Zum Inhalt springen

Input von Rechtsanwältin Doris Einwallner

  • von

in der Pressekonferenz des Kulturrat Österreich am 13.2.2013 zum Artists-Mobility Guide (Hg. bm:ukk)


Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Die geplante Novelle des AuslBG bringt eine weitere Verschlechterung für unselbständig erwerbstätige KünstlerInnen aus Drittstaaten mit sich. Künftig soll der Aufenthaltstitel mit Bewilligung zur Erwerbstätigkeit als Unselbständige zwar in einem „one-stop-shop-Verfahren“ erteilt werden. Jedoch soll der Aufenthaltstitel dann nur noch zur Erwerbstätigkeit bei einem/einer bestimmten ArbeitgeberIn berechtigen. Ändert sich das Beschäftigungsverhältnis, ist die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern.

(Auch wenn in den Erläuterungen ausgeführt wird, dass sich die Zulassungsvoraussetzungen an sich nicht ändern, soll doch die zugrundeliegende Bestimmung in ihrem Wortlaut etwas abgeändert werden (dzt. § 4a, künftig §14) und klingt zumindest etwas restriktiver. Die Praxis bleibt abzuwarten.)

Geplante Novelle

Dem Vorblatt zum Ministerialentwurf ist zu entnehmen, dass unter anderem die Schaffung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für InhaberInnen von Niederlassungsbewilligungen und KünstlerInnen aus Drittstaaten geplant ist.

Die Arbeitserlaubnis und der Befreiungsschein sollen abgeschafft werden.

Die geplante Novelle soll unter anderem der Umsetzung der RL 2001/98/EU dienen (das ist die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für DrittstaatsarbeitnehmerInnen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten).

Geplant ist offenbar eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Rahmen eines „one-stop-shop-Verfahrens“ für alle rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen, die noch keinen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben.

In den Erläuterungen zum allgemeinen Teil wird zunächst auf die Verwaltungsgerichtshof-Gesetznovelle 2012 verwiesen, die die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Entfall des administrativen Instanzenzuges vorsieht, was wiederum Anpassungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen im Bereich des AuslBG notwendig macht.

Unter Hinweis auf die RL 2011/98/EU wird ausgeführt, dass der weitaus überwiegende Teil der neu zuwandernden, aber auch bereits ansässigen Drittstaatsangehörigen bereits im Besitz einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sind (Rot-Weiß-Rot-Karte, blaue Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus und Daueraufenthalt EG). Von den von der RL erfassten Personengruppen benötigen nur InhaberInnen von Niederlassungsbewilligungen und KünstlerInnen aus Drittstaaten derzeit noch zusätzlich zu ihrem Aufenthaltstitel eine gesonderte Arbeitsberechtigung. Für KünstlerInnen soll daher eine Umsetzung der RL bei gleichbleibenden Zulassungsvoraussetzungen (kein kriteriumgeleitetes Punktesystem) eine – der Rot-Weiß-Rot-Karte nachgebildete – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung geschaffen werden, die zur Beschäftigung bei einem/einer bestimmten ArbeitgeberIn berechtigt.

Drittstaatsangehörige sollen hingegen bei Vorliegen bestimmter Kriterien eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten.

Es gibt noch Personengruppen, die von der RL nicht erfasst sind (Saisoniers, Betriebsentsandte, Rotationsarbeitskräfte, auf der Grundlage eines Visums beschäftigte KünstlerInnen SchülerInnen, StudentInnen und Aupair-Kräfte), für die alles bleibt, wie es ist.

Neue „Aufenthaltsbewilligung Künstler“

Wie sich aus § 3 Abs 1 bis 4 AuslBG in der künftigen Form ergibt, wird es für KünstlerInnen aus Drittstaaten, eine neugeschaffene (kombinierte) „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ geben. Weiters werden KünstlerInnen aus Drittstaaten, die über die bewilligungsfreien Zeiträume hinaus beschäftigt werden, eine Beschäftigungsbewilligung oder – sofern die Beschäftigung länger als 6 Monate dauert – eine für diese Beschäftigung gültige „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ benötigen.

Nach dem künftigen § 4 Abs 3 Z 13 AuslBG werden KünstlerInnen, die nicht länger als 6 Monate beschäftigt werden sollen, weiterhin mittels Beschäftigungsbewilligung zugelassen. Sie unterliegen – wie generell alle auf der Grundlage eines Visums Beschäftigen – nicht der RL 2011/98/EU. Für die Zulassung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Zulassung mittel kombinierter „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ (näheres dazu siehe Erläuterungen zu den §§ 11 Abs 1 und 14).

Aus § 11 Abs 1 und 6 ergibt sich, dass KünstlerInnen für eine bloß vorübergehende Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs 4 Z 17 FPG (längstens 6 Monate dauernde unselbständige Tätigkeit) nach wie vor mittels Sicherungsbescheinigung und einem Visum C oder D angeworben werden dürfen, während dies für Schlüssel- und Fachkräfte wie bisher ausgeschlossen sein soll.

Nach den Erläuterungen zu § 14 sollen KünstlerInnen aus Drittstaaten in Umsetzung der RL 2011/89/EU, die länger als 6 Monate beschäftigt werden und damit unter den Anwendungsbereich der RL fallen – unter den selben Voraussetzungen wie bisher – anstatt der zusätzlich zur Aufenthaltsbewilligung benötigten Beschäftigungsbewilligung eine „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ erhalten, die gleichzeitig zur Beschäftigung bei einem/einer bestimmten ArbeitgeberIn berechtigt. Im Fall eines Arbeitgeberwechsels muss die Aufenthaltsbewilligung erneuert werden! Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen laut Erläuterungen dem bisherigen § 4a alt.

Kürzer als 6 Monate beschäftigte KünstlerInnen werden weiterhin mittels Sicherungsbescheinigung und Beschäftigungsbewilligung auf Basis eines Visums C oder D zugelassen. Aus den Erläuterungen zu § 15 ergibt sich weiters, dass nach Z 3 das Zulassungsverfahren für KünstlerInnen im Wesentlichen dem für Schlüssel- und Fachkräfte nachgebildeten „one-stop-shop-Verfahren“ erfolgen soll. In § 20d ist vorgesehen, dass ein Antrag zur Verfahrenserleichterung von dem/der ArbeitgeberIn bei der zuständigen NAG-Behörde im Inland eingebracht werden kann.

Zur aktuellen Rechtslage

Derzeit gibt es eine „Aufenthaltsbewilligung Künstler“, die für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit erteilt werden kann. Im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit muss grundsätzlich eine Sicherungsbescheinigung bzw. eine Beschäftigungsbewilligung vorliegen. § 4a AuslBG räumt KünstlerInnen eine Sonderposition und einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ein, sofern die unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Durch die Versagung einer Beschäftigungsbewilligung darf eine zumutbare Ausführung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht werden.

Auf Basis der aktuellen Rechtslage spricht nichts dagegen, dass ein/e KünstlerIn aus einem Drittstaat nicht nur eine/n, sondern mehrere ArbeitgeberInnen hat. Der Aufenthaltstitel muss nicht jedes Mal erneuert werden, wenn sich das Beschäftigungsverhältnis ändert.

Unterschiede der künftigen Rechtslage zur aktuellen Rechtslage

Die „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ wird an eine/n ArbeitgeberIn gebunden sein und ist die Karte zu erneuern, wenn sich der/die ArbeitgeberIn ändert. Dies kann für KünstlerInnen durchaus zu Schwierigkeiten führen, weil oft nur befristete Dienstverhältnisse bzw. mehrere parallel bestehen, vor allem aber sind sie damit gezwungen, ihren Aufenthaltstitel häufiger zu erneuern als bisher.

Diese Regelung (nämlich Bindung an eine/n ArbeitgeberIn) ist meines Erachtens keinesfalls durch die RL vorgegeben. Vielmehr verfolgt die RL den Zweck, die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Regeln zu vereinfachen und zu harmonisieren. Die Verfahren sollten eigentlich vereinfacht werden. Für KünstlerInnen wird es aber insofern komplizierter, als sie an eine/n ArbeitgeberIn gebunden sein werden und bei Wechsel des Arbeitsplatzes auch den Aufenthaltstitels erneuern müssen.

§ 4a soll durch § 14 ersetzt werden. In der neuen Version findet sich zwar eine ähnliche Regelung, die aber doch im Wortlaut etwas anders ist.

Nach § 20d in der künftigen Fassung werden KünstlerInnen den Antrag auf eine „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des/der ArbeitgeberIn, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen haben. Der Antrag ist unverzüglich an das zuständige AMS weiterzuleiten, sofern er nicht zurück- oder abzuweisen ist. Dies hat binnen 4 Wochen nach Anhörung des Regionalbeirates der nach dem NAG zuständigen Behörde jener Antrag schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als KünstlerIn nach § 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat wiederum die regionale Geschäftsstelle des AMS über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angaben der Geltungsdauer zu verständigen. Nach Abs 2 gilt die Zulassung für die Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen ArbeitgeberIn im gesamten Bundesgebiet. Nach § 20f wird sich auch der Instanzenzug ändern. In Bescheiden werden künftig Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gemacht werden. Die Frist beträgt 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides. Es besteht die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung innerhalb von 10 Wochen.