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Angekündigte Entschädigungsfonds für Kunst und Kultur starten endlich

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(Pressemitteilung vom 7.7.2020) Kulturrat Österreich begrüßt die Öffnung der Fonds. Nach wie vor gibt es aber Personen, die noch überhaupt keinen Anspruch auf Geldersatzleistungen haben.

Aussicht auf finanzielle Hilfe nach Lockdown für Viele

Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstler_innen (SVS), NPO-Fonds (AWS) und Phase 2 im Covid-19-Fonds (KSVF) nehmen ihre Arbeit auf. Zusammen mit dem Härtefall-Fonds (WKO) und dem Fixkostenzuschuss eröffnet das Vielen in Kunst und Kultur die Möglichkeit, fehlende Einnahmen aufgrund von Lockdown und Covid-19-Präventionsmaßnahmen wenigstens teilweise auszugleichen.

Sind wir zufrieden?

Es ist zu begrüßen, dass die Refinanzierungsmaßnahmen nun endlich soweit aufgesetzt und funktional sind, dass die akute Geldnot in Kunst und Kultur bald für viele zumindest vorübergehend behoben sein wird. Geldsorgen werden uns aber weiterhin begleiten, schon weil ein monatliches Einkommen über der Armutsgefährdungsgrenze vielfach unerreichbar ist. Nach wie vor gibt es auch Personen, die noch überhaupt keinen Anspruch auf Geldersatzleistungen seit dem Lockdown haben: Noch fehlt beispielsweise die Umsetzung der gesetzlich bereits seit längerem beschlossenen Aufnahme mehrfach geringfügig Beschäftigter in den Kreis der Zuschussberechtigten im Härtefall-Fonds (WKO). Maßnahmen, die Entschädigungen für Ausfälle und Mehrkosten von mehr als sechs Monaten abdecken, fehlen bislang gänzlich – obwohl bereits jetzt klar ist, dass ein „Normalbetrieb“ in weiter Ferne liegt und Veranstaltungen bis Jahresende weiterhin nur mit Einschränkungen möglich sind. Maßnahmen für die Post-Corona-Politik sind großteils noch nicht einmal ansatzweise formuliert.

Wir verweisen auf die Liste an notwendigen Maßnahmen, die wir anlässlich der 100 Tage seit Beginn der Corona-Maßnahmen vorgestellt haben, und empfehlen die Lektüre der Forderungen an eine Post-Corona-Politik, wie sie von Mitgliedern der Arge Kulturelle Vielfalt dieser Tage vorgelegt wurden:

Die neuen Fonds im Überblick:

Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstler_innen (SVS)

Hinter dieser etwas sperrigen Bezeichnung verbirgt sich eine Einmalzahlung an selbstständige Künstler_innen in Höhe von bis zu Euro 6.000,-. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) zu stellen und soll Einnahmenausfälle bis zum Jahresende 2020 abfedern.

Antragsberechtigt sind Künstler_innen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und in der SVS als Künstler_in versichert sind – ausschlaggebend ist die selbst gemachte Berufsangabe bei der Versicherungserklärung. Künstler_innen, die – aus welchen Gründen auch immer – bislang nicht unter Nennung ihres Berufs als Künstler_in bei der SVS versichert sind (sei es, weil vor der künstlerischen Tätigkeit eine andere Tätigkeit selbstständig ausgeübt wurde, oder weil der Eintrag in der SVS anders interpretiert wurde), können im Zuge der Antragstellung eine entsprechende Änderung urgieren.

Voraussetzung ist außerdem eine bestehende Versicherung in der SVS am 13. 3. 20 (pflichtversichert oder freiwillig per „Opting-in“), oder eine Pflichtversicherung in den Jahren 2018 und/oder 2019 und eine aufrechte künstlerische Arbeit, oder ein Versicherungseintritt (pflichtversichert oder freiwillig per “Opting-in“) bis 13. 6. 20. Eine Rückforderung des Zuschusses ist vorgesehen, wenn im Kalenderjahr 2020 die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Euro 75.180,-) überschritten wird.

Wie ist das Verhältnis zu anderen Fonds? Eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds (WKO), der für Kunst- und Kulturschaffende nach wie vor zugänglich ist, wird hier angerechnet. Anträge an die SVS sind unbürokratisch, es handelt sich jedoch um eine Pauschalzahlung von maximal 6.000 Euro. Anträge an die WKO erfordern ein paar Angaben mehr, ergeben aber möglicherweise einen höheren Betrag. Erhaltene Arbeitsstipendien, eine Erstunterstützung aus dem Covid-19-Fonds beim KSVF (Phase 1) oder Unterstützungen aus den Verwertungsgesellschaften spielen für die Überbrückungsfinanzierung (SVS) keine Rolle. Die Überbrückungsfinanzierung ist zudem steuerfrei. Ein Wermutstropfen: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist ein Ausschlussgrund ‒ jedenfalls solange dieser besteht.

NPO-Fonds (AWS)

Lange hat es gedauert, zwei Gesetze und einige Zeit später gibt es nun endlich einen Refinanzierungstopf für Non-Profit-Organisationen. Gemeinnützige Organisationen von der Kulturinitiative bis zum Sportverein, von der Menschenrechtsorganisation bis zum gemeinnützig organisierten Kulturbetrieb können nun beim austria wirtschaftsservice (AWS) für bestimmte Kosten zwischen 1. 4. und 30. 9., für Einzelnes zwischen 10. 3. und 30. 9. einen Zuschuss beantragen.

Berechnungsgrundlage ist der Vergleichszeitraum im Jahr 2019 oder der Durchschnitt aus den Jahren 2018 und 2019. Gefördert werden im wesentlichen Betriebskosten, darüber hinaus gibt es aber die Möglichkeit, einen Struktursicherungsbetrag in Höhe von 7% der Einnahmen aus dem Jahr 2019 als Pauschale zusätzlich zu beantragen. Anstellungskosten werden nur ersetzt, wenn sie Anstellungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz betreffen, und auch hier nur, wenn keine Kurzarbeit möglich war.

Analog dem Fixkostenzuschuss ist auch beim NPO-Fonds eine Untergrenze eingezogen: Wer aus der Summe förderbarer Kosten und dem Struktursicherungsbeitrag unter 500,- Auszahlungsbetrag liegt, ist ausgeschlossen. Die Obergrenze liegt bei Euro 2,4 Mill. Kostenersatz bzw. 120.000,- für die Zusatzpauschale je gemeinnütziger Organisation. Entsprechend dieser Bandbreite sind unterschiedliche Grenzen für Nachweise schon bei Beantragung bis hin zu den Auszahlungsmodalitäten und der Abrechnung eingezogen. Bis Euro 3.000,- ist der Antrag mit einigermaßen überschaubarem Aufwand verbunden, die Auszahlung der Gesamtsumme erfolgt sofort. Im Detail ist die Antragstellung durchaus anspruchsvoll, Kulturförderantrags-Erprobte sind klar im Vorteil ‒ Informationen gibt es bei den Interessenvertretungen im Feld.

Was fehlt: Kostenersatz für Mitarbeiter_innen allgemein sowie insbesondere jene, die nicht in Kurzarbeit gehen konnten oder nur geringfügig angestellt sind. Und ein großer Haken: Voraussetzung für diese Förderung ist der Nachweis schadensmindernder Maßnahmen. Was darunter zu verstehen ist, muss erst noch geklärt werden.

Phase 2 im Covid-19-Fonds (KSVF)

Parallel zur Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstler_innen gibt es nun auch die lange angekündigte Phase 2 im Covid-19-Fonds des Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF), ab 10. 7. sind Anträge möglich. Antragsberechtigt sind hier jene Künstler_innen und Kulturvermittler_innen, die weder die Voraussetzungen des Härtefall-Fonds noch der Überbrückungsfinanzierung erfüllen. Allerdings sind die Fördersummen gegenüber den beiden größeren Fonds halbiert: max. Euro 3.000,- sind möglich, die Soforthilfe aus der Phase 1 wird eingerechnet. Zudem wird die Entschädigung bereits ab einem Jahreseinkommen 2020 von Euro 29.942,90 zurückgefordert. Wer 2020 bereits eine Zahlung aus dem regulären Unterstützungsfonds des KSVF erhalten hat, ist beim Covid-19-Fonds nicht anspruchsberechtigt. Weiterhin gilt: Wer Künstler_in oder Kulturvermittler_in ist, entscheidet der Beirat des Covid-19-Fonds (KSVF).

Der Kulturrat Österreich hat die Situation der einzelnen Kunst- und Kulturschaffenden kontinuierlich im Blick und wird die Wirksamkeit der Leistungen aus den Entschädigungsfonds entsprechend analysieren. Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass niemand „zurückgelassen“ wird, für weiterhin bestehende Ausschlüsse braucht es dringend Lösungen.


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