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Energiekostenzuschuss?

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(15.12.2023) Information zum Stand der Dinge

Bekommen jetzt alle etwas? Nicht unbedingt (noch nicht).

Vorneweg: Es geht im Folgenden um Energiekostenzuschüsse für Selbstständige, für Institutionen (NPOs) sowie für energieintensive Unternehmen. Kurzum: Es geht um die betriebliche Tätigkeit, nicht um Ausgleichsmaßnahmen im privaten Kontext.

Zu Beginn der aktuellen Teuerungskrise war schnell klar, dass die Abfederung für Unternehmen via Zuschusssystem gelöst werden soll. Erste Ankündigungen gab es noch vor dem Sommer 2022, erste praktische Angebote folgten im Herbst. Nach langen Verhandlungen lagen im Frühsommer 2023 Lösungsmodelle für fast alle vor. In fast allen Fällen reden wir noch von einem Energiekostenausgleich für das Kalenderjahr 2022, auch wenn wir mittlerweile fast 2024 haben.

Lücken und Ausschlüsse bestehen nach wie vor. Wir fordern weiterhin dringend notwendige Nachbesserungen ein und drängen auf eine rasche Umsetzung aller Zuschussmodelle für 2023.

Ein Überblick & Tipps zum Umgang mit Problemen:

(1) Energiekostenzuschuss für Neue Selbstständige (2022)
(2) Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen (2022)
(3) Energiekostenzuschuss für NPOs (2022, 2023)
(4) Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (2022, 2023)

(1) Energiekostenzuschuss für Neue Selbstständige

-> gesetzliche Grundlage
-> Information der SVS
[Betrifft derzeit nur 2022; Auszahlung (fast) abgeschlossen.]

Nachdem die sogenannten Neuen Selbstständigen (z. B. Künstler_innen) de facto von der Energiekostenpauschale für die Klein- und Kleinstunternehmen ausgeschlossen sind, gibt es für diese Gruppe ein eigenes Modell: den Energiekostenzuschuss für Neue Selbstständige als Beitragsgutschrift durch die SVS.

Voraussetzungen:

  • Pflichtversicherung oder Opting-In in der Krankenversicherung bei der SVS (durchgehend von Februar bis Dezember 2022) – am Stichtag 30.9.2023. Die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 durfte die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreichen.
  • Ablauf: automatische Gutschrift seitens der SVS am Beitragskonto im Herbst 2023.
  • Höhe: pauschal 410 Euro.

Probleme in der Umsetzung? Was tun?

  • (a) Problem 1: Ausschluss von Neuen Selbstständigen, die 2022 auch gewerblich tätig waren.
    Ausgeschlossen von der automatischen Beitragsgutschrift waren alle, die im Betrachtungszeitraum 2022 nicht nur als Neue Selbstständige, sondern auch gewerblich tätig und in der SVS versichert waren – und das ganz unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Modell antrags- oder förderberechtigt waren oder sind. (Begründet wird dieser Ausschluss mit einem Verbot von Mehrfachförderung.)
    -> Was tun? Wer den Energiekostenzuschuss für Neue Selbstständige nicht erhalten hat, aber den Kriterien eigentlich entspricht, kann sich an die SVS wenden, um den Energiekostenzuschuss als Neue_r Selbstständige_r doch noch zu erhalten. Die SVS wird individuell prüfen, ob eine nachträgliche Gutschrift möglich ist.
  • (b) Problem 2: Ausschluss von bildenden Künstler_innen mit Krankenversicherung bei der ÖGK
    Ausgeschlossen von der automatischen Beitragsgutschrift waren außerdem alle jene bildenden Künstler_innen, die noch nach dem alten Modell der Sozialversicherung ihre Krankenversicherung in der ÖGK und nur Pensionsversicherung bei der SVS haben.
    -> Was tun? Bringt euch ein, meldet euch bei euren Interessenvertretungen, interveniert direkt – bei der SVS, bei der Politik. Je mehr Gehör das Problem bekommt, desto mehr Handlungsdruck für eine Lösung können wir erzeugen.
  • (c) Problem 3: Mangelnde Information
    Die Information der Zielgruppe war bisher so minimal, dass diejenigen, bei denen die Unterstützung nicht ankam, mitunter gar nicht wissen (können), was fehlt bzw. dass und wie sie doch noch den Energiekostenzuschuss erhalten (können).

(2) Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen

-> energiekostenpauschale.at
-> Infoblatt
[Betrifft derzeit nur 2022, Antragsfrist abgelaufen.]

Die Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen war ursprünglich für alle gedacht, die nicht unter die Antragskriterien für den Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen fallen (insbesondere hinsichtlich Höhe des Umsatzes und Höhe der Energiekosten bzw. Energiemehrkosten 2022). Ausschlüsse wurden bald bekannt (z. B. gemeinnützige Institutionen und die sogenannten Freie Berufe), sind aber zum Teil immer noch nicht nachvollziehbar.

  • Voraussetzung: Jahresumsatz zwischen 10.000 und 400.000 Euro.
  • Ablauf: („Self Check“ zur Klärung der Antragsberechtigung und) Antrag. (Antragsfrist angelaufen.)
  • Höhe: Je nach förderungswürdiger Branche (nach ÖNACE-Code) als Pauschale zwischen 410 und 2.475 Euro (berechnet von Energieagentur und Statistik Austria) – allerdings auch in drei Teilzeiträumen möglich.

Probleme in der Umsetzung?

  • (a) Bei negativem „Self Check“ (Antragstest) oder negativer Entscheidung über den Antrag keine Information betreffend Möglichkeiten und Voraussetzungen bei einem anderen Modell.
  • (b) Wer letztlich antragsberechtigt war oder nicht, folgte nicht in allen Fällen nachvollziehbarer Logik oder den Inhalten von Gesetzestext und Richtlinie. Die Subsummierung aller Neuen Selbstständigen unter den Begriff der Freien Berufe ist bestenfalls eine kreative Auslegung, leider zum Preis von Ausschlüssen aus der Förderung der Energiekostensteigerungen in der Teuerungskrise.

(3) Energiekostenzuschuss für NPOs

-> ekz-npo.at
-> gesetzliche Grundlage
-> Information der IG Kultur Österreich
[Betrifft 2022 und 2023, noch keine Anträge möglich.]

Nach dem Ausschluss gemeinnütziger Vereine bzw. gemeinnütziger Tätigkeiten sowohl vom Energiekostenzuschuss für Unternehmen als auch von der Energiekostenpauschale wurde zeitgleich mit dem Energiekostenzuschuss für Neue Selbstständige ein Gesetz für die Errichtung eines neuen NPO-Fonds beschlossen. Die Richtlinien zum NPO-Energiekostenkostenzuschuss liegen bislang nicht öffentlich vor. Klar ist jedoch, dass ausschließlich gemeinnützige Organisationen sowie religiöse Gemeinschaften antragsberechtigt sein werden, die nicht oder zumindest teilweise nicht unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind (Zuschüsse zu Energiemehrkosten von unternehmerische Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen müssen beim Unternehmens-EKZ beantragt werden). Ebenso werden „Mehrfachförderungen“ ausgeschlossen. Dotiert ist der Fonds mit 110 Millionen Euro im Jahr 2024 bzw. mit 30 Millionen Euro im Jahr 2025.

Probleme in der Umsetzung?

  • (a) Regelungen für die Umsetzung fehlen (derzeit angekündigt für Dezember 2023)
  • (b) Achtung bei der Jahresabrechnung: Da Mehrfachförderungen ausgeschlossen sind, dürfen förderfähige Kosten (in diesem Fall Energiemehrkosten) nicht durch einen anderen öffentlichen Rechtsträger gefördert werden. Das heißt, wenn ein Energiekostenzuschuss durch den NPO-EKZ beantragen werden soll, ist bei der Abrechnung erhaltener Förderungen darauf zu achten, dass diese Energiemehrkosten nicht abgerechnet werden, sondern nach Möglichkeit aus Eigenmittel gedeckt werden.

(4) Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen / unternehmerische Tätigkeiten von Vereinen

-> Information der WKO
-> Information der IG Kultur Österreich
[Betrifft 2022 und 2023, keine Anträge mehr möglich.]

Der Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen bzw. unternehmerische Tätigkeiten war bisher in unterschiedliche Förderphasen aufgeteilt, ist durchaus voraussetzungsvoll, und hat (in unserem Feld wohl zentral) ziemlich hohe Einstiegshürden, beispielsweise für die Phase I (Februar bis September 2022) einen nachzuweisenden Energiekostenanstieg von mindestens 6.666 Euro. In Phase II (Jahr 2023) wurde diese Einstiegshürde gesenkt, mit erforderlichen Energiemehrkosten von mindestens 3.000 Euro im ersten Halbjahr 2023 im Vergleich zu 2021.
Wesentlich ist, dass der Energiekostenzuschuss II grundsätzlich auch die unternehmerischen Tätigkeiten von gemeinnützigen Vereine erfasst, sofern diese Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind bzw. hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Liebhabereivermutung unterliegen.
Für alle Förderphasen war eine Voranmeldung via AWS Fördermanager zwingend erforderlich. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

Was tun, wenn keine Unterstützung möglich ist oder nicht möglich scheint?

Als Neue Selbstständige mit auch gewerblicher Tätigkeit oder als selbstständige_r bildende_r Künstler_in mit Krankenversicherung bei der ÖGK: Bringt euch ein, interveniert direkt – bei der SVS, bei der Politik. Je mehr Gehör das Problem bekommt, desto mehr Handlungsdruck für eine Lösung können wir erzeugen. Setzen wir die Dinge in Bewegung. Es muss möglich sein, die gesetzlich vorgesehenen Zuschüsse zur Bewältigung der Energiekosten tatsächlich auch allen zukommen zu lassen. Wir sind im Gespräch mit Politik und Verwaltung – auch mit Vertreter_innen anderer betroffener Berufe. Wir brauchen aber auch Unterstützung insbesondere von den direkt Betroffenen – nicht zuletzt, um Vielfalt und Ausmaß an Hürden und Problemen gut erfassen zu können.

Unsere Forderungen:

  • Sofortige Berücksichtigung des Energiekostenzuschuss 2022 bei allen Neuen Selbstständigen, die gemäß § 408 GSVG anspruchsberechtigt sind.
  • Unverzügliche Information an alle Betroffenen über den Stand der Abwicklung und ihre Rechte, den Energiekostenzuschuss 2022 zu erhalten.
  • Nachbesserungen beim Energiekostenzuschuss 2022 für Neue Selbstständige zur Reparatur von nicht rechtfertigbaren Ausschlüssen:
    • Einbeziehung auch aller selbstständigen bildenden Künstler_innen.
    • Einbeziehung auch aller Neuen Selbstständigen, die im Betrachtungszeitraum Wochengeld oder Familienzeitbonus bezogen haben. Kein Ausschluss von Jungeltern.
    • Einbeziehung auch aller Neuen Selbstständigen, die aus anderen Gründen im Betrachtungszeitraum nicht durchgehend bei der SVS als Neue Selbstständige versichert waren (Toleranzzeiträume und allenfalls Aliquotierung des Energiekostenzuschuss).
  • Fristverlängerung für Anträge auf Energiekostenpauschale 2022.
  • Energiekostenzuschuss 2023 für tatsächlich alle Neuen Selbstständigen – unter Berücksichtigung der Verbesserungsvorschläge für eine faire Ausgestaltung.

und eine schnellstmögliche Umsetzung des Energiekostenzuschuss für NPOs.


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