in erster Linie der juristischen Absicherung des KSVF gegenüber den übergeordneten Behörden. Verwenden Sie diese Adjektivketten freizügig selbst.
Beschreiben Sie das Außergewöhnliche an Ihrer Notsituation: Was war das unvorhersehbare Ereignis? Was ist passiert, dass Sie in diese Situation kamen? Zum Beispiel: Sie haben sich verletzt oder sind akut erkrankt, Sie konnten daher die geplanten Auftritte oder Produktionen nicht wahrnehmen und hatten folglich einen Einnahmenausfall. Oder: Der Laptop fiel herunter und funktioniert deshalb nicht mehr.
Wichtig ist auch darzustellen, dass Sie als Künstler_in aktiv tätig sind: Es soll nachvollziehbar sein, dass Sie Ihre Tätigkeit kontinuierlich und professionell ausüben bzw. Einnahmen daraus lukrieren.

Wer kann einen Antrag stellen

1. Alle Künstler_innen mit Hauptwohnsitz in Österreich (mindestens sechs Monate vor Antragstellung) – in „besonders außergewöhnlichen Notsituationen“ ist eine Ausnahme möglich; bei wiederkehrenden Leistungen muss der Hauptwohnsitz auch für die gesamte Dauer des Bezugs in Österreich liegen.
2. Es spielt keine Rolle, ob Sie als Künstler_in selbstständig oder unselbstständig tätig sind.
3. Für einen Antrag beim Unterstützungsfonds ist es nicht erforderlich, beim KSVF einen Anspruch auf Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen zu haben.
4. Wenn Sie beim KSVF noch nicht als Künstler_in anerkannt sind, befindet der Beirat des Unterstützungsfonds über die sogenannte Künstler_inneneigenschaft in der laufenden Sitzung. Dies gilt aber nur für diesen konkreten Notfall (Achtung: Um einen KSVF-Beitrags-Zuschuss zu erhalten, muss ein eigener Antrag gestellt werden).
Beachten Sie hierfür, dass Sie Ihre künstlerische Arbeit/Ihr künstlerisches Werk entsprechend professionell und informativ darstellen. Eine aussagekräftige Darstellung mittels Website, Links zu Präsentationen und/oder Ihren Werken (Katalog/Broschüre/ Fotografien…) sowie deren öffentlicher Präsentationen (Ausstellungen, Aufführungen, Konzerte…) ist wichtig. Am besten stellen Sie die aktuellsten Werke zuerst dar und schließen eine kursorische Übersicht über Ihre künstlerischen Aktivitäten an.
Je besser ersichtlich wird, welche Werke Ihre Künstler_inneneigenschaft belegen, desto leichter ist es für die Jury, die Künstler_inneneigenschaft für diesen Fall zu beurteilen.

Wofür kann eine Beihilfe beantragt werden – fünf Arten von Notfällen

1. Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder lang andauernder Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse.
2. Zum Ersatz der Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses.
3. Zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes, Zahnkrankheiten).
4. Für medizinisch notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.
5. NEU: Für sonstige außerordentliche und/oder unvorhergesehene Belastungen, deren Nichtbegleichung bzw. Nichtbehebung zu einem Notfall führen würde.

Erfahrungsgemäß ist eine Selbsteinordnung unter einen (oder mehrere) dieser Punkte empfehlenswert – grundsätzlich sind aber auch andere besonders berücksichtigungswürdige Notfälle nicht von vornherein ausgeschlossen. Achtung: Für eine andauernde Notlage sieht sich der Unterstützungsfonds leider nicht zuständig.

Pro Art von Notfall kann um bis zu € 5.000 angesucht werden. Innerhalb von 5 Jahren können Beihilfen in Höhe von maximal € 12.500,00 gewährt werden. Beides kann in Ausnahmefällen auch überschritten werden.

Bewahren Sie alle Rechnungen gut auf. Oft wird eine Unterstützung für einen speziellen Fall gewährt, dessen Kosten – etwa für eine medizinische Behandlung – dann nachgewiesen werden müssen. Konkrete Nachweiserfordernisse sind in Ihrem jeweiligen Unterstützungsvertrag nachzulesen.

Beihilfen im Detail

1. Beihilfe zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder lang andauernder Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse

Dieser Punkt trifft zu, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht ausreichend Einkommen zum Leben erarbeiten können UND dieser Einkommensausfall konkrete Folge der Erkrankung ist oder mit einem klar benennbaren anderen Ereignis verbunden ist.

Was ist erforderlich

(a) Die klare Beschreibung des auslösenden Ereignisses, z. B. Absagen aufgrund Epidemiegesetz, Erkrankung, Unfall, Kündigung eines Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, finanzielle Folgen von Naturkatastrophen, Wohnungs-/Ateliereinbruch, Pflegeleistungen als Angehörige_r, Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach Beziehungsende u. Ä.

(b) Die Benennung der damit verbundenen finanziellen Ausfälle, z. B. Einkommensausfall oder -verringerung aufgrund vorübergehender Unmöglichkeit zu arbeiten (weil Sie schwer krank waren, weil Sie erst Ihren Arbeitsplatz wieder herrichten mussten, weil Sie Kinder/Angehörige betreuen/pflegen mussten, u. Ä.).

Wichtig: Um eine Beihilfe nach dieser Variante zu erhalten, reicht es nicht, wenn Sie „nur“ erhöhte Kosten etwa aufgrund einer Erkrankung haben. Es muss gleichzeitig ein Einkommensausfall vorliegen, der damit in Zusammenhang steht.

Was kann die Beihilfe abdecken

Die Beihilfe kann für die Differenz zwischen notwendigem Lebensunterhalt und verfügbaren Eigenmitteln unter Berücksichtigung des Einkommensausfalls zugesprochen werden – entweder als Abdeckung einer angenommenen Monatslücke (bis zu sechs Monate) oder zur Abdeckung konkreter Rechnungen (im zweiteren Fall sind die Ausgaben anschließend nachzuweisen).

Was wird EHER nicht unterstützt

Eine nicht gewährte (Projekt-)Förderung wird in der Regel nicht als unvorhersehbares oder außergewöhn­liches Ereignis gewertet, auch dann nicht, wenn Sie bereits etliche Jahre regelmäßige Förderungen erhalten haben, da darauf kein Rechtsanspruch besteht und immer mit einer Ablehnung gerechnet werden muss.
Auch der Ausfall eines nur in Aussicht gestellten Verkaufs eines Werkes oder eines Engagements ist an sich kein Notfall nach den Richtlinien des KSVF-U.

2. Beihilfe für den Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses

Dieser Punkt trifft zu, wenn Sie sich dringend Notwendiges oder eine Reparatur nicht leisten können UND dies mit einem außergewöhnlichen Ereignis verbunden ist.

Was ist erforderlich

(a) Die Benennung des Notwendigen, d. h. dass z. B. ein dringend benötigtes Arbeitsgerät oder Instrument kaputt ist und ersetzt oder repariert werden muss; dass Arbeitsmaterialien oder andere Betriebsmittel (Bilderrahmen, Fachliteratur, Schnittprogramm u. Ä.) für einen in Aussicht stehenden Auftrag oder andere notwendige Investitionen fehlen, deren Vorfinanzierung den Lebensunterhalt gefährden würde; dass z. B. unverzichtbare Geräte im Haushalt defekt oder irreparabel sind.
Wichtig: Recherchieren Sie, was die Reparatur bzw. Neuanschaffung kosten kann, und legen Sie am besten ein oder zwei Vergleichsangebote Ihrem Antrag bei. Achten Sie darauf, dass sich die Kosten im mittleren Bereich bewegen, das teuerste Gerät wird nur schwer akzeptiert.

(b) Die konkrete Benennung des auslösenden außergewöhnlichen Ereignisses: z. B. ein Unfall, bei dem das Gerät kaputt ging; eine unerwartete deutliche Mieterhöhung; die Kündigung des Konto-Überziehungs­rahmens; ein vorübergehender Lohnentfall durch Konkurs/Insolvenz der Arbeitgeber_in, wodurch jetzt das Geld fehlt, um einen künstlerischen Auftrag abzuarbeiten; Naturkatastrophen (Hochwasser und dadurch Überschwemmung im Atelier, …) oder Wohnungs-/Ateliereinbruch; Brand- oder Wasserschaden, Schimmel- oder Schädlingsbefall usw.

Was kann die Beihilfe abdecken

Die Beihilfe kann für die unbedingt notwendigen, zweckentsprechenden Kosten einer Neuanschaffung oder Reparatur zugesprochen werden. Ist ein sechs Jahre altes Notebook infolge eines (Fahrrad-)Unfalls defekt oder wurde es gestohlen, liegt ein außergewöhnliches Ereignis vor. In diesem Fall besteht eher Aussicht auf positiven Entscheid. Gibt ein sechs Jahre altes Notebook von sich aus den Geist auf, wird dies i. d. R. nicht als außergewöhnliches Ereignis betrachtet werden. Die Ausgaben sind anschließend durch Belege nachzuweisen.

Was wird EHER nicht unterstützt

Ist die übliche erwartbare Funktionsdauer eines Gerätes abgelaufen (siehe Beispiel Notebook oben) oder liegt dem Schadensfall kein außergewöhnliches Ereignis zugrunde, hat eine Antragstellung kaum Aussicht auf Erfolg. Bei Anschaffungen (oder Reparaturen) aufgrund von Ereignissen wie einer Geburt besteht eher wenig Aussicht auf Beihilfe. Bei außergewöhnlichen Begleitumständen (beispielsweise gesundheitlichen Folgeproblemen, erhöhtem Betreuungsbedarf usw.) könnte aber z. B. unter den Punkten 1 oder 3 ein Unterstützungsantrag eingereicht werden.

3. Beihilfe zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen

Dieser Punkt trifft zu, wenn Sie chronisch krank sind oder gesundheitliche Probleme haben UND Ihnen im Zusammenhang damit erhöhte Kosten entstehen, die Sie nicht selbst bezahlen können (und für deren Kostenübernahme niemand sonst in Frage kommt).

Was ist erforderlich

(a) Die Beschreibung des Problems mit einer ärztlichen Empfehlung für eine Behandlung und einem Kostenplan, also zum Beispiel im Fall von Diabetes, Stoffwechselerkrankungen, Autoimmunerkrankungen, psychischen Erkrankungen, Verletzungen oder Problemen am Bewegungsapparat usw. Wichtig: Unterstützungsleistungen der Krankenversicherungen sind vorher abzuklären und ggf. einzuholen – und entsprechend zu dokumentieren.

(b) Die Darstellung der Notlage, die es Ihnen nicht erlaubt, die Kosten selbst zu tragen (mittels Einnahmen- und Ausgabendarstellung).

Was kann die Beihilfe abdecken

Die Beihilfe kann für erhöhte Ausgaben aufgrund einer notwendigen Behandlung zugesprochen werden – bei Bedarf auch Monat für Monat. Die Ausgaben müssen anschließend nachgewiesen werden. Finanziert werden kann beispielsweise auch die Behebung von Zahnlücken bei Schauspieler_innen oder Blasmusiker_innen oder Sonderbehandlungen am Bewegungsapparat etwa bei Tänzer_innen/ Performer_innen. Hilfreich ist es, wenn Behandlungen für die künstlerische Tätigkeit notwendig sind. Eine Voraussetzung ist dies aber nicht. Auch alternativmedizinische Behandlungen können übernommen werden.

4. Beihilfe für medizinisch notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen

Dieser Punkt trifft zu, wenn Sie aus medizinischer Notwendigkeit dringend eine Kur o. ä. absolvieren müssen, aber keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Sozialversicherung haben.

Was ist erforderlich

(a) Ein ärztliches Attest.

(b) Die Darstellung Ihrer Notlage, die es nicht erlaubt, die Kosten selbst zu begleichen, UND der Nachweis, dass der Aufenthalt nicht von anderer Stelle übernommen wird.

Was kann die Beihilfe abdecken

Die Beihilfe kann für Aufenthaltskosten gewährt werden. Die Ausgaben sind anschließend nachzuweisen.

5. Beihilfe für sonstige außerordentliche und/oder unvorhergesehene Belastungen, deren Nichtbegleichung bzw. Nichtbehebung zu einem Notfall führen würde

Dieser Punkt trifft zu, wenn Sie ein spezifisches finanzielles Problem zu lösen haben UND sich das nicht leisten können. Diese Möglichkeit ist so neu, dass noch nicht klar ist, was letztlich als unterstützenswert gelten wird.

Was ist erforderlich

(a) Die Benennung des finanziellen Problems und die Darstellung der Unvorhersehbarkeit oder Argumente für die Außerordentlichkeit.

(b) Die Darstellung Ihrer finanziellen Situation, die es Ihnen unmöglich macht, die Kosten aufzubringen, ohne dadurch Ihren Lebensunterhalt zu gefährden.

Was kann die Beihilfe abdecken

Wenn Sie z. B. eine unvorhergesehene Ausgabe haben (die nicht über eine Versicherung oder einen anderen Kostenträger gedeckt ist), können Sie hierfür einreichen. Die Ursachen können selbstverständlich im nicht-künstlerischen Bereich liegen.

Was wird EHER nicht unterstützt

Einkommensausfälle aufgrund (mittelfristig) doch nicht zustande gekommener Engagements oder Aufträge und Ähnliches sind derzeit keine Notfälle im Sinne der Richtlinien des KSVF-U.

Was ist bei Antragstellung zu beachten?

1. Konzentrieren Sie sich im Anschreiben auf den einen berücksichtigungswürdigen Notfall und stellen Sie diesen so präzise wie möglich dar. Erläutern Sie, warum gerade dieses unvorhersehbare Ereignis die Deckung Ihres notwendigen Lebensunterhalts oder warum jenes außergewöhnliche Ereignis eine notwendige Anschaffung oder Reparatur für Sie unmöglich macht. Benennen Sie klar, weshalb etwas nicht leistbar ist.
Es ist nicht erforderlich, die Lebenssituation der vergangenen Jahre und länger zurückliegende Ereignisse darzulegen, die letztlich zu Ihrer derzeitigen Situation geführt haben. Berücksichtigt werden vom Fonds insbesondere die letzten sechs Monate, die dem Notfall vorangegangen sind.
Füllen Sie unbedingt alle im Formblatt vorgesehenen Felder aus. Unvollständig ausgefüllte Formblätter werden nicht berücksichtigt bzw. führen zu Verzögerungen im vorgegebenen Ablauf des KSVF.

2. Stellen Sie konkret dar, welche Ausgaben vom KSVF-Unterstützungsfonds getragen werden sollen. Runden Sie die Gesamtsumme nicht, sondern bleiben Sie bei der Summe, die sich aus der Darstellung und Berechnung des konkreten Unterstützungsbedarfs ergibt, auch wenn diese die maximal mögliche Beihilfe von € 5.000 übersteigt. In besonders außergewöhnlichen Notsituationen kann der Höchstbetrag ausnahmsweise überschritten werden.

3. Eine Darstellung Ihrer allgemeinen Lebensumstände ist nicht erforderlich und kann zur Verwirrung beitragen. Verzichten Sie auf Informationen, die nicht zum konkreten Sachverhalt gehören („Außerdem ist auch noch mein Kühlschrank beinahe kaputt…“). Je genauer Sie sich auf den Gegenstand Ihres Antrags beziehen und auf die Begründung, warum Sie sich die Ausgaben dafür nicht leisten können, desto besser die Aussicht, eine Beihilfe zu bekommen.

4. Beihilfen sind nur dann möglich, wenn für die eingereichten Aufwendungen Rechtsanspruch auf Beihilfe oder Kostenübernahme gegenüber anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Versicherungsunter-nehmen oder vergleichbaren Institutionen nachweislich ausgeschöpft sind. Legen Sie eingereichte Anträge bzw. Ablehnungen vor.
Achtung bei Ehe oder eingetragenen Partner_innenschaften: Laut Gesetz sind die Partner_innen gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Stellen Sie also Ihre (gemeinsame) Einkommens- und vor allem Ihre (gemeinsame) Ausgabensituation so dar, dass nachvollziehbar wird, dass der Notfall – und das dadurch entstehende finanzielle Risiko – das Einkommen der ganzen Familie betrifft.

5. wichtig: Bei offenen Fragen (oder wenn Sie sich nicht ganz sicher sind) wenden Sie sich zur Beratung an Ihre Interessenvertretung oder auch direkt an den KSVF. Dort gibt es immer ein offenes Ohr und auch Unterstützung bei Anträgen. Wenn allerdings seitens des KSVF von einem Antrag abgeraten wird, können Sie trotzdem einen stellen – die Entscheidung liegt schließlich beim vierköpfigen Beirat.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

1. Einkommen
Legen Sie eine umfassende Aufstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben vor. Eine Orientierungshilfe dafür finden Sie im Antragsformular: www.ksvf.at/formulare-service.html.

Leben Sie in Ehe oder eingetragener Partner_innenschaft, sind auch die Einkommen des_der Partner_in anzugeben. Lebensgemeinschaften, die nicht offiziell legitimiert sind, werden nicht berücksichtigt. Wenn Sie in der Rubrik Familienstand „ledig“ bzw. „geschieden“ angeben und nicht „verheiratet“ oder „verpartnert“ sind, geben Sie bitte auch kein Einkommen Ihres Lebensgefährten/ihrer Lebensgefährtin an.

2. Ausgaben
Auf der Ausgabenseite sind die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts anzuführen. Auch hier ist auf eine umfassende Auflistung zu achten.

Leben Sie in Ehe oder eingetragener Partner_innenschaft, und/oder haben Sie Kinder im eigenen Haushalt, sind selbstverständlich auch deren Kosten des notwendigen Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Lebensgemeinschaften, die nicht offiziell legitimiert sind, werden nicht berücksichtigt. Wenn Sie in der Rubrik Familienstand „ledig“ bzw. „geschieden“ angeben und nicht „verheiratet“ oder „verpartnert“ sind, geben Sie bitte auch keine Ausgaben Ihre_r Lebensgefährt_in an.

Achten Sie darauf, dass die Kosten z. B. für Ernährung sowie Kleidung in einem realistischen und angemessenen Bereich liegen. Wenn Sie ein Haustier haben, beziffern Sie auch die Kosten für Futter und tierärztliche Versorgung. Als Orientierungshilfe finden Sie die adaptierten Daten der Armutskonferenz hier: www.budgetberatung.at/budgetberatung/beispiele.

Denken Sie daran, bei den (monatlichen) Fixkosten auch Ausgaben für Körperpflege, öffentliche Verkehrsmittel, die notwendige Nutzung eines PKW, Kreditrückzahlungen, Alimentationspflichten, Versicherungsbeiträge, Abos oder Mitgliedsbeiträge mit langen Kündigungsfristen und/oder beruflicher Notwendigkeit aufzulisten.

Übersehen Sie nicht, bei den Ausgaben auch die Betriebsausgaben der letzten sechs Monate (bzw. deren Durchschnitt) sowie offene Forderungen anzuführen. Machen Sie plausibel, warum Sie z. B. ein Auto brauchen (weil Sie Auftritte in ganz Österreich haben; weil Sie am Land leben und keine öffentliche Nahverkehrsverbindung haben; weil Sie viele/große Instrumente transportieren müssen usw.)

3. Bankbelege

Notwendig ist ein aktueller Kontoauszug. Kontostände zu einem bestimmten Stichtag für die letzten sechs Monate sind nur noch im Formular einzutragen und erst bei eventueller Prüfung nachzuweisen.

Leben Sie in Ehe oder eingetragener Partner_innenschaft, ist auch ein Nachweis des Kontostandes Ihres/Ihrer Ehe- bzw. eingetragenen Partners/Partnerin notwendig – ein aktueller Kontoauszug, siehe oben.

Sollte Ihr Konto immer im Plus gewesen sein, achten Sie darauf, umso präziser darzustellen, warum dies durch das unerwartete Ereignis nun nicht mehr der Fall sein wird, bzw. lassen Sie sich ggf. von der Bank bestätigen, dass kein Überziehungsrahmen besteht.

4. Bei Erkrankung
Für ärztliche Behandlungen (auch alternativmedizinische Behandlungen, länger andauernde Psycho­therapien etc.) und/oder die medizinische Notwendigkeit eines Kur-, Rehabilitations- oder Genesungs­aufenthaltes legen Sie bitte ärztliche Atteste bei. Wenn eine spezielle Therapie, spezielle Heilbehelfe oder Dergleichen aufgrund Ihrer künstlerischen Tätigkeit notwendig sind (z. B. festsitzender Zahnersatz für Blasmusiker_innen, Therapie bei Erkrankungen des Bewegungsapparates von Tänzer_innen und Schauspieler_innen), belegen Sie dies ebenfalls mit einem Attest bzw. einer ärztlichen Empfehlung.

Beachten Sie: Es gibt auch Unterstützungsfonds bei den Krankenversicherungen, die in berücksichtigungswürdigen Fällen finanzielle Hilfestellungen bieten. Stellen Sie auch dort einen Antrag und legen Sie diesen (bzw. gegebenenfalls auch die Zusage oder Ablehnung) dem Antrag zum KSVF-Unterstützungsfonds bei. Einen Überblick über Unterstützungen in Notsituationen finden Sie z. B. hier

5. Offene Rechnungen
Legen Sie diese dem Antrag bei – bereits bezahlte Rechnungen können nicht berücksichtigt werden!

Haben Sie sich von Privatpersonen (Verwandten, Freund_innen usw.) Geld geborgt, belegen Sie dies mit entsprechenden Bestätigungen sowie der Bestätigung, dass Sie das Geld zurückzahlen müssen – am besten mit Stichtag. Auch hier gilt: Bereits rückerstattete private Geldleihen können nicht berücksichtigt werden.

Generell gilt:

  • Der Unterstützungsfonds wird keine Kosten übernehmen, die durch eine Versicherung o. ä. abgedeckt sind, und keine, die bereits bezahlt sind. Zahlt eine Versicherung im Streitfall letztlich doch, ist dem Unterstützungsfonds die Differenz zwischen Abdeckung durch die Versicherung und der gewährten Unterstützung zurückzuzahlen.
  • Seitens des KSVF wurden grundsätzliche Ausnahmen definiert: Strafen, Steuern, Unterhalts­verpflichtungen, Rechtskosten und Sozialversicherungsbeiträge. Sie sollen also im Antragsformular weder als Notfall herhalten noch als Unterstützungsziel genannt werden. Im Rahmen der Lebenshaltungskosten können (und sollen) diese Beträge aber natürlich angeführt werden – siehe oben.
  • Der Unterstützungsfonds versteht sich als letzte Anlaufstelle, wenn andere Möglichkeiten ausgeschlossen sind. Wenn es z. B. Anspruch auf Mindestsicherung besteht, wird eine Unterstützung für den Lebensunterhalt schwierig werden.

Die Beiratssitzungen des Unterstützungsfonds finden monatlich statt, um die Bearbeitungszeiten möglichst überschaubar zu halten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe aus dem Unterstützungsfonds. Gegen eine negative Entscheidung können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht abschrecken, reichen Sie ein!

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