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Fall eins: Rückwirkende Aberkennung des Arbeitslosengeldes 2001

  • von

(Pressegespräch 16.4.2013) Beispielgeschichte zum Zusammenspiel AMS/SV, von Sabine Prokop

Ergebnis:

  • Rückforderung des Arbeitslosengeldes 2001
  • Keine nachträglichen Änderungen an der Sozialversicherungssituation
  • Eine VfGH-Beschwerde negativ

Geschichte:

  • Im Jahr 2001 zwischen zwei selbstständigen Aufträgen eine Phase der Arbeitslosigkeit. Mühsam erstrittener Bezug von Arbeitslosengeld, kleine aber unter der Zuverdienstgrenze liegende selbstständige Einkünfte während der Phase der Arbeitslosigkeit.
  • 2003 erledigt sie die Einkommensteuererklärung für 2001, eine Pflichtversicherung in der SVA war ohnedies aufrecht, damals noch kein Widerspruch zur Definition der Arbeitslosigkeit im AlVG.
  • 2004 fordert das AMS das Arbeitslosengeld für 2001 zurück – aufgrund einer Überschreitung der Jahreszuverdienstgrenze aus selbstständigen Tätigkeiten (zwölffache Geringfügigkeit).
  • Versuch, an konkrete Informationen zu gelangen, scheitert (allgemeine Widersprüchlichkeit), daher Beschwerde an den VfGH: abgelehnt.

Der rechtliche Haken damals:

  • Mit Ausweitung der Pflichtversicherung Ende der 1990er und einigen politisch hochgekochten Affären um Zuverdienste zum Arbeitslosengeld in den 1990ern wurden die Grenzen des Zuverdiensts enger gezogen. Die Inkompatibilität der SV-Logiken von SVA und GKK wurden virulenter. Eine Folge: Heranziehen des Jahreseinkommens aus selbstständigen Tätigkeiten zur Bestimmung des Zuverdienstes auch bei kurzen Phasen der Arbeitslosigkeit – ohne ausreichende Information an Betroffene und ohne Stringenz in den einzelnen AMS-Geschäftsstellen. Kurz: Sabine Prokop hatte vor allem Pech.

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