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Tantiemenspezialfall (Info 2014)

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Tantiemen aus unselbstständigen Beschäftigungen

(Info vom 10.11.2014) Kompakte Informationen aus der SVA

Tantiemen sind ein willkommener Bestandteil vieler KünstlerInnen-Einkommen. Steuerlich und sozialversicherungstechnisch sind sie manchmal allerdings nicht ganz einfach zu handhaben. Kommt das AMS (oder gar eine Mindestsicherung) ins Spiel, sind Probleme vorgezeichnet.

In aller Regel werden Tantiemen einfach als selbstständiges Einkommen zum Zeitpunkt der Auszahlung behandelt, d.h. sie führen zu einer Pflichtversicherung in der SVA, wenn das selbstständige Einkommen insgesamt über der Versicherungsgrenze liegt, oder bleiben sozialversicherungsfrei, wenn das Einkommen unter dieser Grenze liegt. Steuerlich relevant sind die Tantiemeneinkünfte dann relevant, wenn das Gesamteinkommen über der Steuergrenze liegt (für Info zu Versicherungs- und Steuergrenzen siehe Anhang).

Am AMS sind Sie mit Tantiemen-Bezügen grundsätzlich in der rollierenden Berechnungsvariante, bei der das Einkommen auf Grund von monatlich im Nachhinein abzugebenden Einkommens- und Umsatzerklärungen ermittelt wird. In der Mindestsicherung gibt es leider weder nachvollziehbare Länderregelungen noch – zumindest unserem Wissen nach – überhaupt interne Richtlinien dazu. Vermutlich wird die Mindestsicherung einfach um den Tantiemenbetrag reduziert.

Selbstverständlich gibt es aber auch speziell gelagerte Fälle, die bisher fast immer als „Einzelfälle“ behandelt wurden. Gelegentlich gelingt es aber doch, zumindest das AMS und die SVA dazu zu bewegen, allgemein gültige Informationen herauszugeben:

Spezialfall eins:
Tantiemen als selbstständiges Einkommen während eines Arbeitslosengeldbezugs

Zu diesem Problemkreis gibt es seit Dezember 2013 ausführliche Informationen, veröffentlicht in einem Beiblatt zur Infobroschüre „Selbstständig | Unselbstständig | Erwerbslos“,

online hier

Spezialfall zwei:
Tantiemen als Folgeeinkommen aus unselbstständigen Beschäftigungen

An sich ist diese Konstellation gesetzlich klar geregelt, der Ablauf allerdings gleicht einem Hindernislauf, insbesondere für Uninformierte. Die SVA hat nun dankenswerterweise ein Informationsblatt zusammengestellt, das wir hiermit gerne verbreiten:


Information der SVA

TANTIEMEN

(Nicht)Feststellung der Pflichtversicherung nach GSVG

Zwecks allfälliger Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG werden der SVA von der Finanzverwaltung alle Personen bekannt gegeben, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die SVA erfährt dabei aber (noch) nicht, ob und gegebenenfalls welche Erwerbstätigkeit den festgestellten Einkünften zugrunde liegt, ob und ggf. in welchem Ausmaß es sich um Tantiemen handelt und welche Tätigkeit ggf. zu den Tantiemen geführt hat. Diesbezüglich ist die SVA auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Aus diesem Grund werden die Steuerpflichtigen zunächst angeschrieben und um entsprechende Rückmeldung ersucht.

Folgende Konstellationen sind möglich:

  • 1. Die o. a. Einkünfte enthalten Tantiemen und im Jahr des Zuflusses/der steuerlichen Veranlagung der Tantiemen wurde eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (SET) ausgeübt:

    In diesem Fall unterliegen die Tantiemen der Pflichtversicherung, und zwar auch dann, wenn die – als selbständige Einkünfte veranlagten – Tantiemen aus einer früheren unselbständigen Tätigkeit stammen (z. B. Wiederholungshonorare von SchauspielerInnen).

    Daher ist in diesem Fall eine Rückmeldung zum Schreiben der SVA nicht unbedingt erforderlich.

    Nur wenn die Tantiemen aus einer früheren unselbständigen Tätigkeit als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach § 25 Einkommensteuergesetz versteuert werden (allenfalls auch nachträglich über einen Antrag nach § 293a Bundesabgabenordnung), bleiben sie versicherungsfrei. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form eine derartige Veranlagung der Tantiemen erfolgen kann bzw. zu erfolgen hat, wissen Steuerberater.
  • 2. Die o. a. Einkünfte enthalten Tantiemen und im Jahr des Zuflusses/der steuerlichen Veranlagung der Tantiemen wurde eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (SET) nicht ausgeübt:

    In diesem Fall unterliegen (auch) die (aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammenden) Tantiemen nicht der Pflichtversicherung.

    Die Nichtausübung einer SET muss aber gegenüber der SVA vorgebracht und belegt werden. Vorzulegen sind primär die steuerlichen Unterlagen (Einkommensteuererklärung + Beilagen, Einnahmen-/Ausgabenrechnung).

Zur Erinnerung – Prüfung der Ausübung einer SET:
Grundsätzlich ist die Ausübung einer SET anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

Einnahmen aus laufender Tätigkeit (z. B. Honorar für eine Lesung oder ein Konzert) und/oder die Geltendmachung konkreter tätigkeitsbezogener Betriebsausgaben (z. B. Miete für Tonstudio, Reisekosten, Anschaffung Instrument) bzw. eines Betriebsausgabenpauschale sind dabei starke Indizien für das Vorliegen einer SET.

Gibt es keine Einnahmen aus laufender Tätigkeit und entweder überhaupt keine Betriebsausgaben oder nur konkrete (d. h. nicht pauschalierte) nicht tätigkeitsbezogene Betriebsausgaben (z. B. Steuerberatungskosten, Kosten der Kontoführung), spricht das grundsätzlich gegen das Vorliegen einer SET.

Achtung – wichtiger Hinweis:
Erfolgt keine Reaktion, geht die SVA auch im Fall 2 aufgrund der steuerlichen Feststellung einer betrieblichen Einkunftsart und der Bindung an diese steuerliche Feststellung davon aus, dass alle Einkünfte aus einer SET stammen, und stellt die Pflichtversicherung fest.

Ende der SVA-Information


Zur Illustration noch ein Beispiel:

Frau X hatte vor Jahren eine Rolle in der Fernsehserie Soko Y, für die sie kurz angestellt war. Dafür erhält sie für jede Ausstrahlung im TV Tantiemen. Diese werden steuer- und versicherungs­technisch zunächst einfach als selbstständiges Einkommen betrachtet. Wenn Frau X diesen Umstand ändern möchte, beispielsweise aus Gründen der Arbeitslosenversicherung, muss sie selbst aktiv werden.

In der einfachen Version – Frau X hatte bis dato noch nie ein selbstständiges Einkommen außer den Tantiemen (d. h. tatsächlich keines, auch kein geringes): Dann reicht eine entsprechende Darstellung an die SVA als Reaktion auf deren Anschreiben, wenn die Tantiemen in einer Höhe anfallen, die eine Pflichtversicherung in der SVA auslösen würde. Als Folge werden die Tantiemen als sozialversicherungsfrei anerkannt, da sie ja aus einer Anstellung resultieren – Problem gelöst.

In der komplizierten Version hat Frau X auch laufend kleine selbstständige Aufträge, die in Summe aber nie eine Pflichtversicherung in der SVA notwendig gemacht haben. Hier gibt es zwar die beschreibende Problemlösung in den Informationen aus der SVA – auch in diesem Fall ist es möglich, die Tantiemen als unselbstständiges Einkommen bewertet zu bekommen, es empfiehlt sich aber zur Abwicklung der Causa, eineN SteuerberaterIn beizuziehen. Gleich bleibt: Die Initiative liegt bei Frau X – ohne Reaktion von Frau X werden die Tantiemen als selbstständiges Einkommen gewertet, und sobald der entsprechende Sozialversicherungsbescheid vorliegt, wird der Rückwandlungsprozess mühsam.

Wichtig: Wenn Frau X nicht nachweisen kann, dass ihre Tantiemen zur Gänze die Folge einer in Anstellung erbrachten Leistung sind, wird eine Umwandlung der Tantiemen in ein unselbstständiges Einkommen nicht möglich sein. Daher ist es unbedingt ratsam, die entsprechenden Verträge zu sammeln, um sie im Fall einer Vorschreibung durch die SVA zur Hand zu haben.



Anhang: Kurzübersicht zu Versicherungs- (SVA) und Steuergrenzen

Versicherungsgrenzen in der SVA

  • Versicherungsgrenze 1: 6.453,36, wenn im Kalenderjahr keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt und auch kein Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Pension, Krankengeld) bezogen wird (wurde).
  • Versicherungsgrenze 2: 4.743,72, wenn im Kalenderjahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird (wurde).

Steuergrenzen

  • Grenze 1: Einkommen über 12.000 Euro pro Jahr: Lohnsteuerpflichtige ArbeitnehmerInnen zahlen erst dann Lohnsteuer, wenn ihr gesamtes jährliches Einkommen 12.000 Euro übersteigt. Dieser Betrag stellt ein steuerliches Existenzminimum dar. Verdienen Sie darunter, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben, außer Sie werden vom Finanzamt dazu aufgefordert.
  • Grenze 2: Zusätzliche Einkünfte auf Honorarbasis: Beträgt Ihr Einkommen über 12.000 Euro im Kalenderjahr und sind darin Einkünfte aus freien Dienstverträgen oder Werkverträgen von mehr als 730 Euro enthalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) abgeben. In der Regel wird es zu einer Steuernachzahlung kommen. Diese hängt vom jeweiligen Jahreseinkommen ab und bewegt sich zwischen 36,5 und 50 Prozent des Zusatzverdienstes.