Zwei anschauliche Beispielfälle
Pressegespräch am 16.4.2013
zur Einladung
Am Podium:
- Sabine Kock (Kulturrat Österreich)
- Georg Mayrhofer (Künstler)
- Sabine Prokop (Wissenschafterin)
Moderation: Maria Anna Kollmann (Kulturrat Österreich)
Sie haben im ersten Halbjahr eines Jahres ein Nettojahreseinkommen von 15.000,- aus einer unselbstständigen Beschäftigung erzielt? Freuen Sie sich: Im zweiten Halbjahr haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sie haben im ersten Halbjahr eines Jahres ein Nettojahreseinkommen von 5.000,- aus selbstständigen Tätigkeiten erzielt? Pech gehabt: Selbst wenn Sie später im Jahr Arbeitslosengeld zugesprochen bekommen, werden Sie dieses anschließend wohl zurückzahlen müssen. [1]
So etwas können Sie sich nicht vorstellen? Werfen Sie einen Blick ins Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Sie meinen, die Arbeitslosenversicherung werde schließlich nur aus unselbstständigen Beschäftigungen finanziert? Ohne Sie hier mit Details und Ausnahmen zu belästigen: Ja, das stimmt – aus selbstständigen Einnahmen entsteht auch kein Arbeitslosengeldanspruch, sehr wohl aber aus früheren unselbstständigen Beschäftigungen: Nur hilft Ihnen das allein leider gar nichts.
Gibt es da nicht die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige? Ja schon, aber können Sie sicher sein, dass Sie sich die Beiträge auch in acht Jahren noch leisten können (Bindungsfrist!)? Und abgesehen davon, wenn Sie Ihren daraus entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld einmal einlösen wollen, werden Sie Ihre Tätigkeit ein für allemal an den Nagel hängen müssen – Neustart ausgeschlossen.
Und diese Ruhendmeldung, war da nicht was? Falls Sie die Voraussetzungen erfüllen – Sie sind ausschließlich künstlerisch (gem. KSVFG) selbstständig tätig und haben Ihre Arbeits- und Einkommensplanung detailliert im Griff –, gibt es die Möglichkeit, selbstständige Einkommen mit Arbeitslosengeld in Serie (niemals gleichzeitig) zu kombinieren. Wenn die Planung aber doch nicht hält? Dann können Sie schon mal zu sparen anfangen – aller Voraussicht nach erwartet Sie eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes …
Aber ein selbstständiges Einkommen unter der Jahresgeringfügigkeit ist kein Problem, oder? Seien Sie sich da bloß nicht zu sicher. Dazu ein Tipp: Sammeln Sie Wissen rund um die zahlreichen vorstellbaren Konstellationen. Und noch einer: Versuchen Sie, eine Frage an zwei verschiedene BetreuerInnen oder Institutionen zu stellen – wenn Sie Glück haben, erhalten Sie zumindest eine ehrliche Antwort: „Das weiß ich auch nicht, fragen sie doch dort.“ Tipp Nr. 3: Seien Sie bereit, in manchen Monaten vorläufig auf Arbeitslosengeld zu verzichten – Sie bekommen es eh später, falls Sie dranbleiben und auch dann zum AMS pilgern, wenn Sie eine aufrechte Beschäftigung haben (für Zeiträume der aufrechten Arbeitslosigkeit, versteht sich, nicht parallel zur Beschäftigung!). Tipp Nr. 4: Behalten Sie aktuelle Gesetzesnovellen und Durchführungsrichtlinien im Auge. Nur weil im Februar noch alles klar scheint, heißt das nicht, dass dies auch im November noch gilt. Aber Durchführungsrichtlinien sind doch gar nicht öffentlich? Tja, Pech gehabt – Neuformulierungen sorgen für Überraschungen im Leben, und für Existenzsicherung ist die Arbeitslosenversicherung schließlich nicht zuständig: Gehen Sie doch arbeiten. Ja, ich hab da endlich eine Projektzusage, morgen geht es los – Anstellungen sind halt in den Projektvergaberichtlinien nicht vorgesehen …
Sie merken: Das Kreis schließt sich. Da war noch nicht einmal die Rede von jenen, die überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erarbeiten konnten, weil zwölf Monate Anstellung in zwei Jahren im Arbeitsfeld schlicht nicht mehr vorkommen: Nicht die Rede von jenen KünstlerInnen, die in Wien und Niederösterreich die Betreuung von Team 4 in Anspruch nehmen können – für maximal ein Jahr. Nicht die Rede davon, dass ein Arbeitslosenanspruch ja auch Sozialversicherung mit einschließt: Sie haben darauf vertraut, dass Sie krankenversichert sind, dass Sie mit dem Monat Arbeitslosengeld zwischendurch auch einen Monat für die Pension angespart haben? Äh, auch da haben Sie eventuell Pech gehabt. Vermutlich haben Sie den Arbeitslosengeldanspruch aber zumindest gegen eine Pflichtversicherung in der SVA „getauscht“. Sie können sich weder Arbeitslosengeldrückzahlung noch die Versicherung leisten? Das ist gesetzlich nicht vorgesehen, Sie wissen schon: Sowas gibt es nicht, schließlich leben wir in einem reichen Land.
Bildhaft dargestellt wirkt die in vielen Details wie im Großen strukturell unvereinbare Systematik der Sozialversicherungsysteme wie eine Sammlung von Kuriositäten, als Material für gefinkelte Prüfungsaufgaben an der juristischen Fakultät. Dass dies aber eine Beschreibung für die Alltagssituation von vielen ist, gerät sehr rasch aus dem Blick. Wir haben zwei Betroffene gebeten, ihre konkreten Geschichten öffentlich zu machen.
Fall eins: Rückwirkende Aberkennung des Arbeitslosengeldes 2001
Fall zwei: Rückwirkende Aberkennung der Arbeitslosigkeit für 3 Jahre
Zusammenfassend stellen wir fest: Wie es ist, kann es nicht bleiben. Für Personen mit Erwerbsbiographien, die sich durch ein Zusammenfallen von selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in einer Person in schneller Abfolge oder auch parallel ergeben, gibt es derzeit kein soziales Sicherheitsnetz, das diesen Namen verdient. Diese Problematik ist zudem nicht neu, und es ist keine, die nur in einzelnen Fällen existiert. Gefragt ist ein Umdenken auf breiter Ebene, zuallererst ein Öffnen kleinteiliger Lösungen wie z. B. die Ausdehnung der Ruhendmeldung zumindest auf alle Neuen Selbstständigen.
Weitere Informationen:
- Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Arbeitslosenversicherung
- Arbeitslosenversicherung (AlVG / AMS). In: 42 Monate IMAG – eine Bilanz. Hg. Kulturrat Österreich, Wien, Dezember 2012
- Infobroschüre: Selbstständig – Unselbstständig – Erwerbslos. Hg. Kulturrat Österreich, Wien, Februar 2012 (3. Ausgabe)
- Ankündigung: Un-/Selbstständig und erwerbslos? Information und Diskussion mit Sozialminister Rudolf Hundstorfer. Am 30.4.2013, 17 Uhr Information, 19 Uhr Podiumsdiskussion, IG Architektur, Gumpendorfer Str. 63b, 1060 Wien
[1] jeweils unter der Voraussetzung, dass überhaupt ein Anspruch besteht; Details siehe z.B. hier