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8. UrheberInnenrecht

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(Beiträge zu: 42 Monate IMAG, eine Bilanz. Dezember 2012)

Das österreichische UrheberInnenrecht geht in seinem Kern auf das Jahr 1936 zurück und hat seither kaum nennenswerte Änderungen erfahren. Auch die letzten größeren Novellen im Jahr 2003 und 2005 haben den Stillstand in der österreichischen UrheberInnengesetzgebung zementiert. Seither gab es lediglich kleinere Anpassungen, die vor allem aufgrund der Richtlinienvorgaben der EU vorgenommen werden mussten: 2006 und 2010 zum Folgerecht, 2006 zur Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Daher gab es in den letzten Jahren von etlichen Seiten Bemühungen, Lösungsvorschläge zu erarbeiten: im Herbst 2003 durch eine parlamentarische Enquete, 2004 durch ein groß angelegtes Symposion der Filmschaffenden und ein weiteres der FilmproduzentInnen. Alle diese Bemühungen führten jedoch zu keinem Ergebnis, sodass aufgrund der alarmierenden Befunde der Studie zur sozialen Lage der KünstlerInnen im Herbst 2008 auch eine interministerielle Arbeitsgruppe zum Thema UrheberInnenrecht einberufen wurde, um sich auf dieser Ebene den Themen „angemessene Vergütung“, „UrheberInnenvertragsrecht“ und weiteren urheberrechtlichen Fragestellungen zu widmen. Eines war klar: UrheberInnenrechtliche Fragen korrelieren unterschiedlich stark mit der sozialen Lage der Kunst- und Kulturschaffenden.

Umfangreiche Themenliste

2009 fanden zu diesem Thema zwei Sitzungen statt. 2011 folgte eine Gesprächsrunde zum Thema UrheberInnenvertragsrecht, daneben fanden aber auch Gesprächsrunden statt, an denen die Interessenvertretungen nicht teilgenommen haben. Anders im Filmbereich, wo das bm:ukk aktiv geworden ist und im Lauf von zwei Jahren mehrere Unterarbeitsgruppen zum Thema tagten. Ergebnisse dazu liegen allerdings bisher keine vor.

Ähnlich ist die Situation der IMAG UrheberInnenrecht: Der zuständige Beamte (Christian Auinger) im Justizministerium hat mehrfach bekundet, nur dann tätig werden zu wollen, wenn sich die ProduzentInnen und Kreativen einigen. Eine solche Einigung liegt nach derzeitigem Ermessen in weiter Ferne.

In der IMAG UrheberInnenrecht gab es eine umfangreiche Themenliste: Leerkassettenvergütung, Reprografievergütung, UrheberInnengemeinschaftsrecht, Kulturflatrate, (Un-) Abtretbarkeit der Vergütungsansprüche, UrheberInnenvertragsrecht, Gesamtvertragsfähigkeit von Berufsverbänden, cessio legis im FilmurheberInnenrecht, verwaiste Werke, Rechtsdurchsetzung im Internet, Google-Buchsuche, Weitersendungsrechte, Leistungsschutzrechte, Verwertungsgesellschaften, Schutzdauer. Ergebnisse gibt es keine. Selbst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Zuweisung sämtlicher Verwertungsrechte an die ProduzentInnen, die sogenannte cessio legis, klar richtlinienwidrig ist, hat bis dato nicht zu ihrer Aufhebung geführt.

Kein Durchbruch in Sicht

Angesichts dessen hat der Kulturrat Österreich seit 2009 beginnend mit einer Veranstaltung zur Kulturflatrate und Veranstaltungen zum UrheberInnenvertragsrecht das Thema unermüdlich in die Öffentlichkeit getragen – geschehen ist nichts. Das Justizministerium ist verpflichtet, bis zum Frühjahr 2013 eine Novelle des UrheberInnengesetzes durchzuführen. Im Herbst 2012 fanden daher zahlreiche Gesprächsrunden statt, VertreterInnen der Betroffenen und deren Interessenvertretungen wurden nicht eingeladen, in den IMAG scheint das Thema nicht mehr auf. Im März 2012 wurde das UrheberInnenrecht zum letzten Mal thematisiert, lapidare Aussage: Man habe sich in Hintergrundgesprächen bemüht, einen Konsens zu finden, ein Durchbruch sei nicht gelungen…


Zentrale Forderungen zum UrheberInnenrecht

  • Wahrung und angemessene Vergütung der (Verwertungs-)Rechte von UrheberInnen und Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts
  • Sofortige Abschaffung der EU-Richtlinien-widrigen cessio legis und Reform des FilmurheberInnenrechts
  • Förderung der zeitgenössischen Kunst durch Einnahmen aus der Nutzung freier Werke („Mozartgroschen“)
  • Sicherung des freien Zugangs zu Wissen und Information sowie Gewährleistung des Rechts auf Privatkopie

Ein UrheberInnenvertragsrecht in Österreich sollte folgende Reformanliegen berücksichtigen:

  • Grundsätzlich:

Stärkung der vertraglichen Stellung von UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen, um Schieflagen in der Verhandlungsposition auszugleichen und ihnen einen gerechten Anteil an der Verwertung ihrer Werke zu sichern.

  • Insbesondere:

1) angemessene Vergütung sowie Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungsansprüchen

2) zwingender Anspruch auf Beteiligung an den Verwertungserlösen

3) Anspruch auf Anpassung des Nutzungsvertrages für den Fall, dass keine angemessene Vergütung vereinbart wurde

4) Möglichkeit der Vertragsanpassung bei unerwartetem Erfolg (Bestseller-Paragraf)

5) zwingende gesetzliche Verteilungsregeln für Vergütungsansprüche

6) räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung von Verträgen

7) gesetzliche Verankerung des Zweckübertragungsgrundsatzes

8) Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten

9) Ausbau der gesetzlichen Auslegungsregeln, um sicherzustellen, dass im Zweifelsfall das Werknutzungsrecht beim Urheber/bei der Urheberin verbleibt

10) rechtlich verbindliche Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung zwischen Interessenvertretungen von UrheberInnen und solchen von VerwerterInnen

11) Verfahren bei Nicht-Zustandekommen von Rahmenverträgen, rechtlich verbindliche Schlichtung durch Urheberrechtssenat

12) Klarstellung der Übergangsregelung für Altverträge bei Schutzfristverlängerungen

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