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UrheberInnenrechtsnovelle 2015 liegt vor

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(Stellungnahme vom 12. Juni 2015)

Scharfe Kritik an der Mangelnden Einbeziehung im Verhandlungsprozess, den gesetzlichen Vorgaben der Speichermedienabgabe und der mangelhaften Ausgestaltung im FilmurheberInnenrecht. UrheberInnenvertragsrecht weiter in der Warteschleife.

(Stellungnahme des Kulturrat Österreich)

Der Kulturrat Österreich verweist zunächst auf die unangemessen kurze Frist, um Stellung nehmen zu können. Das UrheberInnenrecht betrifft einige unserer Mitgliedsverbände in höchstem Maß, sodass ein längerer Zeitraum notwendig gewesen wäre, sich intensiver mit dem Ministerialentwurf zu befassen – insbesondere auch deswegen, weil es die Gesetzgebenden nicht für notwendig erachtet haben, VertreterInnen des Kulturrat Österreich oder seiner Mitgliedsverbände in die Vorverhandlungen einzubeziehen.

Ferner finden wir es befremdlich, dass der Entwurf nicht in geschlechtsneutraler Sprache abgefasst ist.

Das Wichtigste im Überblick:

# Speichermedienvergütung:

Der Kulturrat Österreich hat sich mehrfach und deutlich für die Ausweitung der Leerkassetten­vergütung auf Speichermedien ausgesprochen. Die nun vorgeschlagene Ausgestaltung ist allerdings aus unserer Sicht mangelhaft. Praktisch laufen die Formulierungen in der Gesetzesvorlage darauf hinaus, dass zwar die Anzahl der abgabepflichtigen Speichermedien erhöht wird, das Gesamt-Aufkommen aber möglichst gleich bleiben soll – ohne Valorisierung.

Insbesondere kritisch sehen wir daher die vorgeschlagene gesetzliche Deckelung der beiden Vergütungssystematiken hinsichtlich zugelassener Nutzungen für gleich vier Jahre (§116 (11)), den Umstand, dass für diese Deckelung die Speichermedien- und die Reprographievergütung zusammengezählt werden sollen (ebenda), den Umstand, dass die Deckelung vor Abzug der nicht unbeträchtlichen Rückvergütungen vorgesehen ist (ebenda), sowie die Regelungen zum individuellen Rückzahlungsanspruch bei Nachweis anderweitiger Nutzung der Speichermedien: Es ist geradezu Vorgabe pauschaler Vergütungssysteme, dass nicht im Einzelnen kontrolliert wird, weil es weder tatsächlich durchführbar ist, noch mit dem Recht auf Privatsphäre in Einklang zu bringen ist (§ 42 (6) 2 und (7), (8)).

# FilmurheberInnenrecht

Der Kulturrat Österreich unterstützt seit vielen Jahren die Filmschaffenden in ihren Bemühungen, endlich das EuGh.-Urteil Luksan-van der Let aus dem Jahr 2012 umzusetzen. Nun, mehr als 3 Jahre später, sieht der vorliegende Entwurf zwar die widerlegliche Vermutungsregel für FilmurheberInnen vor, die Filmschauspieler­Innen dagegen unterliegen nach wie vor der cessio legis. Eine entsprechende Änderung ist daher notwendig.

Ferner wird der/dem FilmherstellerIn das Recht eingeräumt, „das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen.“ Wir sind der Ansicht – analog dem § 39 –, dass in diesem Fall jedenfalls die Einwilligung der UrheberInnen einzuholen ist, und sehen einen deutlichen Widerspruch zwischen den beiden Paragraphen (38 und 39).

Was die Vergütungsansprüche der UrheberInnen betrifft, stehen diese „dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind“. Das bedeutet eine deutliche Benachteiligung der FilmurheberInnen, die sich ihre Vergütungsansprüche ohnehin schon mit den FilmdarstellerInnen teilen, daher sollten diese allein den UrheberInnen zustehen.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier

Informationen:

Stellungnahmen von Mitgliedern des Kulturrat Österreich, soweit sie bereits vorliegen:

Dachverband der Filmschaffenden Österreichs

IG Übersetzerinnen Übersetzer

Verband Freier Radios Österreich

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