Zum Inhalt springen

Sofortmassnahmen zum KSVF (Stand 2011)

  • von

zum aktuellen Positionspapier

Der Kulturrat Österreich fordert als Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Absicherung von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden folgende Änderungen im Künstler-Sozial­ver­sicherungs­fonds­gesetz:

  • Ausweitung der grundsätzlich Bezugsberechtigten auf Kunst-, Kultur- und Medienschaffende
  • Nicht ein Kunstbegriff, sondern die Arbeitssituation muss ausschlaggebend für einen Zuschuss sein
    Streichung der „künstlerischen Befähigung“ als Anspruchsbegründung. Voraussetzung für einen Zuschuss zur sozialen Absicherung darf nicht eine von außen postulierte Qualität oder ein sich der Bewertung entziehender vager Kunstbegriff sein, sondern die berufsspezifische Arbeitssituation von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden.
  • Keine Altersdiskriminierung bei Zuschüssen – ersatzlose Streichung der Pensionsklausel §17 (7)
    Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen müssen wieder für alle BezieherInnen von Pensionsleistungen einschließlich Witwen-, Waisen-, (Teil-)Invalidenpensionen usw. sowie unabhängig vom Lebensalter möglich sein – also immer dann, wenn auch Sozialversicherungsbeiträge aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit eingezahlt werden.
  • Zuschüsse zur Pflichtversicherung auch für KleinstverdienerInnen
    Streichung der Mindesteinkommensgrenze aus künstlerischer Tätigkeit als Anspruchsvoraussetzung für einen Zuschuss aus dem Künstlersozialversicherungsfonds.
  • Ausweitung des Zuschusses
    Der Zuschuss soll von allen ZuschussbezieherInnen (nicht nur von solchen mit sehr geringem Einkommen) für alle Zweige der Pflichtversicherung (Unfall-, Kranken- und Pensions­versicherung sowie Vorsorgebeitrag) bzw. ggf. auch für die freiwillige Arbeitslosenversicherung bezogen werden können.
  • Angleichung der oberen Einkommensgrenze
    Die Einkommensobergrenze (die maximalen Gesamteinkünfte, bis zu denen ein Zuschuss bezogen werden kann) soll gleich der Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung sein.
  • Fixer Zuschuss bei Einkommen unter der halben Höchstbemessungsgrundlage
    Festlegung der Zuschusshöhe in diesen Fällen auf einen Fixbetrag in Höhe von 50% der Versicherungsbeiträge, die sich rechnerisch aus einem Einkommen in der Höhe der halben Höchstbeitragsgrundlage ergeben.
  • Keine Aliquotierung des Fixbetrags
    Dieser Fixbetrag muss – wie auch die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge – unabhängig von der Anzahl der Pflichtversicherungsmonate in einem Kalenderjahr sein. Keine Aliquotierung des Fixbetrags für Zuschüsse bei nicht-durchgehender Pflichtversicherung im gesamten Kalenderjahr! Auch die Beiträge zur Pflichtversicherung werden schließlich nicht aliquotiert.
  • 50% Zuschuss für Einkommen über der halben Höchstbemessungsgrundlage
    Festlegung der Höhe des Zuschusses auf 50% der Beitragsleistung für jene Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden, deren Einkommen über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt.
  • Keine rückwirkenden Eingriffe
    Aufhebung der Option, bereits geleistete Zuschüsse des Künstlersozialversicherungsfonds bei Nicht-Erreichen der Mindesteinkommensgrenze bzw. Überschreiten der Höchsteinkommensgrenze zurückzufordern.
  • EinzahlerInnen
    Ausweitung des EinzahlerInnenkreises in den Künstler-Sozialversicherungsfonds auf alle regelmäßigen AuftraggeberInnen von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden sowie auf kommerzielle AnbieterInnen von Infrastruktur, die den „Konsum“ von Kunst, Kultur und Medien ermöglicht. (Änderungen im „Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz“ und „Kunstförderungs­beitrags­gesetz“ notwendig).
  • Verpflichtende Beitragsleistung des Bundes an den Künstlersozialversicherungsfonds.
  • Mitspracherecht der Betroffenen
    Der Kulturrat Österreich fordert darüber hinaus mindestens zwei Sitze im Kuratorium des Künstler-Sozialversicherungsfonds, um eine Mitsprache von InteressenvertreterInnen der selbstständig erwerbstätigen Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden zu gewährleisten.

Diese Erstmaßnahmen sind umso leichter und rascher umzusetzen, als sämtliche Änderungen ausschließlich das „Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz“ und das „Kunstförderungsbeitrags­gesetz“ betreffen. Ein Eingriff in die Sozialversicherungsgesetze ist zur Umsetzung der Sofortmaßnahmen nicht notwendig.

Auch wenn alle genannten Sofortmaßnahmen umgesetzt sind, ist damit lediglich ein kleiner Schritt getan. Die Forderung nach einer weiteren Verbesserung der sozialen Absicherung von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden bleibt auch danach bestehen. Ziel muss die Schaffung einer sozialen Absicherung sein, die der prekären Arbeitssituation – nicht nur ! – von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden Rechnung trägt.

Die grundsätzliche Forderung des Kulturrat Österreich lautet daher: Recht auf soziale Rechte für alle! Existenzsicherung muss von Erwerbsarbeit entkoppelt werden – bedingungsloses Grundeinkommen für alle! Jetzt!


Kulturrat Österreich, Juni 2011