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Fall zwei: Rückwirkende Aberkennung der Arbeitslosigkeit für 3 Jahre

  • von

(Pressegespräch 16.4.2013) Beispielgeschichte zum Zusammenspiel AMS/SV, von Georg Mayrhofer

Derzeitiges Ergebnis:

  • Rückforderung Arbeitslosengeld und Aberkennung Sozialversicherung für alle Zeiten der Arbeitslosmeldung zwischen 2009 und 2011, zusammen Euro 15.000,-
  • Rückwirkende Einbeziehung in die SVA nur für 2009; 2010 und 2011 gibt es keine rückwirkende Versicherungsmöglichkeit (davon abgesehen ist eine solche Einbeziehung gar nicht zusätzlich zur Rückforderung leistbar)
  • Ein VwGH-Spruch in der Sache negativ.

Geschichte:

  • Im ersten Halbjahr 2009 hat Georg Mayrhofer einen größeren selbstständigen Auftrag. Nach Abarbeiten und Erhalt des Honorars ist er arbeitslos und fragt beim AMS, ob er denn nun Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Die Antwort lautet ja.
  • Zwischen 2009 und 2011 ist Georg Mayrhofer immer wieder arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld.
  • 2011 erledigt er die Einkommensteuererklärung für 2009 und beantragt aufgrund der Überschreitung der Versicherungsgrenze die rückwirkende Einbeziehung in die SVA. Einen Hinweis auf die Kollision der Sozialversicherung in der SVA mit den Ansprüchen am AMS erhält er bis dahin von keiner der beteiligten Stellen.
  • Im Herbst 2011 bekommt er einen Bescheid vom AMS mit Rückforderung des Arbeitslosengeldes 2009 (wegen der rückwirkenden Einbeziehung in die SVA). Sein Einspruch wird abgelehnt – verbunden mit der Information, dass sie nun weitergeforscht hätten und auch die Jahre 2010 und 2011 zurückfordern würden: Begründung: Er hat seine selbstständige Tätigkeit nie eingestellt, nur reduziert – womit Arbeitslosigkeit in Bezug auf das AlVG nie gegeben gewesen sei.
  • Einkommen: Seit dem größeren Auftrag vor der Arbeitslosigkeit 2009 hat Georg Mayrhofer zwar hin und wieder (2010 und 2011; nicht mehr 2009) kleine selbstständige Aufträge angenommen, blieb aber durchgehend unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Der rechtliche Haken:

  • Im Jahr 2001 erklärte er gegenüber der SVA form- und bis 2011 folgenlos, dass er beginne, selbstständig tätig zu sein, mangels erwartbarem Einkommen aber nicht in die Sozialversicherung in der SVA einzubeziehen sei. Da er diese Erklärung – lange vergessen – nie widerrufen hat, galt seine selbstständige Tätigkeit als nicht beendet, weswegen er nach einmaliger Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der SVA (2009) nicht mehr den Kriterien der Arbeitslosigkeit gem. AlVG entsprach.

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Update Sommer 2014

Die durchaus nicht unerfreuliche Weiterentwicklung der Geschichte zur Nachlese finden sie hier (Seite 18f)