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UrheberInnenrechtsnovelle 2013

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(Pressemitteilung vom 11.12.2012)

Kulturrat Österreich fordert Einbeziehung der Interessen der UrheberInnen:

  • Für die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts!
  • Für den Ersatz der Cessio legis im Sinne der FilmurheberInnen!
  • Gegen die Vorratsdatenspeicherung!

Nach jahrelangen Bemühungen um Reformen im UrheberInnenrecht ist es nun offensichtlich so weit: Im Jahr 2013 soll eine umfangreiche Novelle des UrheberInnenrechtsgesetzes beschlossen werden. Anlass zum Jubeln ist das aber bislang nicht: Der Verhandlungsprozess und ein guter Teil der bisher bekannt gewordenen Inhalte der geplanten Novelle zielen auf die Interessen der VerwerterInnen. UrheberInnen sind in den Verhandlungen nur mittelbar über Verwertungsgesellschaften und Lobbygruppen vertreten. Die etablierten Interessenvertretungen der Kunst- und Kulturschaffenden waren dagegen – 42 Monate IMAG zum Trotz – zunächst nicht einmal zur Beteiligung eingeladen. Auf Nachfrage hieß es aus dem federführenden Justizministerium: Aufgrund der Anzahl der ansonsten eingeladenen VerhandlungspartnerInnen sollen wir doch bitte Verständnis für unsere Nichtbeteiligung aufbringen. Abseits der eigentlichen Verhandlungen gibt es seit heute einen zusätzlichen Diskussionstermin (am 18.12.) für jene, die sich beschwert haben.

Nein, so nicht. Eine Reform, die viele Interessen berücksichtigen muss, kann nicht hinter verschlossenen Türen und unter Ausschluss massiv Betroffener ausgehandelt werden. Dieser Prozess muss dringend geöffnet werden und mit größtmöglicher Transparenz ablaufen.

Zum Inhalt des bislang publik gewordenen Arbeitsprozesses

Die beiden zentralen Forderungen der letzten Jahrzehnte hinsichtlich der Interessen der UrheberInnen, die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts (UVR) sowie der Ersatz der Cessio legis durch ein Modell, das den rechtlichen Schutz der FilmurheberInnen sowie deren finanzielle Interessen im Verwertungsbereich abbildet, sind bislang nicht bzw. nur als (nicht formulierter) offener Verhandlungsgegenstand enthalten. In diesen Bereichen kann es nicht um einen Interessenausgleich gehen, sondern um den politischen Willen zum Schutz der Interessen der UrheberInnen. Die einzige derzeit enthaltene Formulierung in dieser Richtung, die Einführung einer „Use it or lose it“-Klausel (notwendig durch die EU-RL zur Schutzdauerverlängerung), ist ein schlechter Witz: Eine 50-Jahre-Frist vor der Ermöglichung eines Einspruchs durch UrheberInnen bei mangelhafter Verwertung durch den/die VertragspartnerIn macht aus einer guten Idee ein totes Recht, bevor es überhaupt eingeführt ist. Eine ausführliche Auflistung der Forderungen zum UVR findet sich hier.

Die Ausweitung der Leermedienabgabe (z. B. Festplatten) dagegen finden wir als grundsätzliches Signal zur Ausweitung pauschaler Abgeltungsmodelle zugunsten von privatem Kopieren gut. Begleitend ist es aber wichtig, die Rahmenbedingungen den digitalen Realitäten anzupassen: Notwendig ist das Herstellen von Rechtssicherheit – für UserInnen, ProduzentInnen und UrheberInnen, also eine konkrete Darstellung der Nutzungen, die durch pauschale Bezahlung abgegolten werden, sowie eine Stellungnahme zu digitalen Lizenzmodellen, die sich derzeit je nach Konstruktion entweder durch technische Schutzmaßnahmen oder durch enthaltene Kopie-Lizenzen dem Modell einer pauschalen Abgeltung von privaten Nutzungen entziehen.

Die Beschränkung der Privatkopie durch die Einführung einer Klausel zum Verbot der Privatkopie bei eindeutig illegaler Quelle ist als Forderung von RechteinhaberInnen nachvollziehbar, jedoch in der Praxis wohl kaum durchsetzbar (Problematik der Definition und Beweisbarkeit von illegalen Quellen) – zudem als Widerspruch zur Ausweitung pauschaler Abgaben abzulehnen.

Betreffend der vorgeschlagenen Ergänzungen zur Rechtsdurchsetzung möchten wir festhalten, dass die pauschale Speicherung aller Verbindungsdaten ohne Verdacht (Vorratsdatenspeicherung) grundsätzlich jeglichem Modell einer offenen Gesellschaft widerspricht und daher abzulehnen ist. Die Nutzung solcherart gespeicherter Daten zur zivilrechtlichen Durchsetzung privater Rechte – und seien es uns so wichtige wie die UrheberInnenrechte – ist ein absurder Vorschlag, der wenn er durchgesetzt wird, zudem als Begründung für die Beibehaltung der Vorratsdatenspeicherung herhalten wird. Eine Rechtsduchsetzbarkeit gegen gewerbsmäßige UrheberInnenrechtsverletzungen muss gewährleistet werden.

Ziel einer UrheberInnenrechtsnovelle muss heute sowohl die Stärkung der UrheberInnen als auch die Entkriminalisierung des digitalen Alltags zugunsten pauschaler und individueller Abgeltungen sein. Gesucht ist also eine Antwort auf die Frage, wie zwischen der Wahrung von UrheberInnenrechten und dem öffentlichen Interesse am freien Austausch von Information, Wissen und Bildung ein Ausgleich gefunden werden kann.


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