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Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005

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Anlass für die Gesetzesnovelle 2005 ist die Umsetzung von zwei EU-Richtlinien, die Änderungen im Urheberrechtsgesetz erfordern: 1. Einführung von Folgerecht, 2. Anpassungen bei der Rechtedurchsetzung. Darüber hinaus ist eine Verbesserung der Stellung der FilmurheberInnen bei der Beteiligung am „Kabelentgelt“ vorgesehen. Bei der Folgerecht-Richtlinie strebt der Gesetzgeber eine Umsetzung „auf niedrigem Niveau“ an.

(15.11.2005, Stellungnahme) Der Kulturrat Österreich nimmt zum Entwurf für eine Urheberrechtsgesetz-Novelle wie folgt Stellung.

Der Kulturrat Österreich begrüßt, dass die Umsetzung zweier EU-Richtlinien zum Anlass genommen wurde, das Filmurheberrecht ebenfalls zu novellieren, weist jedoch darauf hin, dass jedenfalls weiterhin Mängel bestehen. Der Vorschlag zur Umsetzung der Folgerecht-Richtlinie hingegen liegt in jeder Beziehung fern eines angemessenen Schutzniveaus für bildende KünstlerInnen. Gänzlich verabsäumt sind Nachbesserungen der Urheberrechte von AutorInnen, insbesondere im Bereich des Urhebervertragsrechts.

Insgesamt finden sich im Gesetzesentwurf Mängel und Versäumnisse, die in jedem Fall behoben werden sollten.

Der Kulturrat Österreich – Zusammenschluss der Interessenvertretungen von Kunst- und Kulturschaffenden in Österreich – beanstandet ferner, die Nicht-Einladung zur Stellungnahme sowie die äußerst kurz anberaumte Begutachtungsfrist.

1. Kleine Reform des Filmurheberrechts

  • Der Beteiligungsanspruch der FilmurheberInnen in der Höhe von 50% an den Kabelerlösen gilt lediglich für Filme ab 2006. Es bleibt unverständlich, warum der Gesetzgeber diesen nicht wenigstens für alle Filme ab 1996 vorsieht.
  • Der Anspruch der UrheberInnen am Kabelentgelt ist im Entwurf abhängig davon, ob es keine entgegenstehenden Vereinbarungen gibt. Vor dem Hintergrund der nach wie vor geltenden cessio legis schwächt das die UrheberInnen noch weiter, daher ist ein unverzichtbarer Beteiligungsanspruch vorzusehen.
  • Die FilmschauspielerInnen werden in den Erläuterungen ausdrücklich von Ansprüchen aus diesen Erlösen ausgeschlossen, was eine gravierende Benachteiligung und Schlechterstellung dieser Berufsgruppe bedeutet. Statt dessen sollte insbesondere ihr Anspruch auf Beteiligung am Kabelentgelt anerkannt werden.
  • Die Abschaffung der „Untermietposition“ der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden wird vom Kulturrat Österreich zwar begrüßt, wünschenswert wäre jedoch, dass der in der Novelle vorgesehene unselbständige Beteiligungsanspruch in einen selbständigen Anspruch umgewandelt wird.
  • Höchst problematisch ist zudem, dass der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden ausdrücklich keine gesetzliche Treuhand eingeräumt wird, ganz im Gegensatz zur Verwertungsgesellschaft der Filmhersteller. Das stellt eine ähnliche Benachteiligung der UrheberInnen dar wie der Umstand, dass der Anspruch der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden abhängig von Vereinbarungen der Kabelunternehmer mit der Verwertungsgesellschaft der Filmhersteller ist.

2. Folgerecht

  • Der Mindestverkaufspreis, ab dem Folgerecht zur Anwendung kommen soll, ist im Entwurf mit EUR 3.000 vorgesehen und damit zweifellos zu hoch angesetzt. Verkaufspreise in der zeitgenössischen Kunst liegen zumeist weit unter diesem Betrag. Folgerecht sollte ab EUR 300 Anwendung finden – jedenfalls auf einem mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten vergleichbaren Niveau liegen. Der Entwurf ist dringend entsprechend abzuändern.
  • Die Verwertungsgesellschaftenpflicht ist unbedingt mit einer gesetzlichen Treuhand der Verwertungsgesellschaft für RechtsinhaberInnen zu verbinden, mit denen sie keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat! In den Prämissen der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten angehalten, „Verfahren einzurichten, die in der Praxis gewährleisten, dass das Folgerecht in den Mitgliedstaaten tatsächlich angewandt wird“. Eine Einhebung von Folgerechtsvergütungen aus allen Weiterveräußerungen – z.B. auch von Werken derjenigen UrheberInnen, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben – wird diesem Anspruch nur gerecht.
  • Für den Anteil der ersten EUR 50.000 am Verkaufspreis sollte die Folgerechtsvergütung 5% betragen. Dieser Prozentsatz entspricht der gängigen Praxis der meisten Mitgliedstaaten.
  • Der Anspruch auf Folgerechtvergütung sollte auch dann bestehen, wenn „der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren von vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis EUR 10.000 nicht übersteigt“.
  • Nicht einzusehen ist die vorübergehende Beschränkung des Folgerechts auf Lebzeiten der UrheberInnen.
  • Von der Verwertungsgesellschaft eingehobene, aber nicht auszahlbare Vergütungen sollen SKE zuzuführen sein.

3. AutorInnenrechte

  • Eine Ergänzung des Urheberrechts um Verständigungspflicht bei der freien Nutzung von literarischen Texten (künstlerischen Arbeiten) in Schulbüchern ist überfällig.
  • Unverwirklicht und daher dringend zu verankern ist auch das Recht der UrheberInnen auf erfolgsbedingte Vertragsanpassung im Falle eines Missverhältnisses zwischen Erträgen und Vorteilen der RechteinhaberInnen zu jenen der UrheberInnen.

Der Kulturrat Österreich ersucht dringend um entsprechende Änderungen und Ergänzungen im Entwurf. Obschon es zwar grundsätzlich positiv zu bewerten ist, dass einige Forderungen der UrheberInnen berücksichtigt wurden, ist die Novelle kein Ersatz für eine umfassende Reform des Filmurheberrechts. Im Bereich des Folgerechts ist in keinem Punkt von einer nur annähernd zufriedenstellenden Umsetzung der Richtlinie zu sprechen.

Abschließend eine grundsätzliche Bemerkung: Der Kulturrat Österreich vermisst in dem Gesetzestext einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch.

Gesetzesentwurf und Erläuterungen

EU-Richtlinie über das Folgerecht

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