(Beiträge zu: 42 Monate IMAG, eine Bilanz. Dezember 2012)
Das in Österreich herrschende „Fremden-UNrecht“ schränkt nicht nur die Mobilität von Kunst- und Kulturschaffenden ein und macht den internationalen kulturellen Austausch zum behördlichen Hürdenlauf, es betrifft alle Menschen, die aus Staaten außerhalb der Europäischen Union nach Österreich kommen wollen oder müssen. Wenn der Kulturrat Österreich hier ein generelles Umdenken fordert und Vorschläge für zumindest Verbesserungen des Status quo erarbeitet, dann immer in dem Bewusstsein, dass alles, was für die Kunst- und Kulturschaffenden erreicht werden kann, auch anderen zugutekommt.
(Bewegungs-) Freiheit der Kunst?
Die derzeitige Gesetzeslage betreffend KünstlerInnen ohne EU/EWR-Pass steht zum einen im Widerspruch zur im Staatsgrundgesetz verankerten Freiheit der Kunst (d.h. auch freie Wahl des Arbeits- und Lebensmittelpunktes), zum anderen im Widerspruch zum UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, zu dessen Umsetzung sich auch Österreich 2006 verpflichtet hat.
Eine der wesentlichen Verpflichtungen darin ist die Förderung des internationalen Kulturaustausches durch Erleichterung der Mobilität von KünstlerInnen, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen – insbesondere durch präferentielle Behandlung von KünstlerInnen aus den Ländern des globalen Südens (Artikel 16 des UNESCO-Übereinkommens).
Bundesministerin Claudia Schmied hat sich mehrfach engagiert öffentlich zur Umsetzung des Übereinkommens bekannt, dennoch stimmte sie bislang allen Verschärfungen im FremdenUNrecht zu. Eine der letzten umfassenden Verschärfungen (Frühjahr/Sommer 2011) nahmen etwa 50 kulturpolitische Organisationen und Interessengemeinschaften zum Anlass für einen Offenen Brief (21.4.2011) mit dem Grundtenor: „Was werden Sie tun, um Mobilitätsbarrieren real abzubauen, anstatt ihrer Zementierung zuzustimmen?“ Es dauerte fast ein ganzes Jahr, bis die Ministerin Zeit fand, persönlich zu antworten. In dem kurzen Schreiben bekräftigte sie, das UNESCO-Übereinkommen sei ihr ein „wichtiges Anliegen“.
Dem Thema „Mobilitätsbarrieren“ wurde aber – nicht zuletzt aufgrund der nachdrücklichen Forderung seitens des Kulturrats und der Interessengemeinschaften – eine interministerielle Arbeitsgruppe gewidmet. Themen waren neben der Einreise nach respektive dem Aufenthalt in Österreich auch Barrieren innerhalb Österreichs bzw. Probleme bei Ausreise/Aufenthalt außerhalb des Landes: Problemkreise, die unseres Erachtens in Arbeitsgruppen zu Kunstförderung oder etwa Steuern zu behandeln sind.
Unbewegliche IMAG
Der hier vorliegende Forderungskatalog vom Mai 2010 wurde im Nachhall der ersten Besprechungen im IMAG-Prozess zum Thema Mobilität erstellt. Er listet die Problemfelder detailliert auf – Grundlage sind zahlreiche Expertisen aus der Praxis der Anwendung des geltenden FremdenUNrechts in Österreich sowie der Anwendung des Rechts in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Neben den Einschätzungen von ExpertInnen, die vom Kulturrat Österreich konsultiert wurden, sind v.a. auch die Stellungnahmen der ARGE kulturelle Vielfalt der österreichischen UNESCO-Kommission mit eingeflossen. Die erste IMAG zum Thema, die die Verbesserung und Erleichterung der transnationalen Mobilität von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden insbesondere betreffend den Aufenthalt in Österreich zum Ziel hatte, fand am 21. Dezember 2009 statt. Ergebnis war ein Tableau mit drei Spalten, in die die Themen / Problemlagen und die Vorschläge sowie die „weitere Vorgangsweise / Ergebnisse“ eingetragen wurden. Die Einträge in diese letzte Spalte beschränkten sich entweder darauf, dass in diesem und jenem Bereich „keine gesetzliche Änderung in Sicht“ sei, oder sie regten weitere Gespräche zu bestimmten Bereichen mit Außen- und/oder Innenministerium an.
Stagnation
Am 18. März 2010 fand die zweite IMAG zu Mobilitätsbarrieren statt. Die TeilnehmerInnen kamen aus dem Kunst-, Sozial-, Innen- und Außenministerium sowie von der UNESCO, vom Kulturrat Österreich und weiteren einzelnen Interessengemeinschaften. Ein ausführlicher Problem- sowie ein Forderungskatalog des Kulturrat Österreich wurden durchgearbeitet.
Die Ergebnisse:
- einzelne Klarstellungen in Detailfragen
- keine Aussagen zur nach außen wirkenden Differenz zwischen Gesetzeslage und Praxis in den österreichischen Vertretungsbehörden. Beispielfälle, die die Praxis der Vertretungsbehörden im Ausland illustrieren sollten, wurden als „nur Einzelfälle“ deklariert bzw. wurde darauf verwiesen, dass die „Schuld für abgewiesene Visumanträge meist bei AntragstellerInnen“ liege.
- Diskussion einzelner Forderungen, wie z.B. einer Liste anerkannter Kunst-, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen (vgl. 1.4. im Forderungskatalog unten), ohne konkretes Ergebnis
- keine Aufstellung über die weiteren Arbeitsvorhaben der IMAG Mobilität.
Als offizielles Protokoll wurde nach der Sitzung der überarbeitete Problem-Katalog des Kulturrat Österreich an alle TeilnehmerInnen verschickt. Nicht nur aufgrund der hier feststellbaren politischen Stagnation gegenüber Veränderungen im Zuge des IMAG-Prozesses zog der Kulturrat Österreich am 22. Juni 2010 bei einer Pressekonferenz eine Zwischenbilanz: „Schnell war klar, dass die zuständigen Ministerien nicht einmal Minimalziele wie die Aufhebung der letzten Verschlechterungen als verhandelbar erachten: Der Förderung transnationaler Mobilität steht die restriktive ‚Fremdenpolitik’ dieser Regierung entgegen.“
„KünstlerInnen-Guide“
Im Sommer 2010 teilte Bundesministerin Schmied mit, es werde von Kunst-, Innen-, Sozial- und Außenministerium in Zusammenarbeit mit der UNESCO-ARGE Kulturelle Vielfalt eine Infobroschüre („KünstlerInnen-Guide“) zu fremdenrechtlichen und beschäftigungsrechtlichen Fragen für Kunstschaffende erarbeitet. Im Februar 2011 wurde mit der Arbeit daran begonnen.
Bei einem Arbeitstreffen am 8. März 2011 wurde der Plan für diesen Guide vorgestellt. Das Ergebnis der Sitzung: Themen über die Mobilitätsbroschüre hinaus werden auf 2013/2014 nach der nächsten Nationalratswahl verschoben. Seit dem März 2010 hat tatsächlich keine weitere IMAG zum Thema Mobilität mehr stattgefunden – bei einem Arbeitsgruppentreffen im Juni 2012 wurde seitens der Kunstsektion im bm:ukk zwar betont, wie viel Mobilitätsförderung es gebe (z.B. Auslandsateliers, Tourförderung für MusikerInnen und Theatergruppen), der gesamte Komplex der Mobilitätsbarrieren wurde aber wieder ausschließlich anhand des versprochenen „KünstlerInnen-Guides“ abgehandelt.
Ende Juni 2012 wurde der „KünstlerInnen-Guide“ intern zur Begutachtung verschickt – der Kulturrat Österreich sandte eine ausführliche Punktation dazu zurück. Die zentrale Kritik: In dieser Fassung bietet der Guide zwar einen guten Überblick zur Rechtslage, die konkreten Erfordernisse für die Handhabe in der Praxis bleiben jedoch vage – insbesondere gegenüber den im Rahmen des Prozesses von der Rechtsexpertin Doris Einwallner formulierten konkreten Detailvorschlägen – und sind damit wenig geeignet, den MitarbeiterInnen österreichischer Vertretungsbehörden Handhabungsregeln für ihre Praxis zu geben. Ende des Jahres 2012 soll der Guide nun online gehen.
Mobilität statt Barrieren
Forderungen und Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen – insbesondere für KünstlerInnen, Kulturschaffende, WissenschaftlerInnen
Stand Mai 2010, überarbeitet Oktober 2012
Soweit nichts anderes angeführt ist, sind die Forderungen weiterhin offen.
1. Grundsätzliches
1.1. Information
- Klare, verbindliche und vollständige Information, welche Unterlagen/Dokumente für die diversen Visa, Aufenthaltstitel und Arbeitspapiere vorzulegen sind. Eingangsbestätigung über Vollständigkeit abgegebener Unterlagen, keine später nachfolgenden Forderungen nach weiteren Unterlagen/Dokumenten. Anschließend maximale Bearbeitungsdauer von wenigen Tagen.
- Aktive Informationspolitik der Behörden: bei Änderungen der Rechtslage persönliche schriftliche Information inkl. Erläuterung der Konsequenzen und Hinweis auf mögliche Rechtsmittel dagegen an alle InhaberInnen von Visa, Aufenthaltstiteln bzw. Arbeitspapieren.
1.2. Beratung und Unterstützung
Einrichtung einer Beratungs- und Servicestelle im BMUKK zur aktiven Unterstützung von Eingeladenen und Einladenden bei der Antragstellung für Visa und Aufenthaltstitel sowie ggf. Beschäftigungsbewilligungen. Inkl. Auskunftsstelle bzgl. sozial- und steuerrechtlicher Fragen bei der internationalen Zusammenarbeit mit KünstlerInnen. Zur Förderung insb. jener künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Vorhaben, die auch in finanzieller Hinsicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Anmerkung „klare, verbindliche und vollständige Information“: Dazu soll Ende 2012 ein „KünstlerInnen-Guide“ in mehreren Sprachen online gehen. Alle weiteren Forderungen, die die Praxis innerhalb der österreichischen Vertretungsbehörden betreffen, bleiben offen. Der „KünstlerInnen-Guide“ richtet sich NICHT an die MitarbeiterInnen der Vertretungsbehörden, geschweige denn, dass den MitarbeiterInnen Richtlinien für ein einheitliches und transparentes Vorgehen an die Hand gegeben werden. Der Standardsatz des Außenministeriums dazu: Das ist nicht möglich, da Visa-Anträge als Einzelfallentscheidungen bearbeitet werden müssen. Der „KünstlerInnen-Guide“ wird eine reine Beschreibung des Status quo bieten …
Anlässlich der 1. IMAG zum Thema Mobilitätsbarrieren am 21.12.2009 wurde lapidar festgestellt, dass Innen- und Außenministerium sowie die Vertretungsbehörden auf ihren Homepages detaillierte Informationen bereitstellen. Dass diese Informationen nicht ausreichen, kann als das einzige Zugeständnis an die in- und außerhalb der IMAG seither immer wieder präsentierten Problemlagen gesehen werden.
Anmerkung „Einrichtung einer Beratungs- und Servicestelle“: Eine solche Servicestelle, die direkte und rechtsverbindliche Beratung anbietet, kann nicht durch den erwähnten „KünstlerInnen-Guide“ ersetzt werden.
1.3. Vertretungsmöglichkeit
Vertretungsmöglichkeit statt persönlichem Erscheinen bei Antrag und Abholung von Visa und Aufenthaltsbewilligung (zumindest für AntragstellerInnen jener Herkunftsländer, in denen keine österreichische Vertretungsbehörde, die zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln berechtigt ist, zur Verfügung steht, sowie wenn die Entfernung vom Wohnort mehr als 100 km beträgt sowie wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen).
1.4. Liste anerkannter Kunst-, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen
Erstellung einer Liste von anerkannten Kunst- und KulturveranstalterInnen sowie anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen, für die grundsätzlich Vereinfachungen und Beschleunigungen bei der Beschaffung von Aufenthalts- und Arbeitspapieren für eingeladene KünstlerInnen, Kulturschaffende und WissenschaftlerInnen gelten (Beispiele siehe weiter unten). EmpfängerInnen von Kunst-, Kultur- bzw. Wissenschaftsförderungen, die innerhalb der vergangenen 36 Monate Subventionen aus öffentlichen Mitteln erhalten haben, sind grundsätzlich auf diese Liste zu setzen. Darüber hinaus Einrichtung einer von Kunst- und Kulturschaffenden sowie einer von WissenschaftlerInnen besetzten Kommission, die auf Antrag über eine Aufnahme weiterer Kunst-, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen in diese Liste entscheidet.
1.5. Kultur
Erweiterung Sonderregelungen Kunst und Wissenschaft auch auf Kulturbereich.
2. Visa
2.1. Ausnahmen Visumspflicht
- Ausnahme aus der Visumspflicht für alle Personen ohne EU-/EWR-Pass mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- Ausnahme aus der Visumspflicht für KünstlerInnen-, Kulturschaffenden- und WissenschaftlerInnen-Gruppen ohne EU-/EWR-Pass mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für Arbeitsaufenthalte wie z. B. Tourneen (von Companies, Orchestern, Bands etc.), Forschungsreisen, etc. (Vgl. FPG 2005 Durchführungsverordnung, § 5 Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse)
- Ausnahme aus der Visumspflicht für alle KünstlerInnen, Kulturschaffenden und WissenschaftlerInnen
- Ausnahme aus der Visumspflicht für alle Personen im Zuge von Arbeitsaufenthalten im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln geförderten Arbeitszusammenhängen
2.2. Zuständige Behörden
- Antragstellung bei jeder österreichischen Vertretungsbehörde, die Aufenthaltstitel ausstellen darf (keine Beschränkung auf Herkunfts-/Wohnsitzland)
- Verlängerungen (Antrag Folgevisum) bei jeder Behörde im Inland, die auch sonst für die Ausstellung von Aufenthaltstitel zuständig ist – für alle AntragstellerInnen (unabhängig von Herkunfts- oder Wohnsitzland)
2.3. Bearbeitungsdauer
- Bearbeitungsdauer maximal zehn Werktage
- Bearbeitungsdauer im Zuge von Arbeitsaufenthalten im Kontext von anerkannten Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut „Liste“ (siehe oben 1.4.) maximal fünf Werktage.
2.4. Visa-Gebühren
- Abschaffung der Visa-Gebühren
- Zumindest Ausnahme von Visa-Gebühren für alle KünstlerInnen, Kulturschaffenden und WissenschaftlerInnen, die im Zuge von Arbeitsaufenthalten im Kontext von anerkannten Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut „Liste“ (siehe oben 1.4.) nach Österreich reisen
- Zumindest Ausnahme von Visa-Gebühren für alle AntragstellerInnen, die im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln geförderten Arbeitszusammenhängen (Projekte, Festivals, „Artist in Residence“-Programme, Ausstellungshäuser, Bühnen, etc.) nach Österreich reisen (Arbeitsaufenthalte)
- Einhebung der Visa-Gebühren erst bei Abholung nach positiver Erledigung
- Rückerstattung der Visa-Gebühren bei negativer Erledigung
2.5. Visa-Voraussetzungen
- Stopp der Praxis, bereits bei Antragstellung ein Ausreise-, mitunter sogar Rückreiseticket vorlegen zu müssen! (Laut Außenministerium gilt eine Reservierung als ausreichend.)
- Verfahrensteilung in prinzipielles Visum-Verfahren und anschließendes „Kostenverfahren“: Vorlage von mit Kosten verbundenen Nachweisen, die für die Reise bzw. den Aufenthalt benötigt werden, wie z. B. Krankenversicherung, internationaler Führerschein etc., grundsätzlich erst bei Visa-Abholung. (Laut Außenministerium müssen Versicherungsnachweise „spätestens bei Abholung“ vorgelegt werden.)
- Bei Nachweis der Eigenmittel Anrechnung von Honorar-, Gehalts- bzw. Stipendienzusagen während des geplanten Arbeitsaufenthaltes (zumindest bei Arbeitsaufenthalten im Kontext von anerkannten Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut „Liste“ ‐ siehe oben 1.4.).
- Keine höheren (finanziellen) Verpflichtungen für UnterzeichnerInnen von Verpflichtungserklärungen als die erforderliche Höhe der Eigenmittel zur Deckung des Lebensunterhalts für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts der AntragstellerIn.
- Berufliche Bindungen im Herkunftsland dürfen nicht Kriterium oder gar Voraussetzung für eine positive Bewertung der gesicherten Wiederausreise sein!
- Familiäre/private Bindungen im Herkunftsland dürfen nicht Kriterium oder gar Voraussetzung für eine positive Bewertung der gesicherten Wiederausreise sein!
- Geplante gemeinsame Einreise mit betreuungspflichtigen Kindern darf nicht negative Bewertung der gesicherten Wiederausreise stützen!
Anmerkung: Seit 5. April 2010 gilt auch in Österreich der EU-Visa-Kodex (Verordnung vom Juli 2009), Informationen dazu fehlen aber weitgehend, insbesondere zum Mehrjahresvisum C gem. EU-Visa-Kodex (berechtigt bis zu 5 Jahre lang zur wiederholten Einreise).
3. Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung KünstlerIn bzw. WissenschaftlerIn
3.1. Zuständige Behörden
- Erstantrag auch bei Behörde im Inland zulassen
3.2. Bearbeitungsdauer
- Maximale Bearbeitungsdauer bei Erstantrag: zehn Werktage.
- Maximale Bearbeitungsdauer bei Verlängerungsantrag: fünf Werktage.
3.3. Befristungen
- Befristete Aufenthaltsbewilligung auch für zwei Jahre.
4. Niederlassungsbewilligung Niederlassungsbewilligung KünstlerIn bzw. WissenschaftlerIn
4.1. Überleitung von Aufenthalt zu Niederlassung
- Daueraufenthalt EG für alle KünstlerInnen und WissenschaftlerInnen, die vor dem Inkrafttreten des NAG am 1.1.2006 bereits eine Niederlassungsbewilligung hatten.
- Nach zwei Jahren Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung Rechtsanspruch auf Daueraufenthalt EG
- Zumindest Wiedereinführung der Niederlassungsbewilligung für KünstlerInnen sowie WissenschaftlerInnen.
4.2. Zuständige Behörden
- Erstantrag im Inland (während Aufenthalt mit Visum oder Aufenthaltsbewilligung) oder Ausland.
4.3. Bearbeitungsdauer
- Maximale Bearbeitungsdauer bei Erstantrag: zehn Werktage.
- Maximale Bearbeitungsdauer bei Verlängerungsantrag: fünf Werktage.
4.4. Befristungen
- Befristete Niederlassungsbewilligung für mindestens zwei Jahre und maximal fünf Jahre, spätestens danach Ausstellung unbefristete Niederlassungsbewilligung.
5. Beschäftigung
5.1. Ausnahmen aus Beschäftigungsbewilligungspflicht
- Ausnahme aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für alle Personen, die in Österreich leben, sowie für alle Personen, die ein aufrechtes Visum (auch) für Österreich besitzen.
- Ausnahme aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für alle Personen mit in Österreich gültigen Aufenthaltstiteln!
- Ausnahme aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für alle Kunst- und Kulturschaffenden!
(Bei Umsetzung einer der drei erstgenannten Verbesserungsmaßnahmen erübrigen sich jeweils alle danach folgenden Forderungen.)
- Zumindest Ausnahme aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für alle Personen, die bei anerkannten Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut „Liste“ (siehe oben 1.4.) beschäftigt werden.
- Zumindest Erweiterung der Ausnahmen aus der Beschäftigungsbewilligungspflicht auf weitere Berufsgruppen und flexiblere Beschäftigungsdauern.
5.2. Bearbeitungsdauer
- Bearbeitung innerhalb weniger Tage. Insbesondere wenn die ArbeitgeberInnen anerkannte Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut „Liste“ sind (siehe oben 1.4.) maximal drei Werktage.
5.3. Voraussetzungen
- Bei KünstlerInnen, die bei anerkannten Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut „Liste“ (siehe 1.4.) beschäftigt werden, ist die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen.
- Grundsätzlich positive Entscheidung bzgl. Beschäftigungsbewilligung bei ArbeitgeberInnen, die anerkannte Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut „Liste“ sind (siehe 1.4.).
5.4. Sonstiges (erübrigt sich bei Umsetzung 2. Punkt von 5.1.)
- Arbeitserlaubnis für KünstlerInnen
Die Voraussetzungen hinsichtlich vorangegangener Beschäftigungszeiten für den Erhalt einer Arbeitserlaubnis für KünstlerInnen sind den zeitgenössischen Beschäftigungsrealitäten von KünstlerInnen anzupassen!
– grundsätzlich für alle KünstlerInnen mit Aufenthaltsbewilligung (oder besserem/längerfristigerem Aufenthaltstitel)
– sowie für alle ab z. B. 30 Beschäftigungstagen innerhalb von max. 14 Monaten (unabhängig vom Aufenthaltstitel) - Befreiungsschein für KünstlerInnen
Die Voraussetzungen hinsichtlich vorangegangener Beschäftigungszeiten für den Erhalt einer Arbeitserlaubnis für KünstlerInnen sind den zeitgenössischen Beschäftigungsrealitäten von KünstlerInnen anzupassen!
– grundsätzlich für alle KünstlerInnen mit Aufenthaltsbewilligung (oder besserem/längerfristigerem Aufenthaltstitel)
– sowie für alle ab z. B. 60 Beschäftigungstagen innerhalb von max. 24 Monaten (unabhängig vom Aufenthaltstitel; auch ohne vorangegangene Arbeitserlaubnis, direkt nach Beschäftigungsbewilligung) - Zumindest Anrechnung der Beschäftigungszeiten mit einer Beschäftigungsbewilligung für KünstlerInnen für die Anwartschaft auf eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein.
5.5. Sicherungsbescheinigung (erübrigt sich bei Umsetzung Punkt zwei von 5.1.)
- Ausnahme von der Sicherungsbescheinigung für alle ArbeitgeberInnen, die KünstlerInnen anwerben – auch, wenn der/die betreffende KünstlerIn erstmals in Österreich angestellt wird.
- Ausnahme von der Sicherungsbescheinigung für alle ArbeitgeberInnen, die Personen für Beschäftigungen im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln geförderten Arbeitszusammenhängen anwerben.