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Team 4 KünstlerInnenservice
Im Jahr 2004 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) die Betreuung von KünstlerInnen ausgelagert. Den Zuschlag erhielt das Konzept von Team 4 Projektmanagement. Dessen „Team 4 KünstlerInnenservice“ nahm am 1. Mai 2004 seine Tätigkeit auf.
Zuständig ist Team 4 für Personen, die in den Bereichen Bühne, Musik, Konzert, Film, Artistik, bildende Kunst künstlerisch erwerbstätig sind, unabhängig davon, ob sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
War die KünstlerInnenbetreuung zunächst nur auf Wien beschränkt, so können seit 2007 auch Kunstschaffende mit Wohnsitz in Niederösterreich von Team 4 betreut und vermittelt werden. Dass derzeit nur etwa 56 KünstlerInnen aus Niederösterreich bei Team 4 gemeldet sind, belegt allerdings, dass zu wenige KünstlerInnen von dieser Möglichkeit wissen bzw. Gebrauch davon machen, sich dem Team 4 zuweisen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass KünstlerInnen die Möglichkeit haben, von Team 4 betreut zu werden, und das AMS Niederösterreich die anfallenden Reisekosten zu Team 4 nach Wien übernimmt. Schwieriger scheint allerdings der Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen zu sein: Es wird Klage geführt, dass der Zugang zu Kursen für niederösterreichische KünstlerInnen erschwert ist.
Die Betreuung durch Team 4 gilt zunächst als „Maßnahme“, sodass die KünstlerInnen über einen längeren Zeitraum einen gewissen Berufsschutz genießen. Im Dezember 2007 (Neufassung ab Februar 2009) wurde eine AMS-Bundesrichtlinie „Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen“ veröffentlicht, die unter anderem jene Personengruppen und Bereiche auflistet, für die Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE) eingesetzt werden dürfen. Unter § 6.2 sind explizit KünstlerInnen angeführt. Seit Februar 2008 ist daher Team 4 als „Betreuungseinrichtung zur Durchführung spezifischer Vermittlungstätigkeiten“ anzusehen. Für Kunstschaffende bedeutet das eine erhebliche Verschärfung, denn die Richtlinie nimmt keinerlei Rücksicht auf ihre spezifische Arbeitssituation. Die Betreuung durch Team 4 spielt sich in engen Grenzen ab.
Aktuell gilt
Die Betreuung durch Team 4 endet nach maximal einem Jahr, wenn keine künstlerische Tätigkeit über der Geringfügigkeit (2012: Euro 4.515,12/Jahr) nachgewiesen werden kann, unabhängig davon, ob es sich um Einnahmen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit gehandelt hat.
Die Betreuung endet ebenfalls, wenn eine durchgehende Tätigkeit von mehr als 62 Kalendertagen besteht. Nach Beendigung dieser Tätigkeit muss jedenfalls ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beim AMS gestellt werden, und man hat wieder Anspruch, dem Team 4 zugewiesen zu werden. Wer in drei aufeinanderfolgenden Monaten eine vorübergehende (unselbstständige) Beschäftigung von maximal 28 Tagen (keinesfalls mehr!) oder 3 Honorarnoten (je eine pro Monat, nicht möglich bei rollierender Berechnung (siehe Vorübergehende Beschäftigung/Tätigkeit im Info 4) über der Geringfügigkeit nachweist, kann erneut zur Betreuung durch Team 4 zugebucht werden. Eine Kombination von angestellten Tätigkeiten und Honorarnoten ist zulässig.
Zum besseren Verständnis
Die diversen Grenzen entsprechen den internen Regelungen des AMS. Wer z. B. länger als 62 Tage durchgehend angestellt ist, gilt nicht mehr als langzeitarbeitslos, eine Tätigkeit von maximal 28 Tagen gilt als vorübergehende Beschäftigung. Ähnlich verhält es sich damit, dass die Tätigkeiten jedenfalls in drei aufeinanderfolgenden Monaten ausgeübt werden und künstlerisch sein müssen.
KünstlerInnen, deren Betreuung bei Team 4 beendet wurde, werden an ihr Wohnsitz-AMS zurück verwiesen, wo eine neue Betreuungsvereinbarung zwischen dem/der AMS-BeraterIn und dem/der KünstlerIn getroffen wird, die auch Vermittlungsbereiche außerhalb künstlerischer Tätigkeiten umfasst. Eine Möglichkeit, zu Team 4 zurückzukehren, ist das so genannte „Karrierecoaching“, das vom AMS als Hilfestellung zur Wiedereingliederung in die Betreuung von Team 4 angeboten wird und das von allen in Anspruch genommen werden kann, die von Team 4 betreut wurden. Zuständig für die Zuweisung ist das jeweilige Wohnsitz-AMS.
Anstellungen von Kunstschaffenden können darüber hinaus auch durch die jeweiligen Regionalgeschäftsstellen des AMS mit der Eingliederungsbeihilfe (siehe Info 5) gefördert werden. Das AMS refundiert einen Teil der Lohnkosten der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers in Form dieser Förderung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind und vor Beginn des Dienstverhältnisses diesbezüglich Kontakt mit dem Wohnsitz-AMS aufgenommen wurde (siehe dazu hier und hier ). Allerdings wurde diese geförderte Beschäftigung 2010 stark gekürzt.