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Erwerbslos, was nun? Infoteil 4

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Selbstständig und erwerbslos. Stand der Dinge

  • Ergänzung 1 (12/2013): Zuverdienstgrenzen am AMS; Ruhendmeldung der künstlerischen Tätigkeit; Tantiemen.
  • Ergänzung 2 (10/2014): Tantiemenspezialfall (kompakte Informationen aus der SVA)
  • Ergänzung 3 (1/2016): Neuinterpretation der Definition von Arbeitslosigkeit (Information aus dem Sozialministerium bestätigt, gem. einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs)

Das AMS ist, ähnlich der Gebietskrankenkasse (GKK), im Prinzip eine Institution für unselbstständig Beschäftigte. Bis zu den Sozialversicherungsreformen ab Ende der 1990er Jahre spielten selbstständige Einkommen in Bezug auf Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung kaum eine Rolle. Seither gibt es einen permanenten parlamentarischen Aushandlungsprozess, der regelmäßig legistische und praktische Änderungen zur Folge hat.

Der Trend der Arbeitsmarktentwicklung ist eindeutig: Dauerhafte Anstellungsverhältnisse nehmen kontinuierlich ab, dafür steigt die Zahl befristeter Teilzeitbeschäftigungen, freier Dienstverträge und selbstständiger Tätigkeiten. Demgegenüber werden einerseits immer mehr Beschäftigungsformen in umfassendere Pflichtversicherungen (und teilweise Versicherungsoptionen) einbezogen, andererseits werden die entstehenden Sozialversicherungskosten faktisch immer stärker auf die Seite der Versicherten verschoben. So wird die nunmehr verpflichtende Arbeitslosenversicherung von freien DienstnehmerInnen – analog den Kosten für Kranken- und Pensionsversicherung – in den meisten Fällen vom gleich gebliebenen Honorar abgezogen. Das ist eine reale Folge der veränderten Bestimmungen, geschieht aber nicht qua Gesetz: Die AuftraggeberInnen kalkulieren meist weiterhin mit denselben Ausgaben, der Nettobetrag für die DienstnehmerInnen wird folglich entsprechend geringer.

Neuregelungen in der Arbeitslosenversicherung werden meist zuletzt angepasst und sind oft so vage, dass ihre Anwendung erst in der Praxis ausgehandelt werden kann – und muss! Die folgenden Informationen basieren im Wesentlichen auf der seit 1. 1. 2009 geltenden Version des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Die praktische Anwendung des Gesetzes wurde im Mai 2009 durch einen Durchführungserlass des Sozialministeriums an das AMS konkretisiert.

Im Einzelfall muss die tatsächliche Umsetzung aber jeweils zwischen dem/der Erwerbslosen und dem/der AMS-BetreuerIn ausgehandelt werden. Die vorliegende Broschüre soll dabei eine Hilfestellung bieten.

Als arbeitslos anerkannt wird aktuell nur, wer keiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt. Dieser Grundsatz gilt seit 1. 1. 2009 und hat weitreichende Konsequenzen für jene, die ihren Lebensunterhalt quer zur zweigliedrigen Sozialversicherungsarchitektur verdienen (d. h. die sowohl selbstständig als auch unselbstständig tätig sind). Das zentrale Problem ergibt sich aus der jahresweisen Betrachtung der Einkünfte und dem entsprechenden Geltungszeitraum der Sozialversicherung für Neue Selbstständige sowie dem immanenten Prinzip des Lückenschlusses, siehe Info 3. Denn selbstständige Tätigkeiten können in der Regel nur beendet, nicht unterbrochen werden. Das bedeutet: Wird eine selbstständige Tätigkeit beendet, später jedoch wieder aufgenommen, nimmt die SVA eine durchgehende selbstständige Erwerbstätigkeit an (und schließt – sofern die Versicherungsgrenze überschritten wurde – die Versicherungslücke; seit 1. 1. 2012 definitiv nur noch im Jahreszeitraum). Eine Ausnahme gibt es für die eigentliche Kernklientel der SVA: Selbstständige, die der Gewerbeordnung unterliegen, können ihr Gewerbe auch (vorübergehend) ruhend stellen. Eine zweite Ausnahme ist seit 1. 1. 2011 in Kraft: die Ruhendmeldung für KünstlerInnen betreffend selbstständiger künstlerischer Tätigkeiten (System Ruhendmeldung, siehe unten).

Im Prinzip gilt also: Wer im laufenden Jahr der Pflichtversicherung in der SVA unterliegt, kann in diesem Jahr keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen (Ausnahme System Ruhendmeldung). Wer nachträglich aufgrund des erzielten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit in die Pflichtversicherung der SVA einbezogen wird, verliert rückwirkend auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Meist kommt es dann auch zur Rückforderung des erhaltenen Arbeitslosengeldes (Fortsetzung siehe unten: Vorübergehende Beschäftigungen und befristete selbstständige Tätigkeiten).

Spezifische Regelungen für Personen mit komplexen Arbeits- und Versicherungssituationen

Wie schon in der Einleitung zu diesem Abschnitt erwähnt, war die Arbeitslosenversicherung und die für sie zuständige Institution, das AMS, bis vor Kurzem eine Einrichtung ausschließlich für unselbstständig Erwerbstätige. Sobald selbstständige Tätigkeiten dazukommen, wird es nicht nur legistisch, sondern oft auch in der unmittelbaren Praxis kompliziert. Hier kann nur dazu aufgerufen werden, sich nicht entmutigen zu lassen und im Zweifelsfall organisierte Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Selbstständiges Arbeiten während des Arbeitslosengeldbezugs

Selbstständiges Arbeiten und Arbeitslosengeldbezug schließen sich jedoch nicht grundsätzlich aus. Das Zusammenspiel ist größtenteils im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt – die dort getroffenen Regelungen sind aber vorderhand nicht mit den Grundprinzipien der Sozialversicherungsarchitektur vereinbar. Das liegt einfach daran, dass die Sozialversicherungssysteme für selbstständige Tätigkeiten und abhängige Beschäftigungsverhältnisse komplementär angelegt und Schnittstellen und Kompatibilitäten in ihrem Rahmen also eigentlich nicht systematisch vorgesehen sind.

Zuverdienst bis zur Jahresgeringfügigkeitsgrenze

Die Zuverdienstmöglichkeiten beim Arbeitslosengeld betreffen immer alle Einkommen zusammengenommen. Wer z. B. parallel zum Arbeitslosengeldbezug durchgehend geringfügig unselbstständig beschäftigt ist und die Geringfügigkeitsgrenze damit bereits ausschöpft, hat keine Möglichkeit, zusätzlich noch selbstständig zu verdienen, ohne Arbeitslosengeld zu verlieren. Nicht planbare Einkommen aus Werkverkäufen, Tantiemen usw. können in diesem Kontext schnell zu einem grundsätzlichen Problem werden.

Im Prinzip gilt: Selbstständige Einkünfte bis zur Jahresgeringfügigkeitsgrenze sind in der Regel kein Grund, vom AMS-Bezug ausgeschlossen zu werden. Je nach Verteilung und Struktur dieser Einkünfte kann es aber zu (vorübergehenden) empfindlichen Reduktionen des Bezugs kommen. Selbstständige Einkünfte über der Jahresgeringfügigkeitsgrenze sind in der Regel ein Grund dafür, den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung einzubüßen. Siehe unten: Vorübergehende Beschäftigungen und befristete selbstständige Tätigkeiten, und (Durchgehende) Selbstständige Tätigkeit.

Geringfügigkeitsgrenzen

Die Geringfügigkeitsgrenzen sind im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, § 5 Absatz 2 geregelt. Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit handelt, da die Geringfügigkeitsgrenze verschieden beurteilt wird. So ist bei unselbstständig erwerbstätigen DienstnehmerInnen das Entgelt, bei selbstständig Erwerbstätigen das Einkommen bzw. auch der Umsatz maßgeblich (siehe auch unten: Geltendmachung von Ausgaben im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit).

(1) Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt:

  • (a) Wurde das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart, so gilt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2012: Euro 376,26).
  • (b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, so gilt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2012: Euro 28,89). Insgesamt darf das monatliche Entgelt jedoch keinesfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

(2) Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt:
Geringfügig ist eine Tätigkeit, wenn

  • (a) sowohl das auf einen Arbeitstag entfallende Einkommen oder 11,1% des auf einen Arbeitstag entfallenden Umsatzes die tägliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2012: Euro 28,89)
  • (b) als auch das durchschnittliche monatliche Einkommen oder 11,1% des monatlichen Umsatzes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von Euro 376,26 nicht übersteigen. Die Jahresgeringfügigkeitsgrenze entspricht der 12-fachen monatlichen Grenze.

Zentrale Unterscheidungen betreffend der Definition von „Tätigkeit“

Im Folgenden werden unterschiedliche Begrifflichkeiten vorgestellt, die im Zusammenhang von Arbeitslosigkeit und Sozialversicherung bedeutsam sein können bzw. im Umlauf sind. Wichtig ist im Einzelnen die Unterscheidung, welche Definitionen/Begrifflichkeiten gegenüber welcher Institution relevant sind. Einige Konstruktionen entsprechen zwar der intendierten und vorgegebenen Durchführungspraxis, stehen jedoch rechtlich auf wackeligen Beinen (auch zugunsten der Erwerbslosen) und sind im Rechtsstreit zwischen Erwerbslosen und AMS möglicherweise nicht von Bedeutung.

Vorübergehende Beschäftigung/Tätigkeit

Die Unterscheidung zwischen durchgehender und vorübergehender selbstständiger Tätigkeit ist nur für das AMS relevant. Vorübergehend (im Sinne des AlVG) ist eine selbstständige Tätigkeit dann, wenn der Tätigkeitszeitraum weniger als 28 Tage beträgt und dieser Zeitraum mittels Honorarnote und Werkvertrag nachgewiesen werden kann. (Auch eine unselbstständige vorübergehende Beschäftigung zeichnet sich durch einen Beschäftigungszeitraum von weniger als 28 Tagen aus.) Eine befristete Tätigkeit (z. B. Befristung auf 6 Wochen) ist nicht per se eine vorübergehende Tätigkeit im Sinne des AlVG. Die SVA (d. h. das GSVG) kennt diese Unterscheidungen nicht.

Liegt dem Auftrag kein schriftlicher Werkvertrag zu Grunde, reicht üblicherweise auch das Vorlegen eines so genannten „Übereinkommens“, das die wesentlichen Eckdaten der selbstständigen Tätigkeit (AuftraggeberIn, AuftragnehmerIn, Zeit, Ort und Art der Leistung sowie Honorar) enthält. Wichtig ist, dass entweder der Werkvertrag oder das Übereinkommen von der AuftraggeberIn unterschrieben sein muss. Zusätzlich gibt es auch einen Ermessensspielraum seitens des AMS basierend auf dem (von der SVA bekannten) Grundsatz, dass Tätigkeiten, die üblicherweise selbstständig erfolgen, nicht vorübergehend sein können. Es kann also passieren, dass eine Tätigkeit auch dann nicht als vorübergehend anerkannt wird, wenn ein Werkvertrag oder eine zeitlich befristete Übereinkunft vorliegen (dies ist allerdings sehr unwahrscheinlich).

Alle selbstständigen Tätigkeiten im Jahresverlauf (relevant immer ab 1. 1.), deren Beginn und Ende nicht durch Vorlage eines Vertrages nachgewiesen werden können, gelten als Bestandteil einer durchgehenden selbstständigen Tätigkeit.

Wichtig: Vorübergehende (und befristete) selbstständige Tätigkeiten können innerhalb eines Jahres gegenüber dem AMS nur insofern geltend gemacht werden, als keine durchgehenden selbstständigen Tätigkeiten vorliegen bzw. dem AMS gemeldet wurden (ein entsprechendes Formular bekommen am AMS alle vorgelegt, die potenziell auch selbstständig arbeiten). Der Status einer/eines durchgehend Selbstständigen kann erst zu Beginn des Folgejahres auf Antrag zurückgelegt werden.

Die Unterscheidung zwischen vorübergehender und durchgehender Beschäftigung/Tätigkeit hat zunächst Konsequenzen für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs. Im Zusammenhang mit dem Team 4 KünstlerInnenservice (Siehe Info 2) ist die Definition einer vorübergehenden Beschäftigung/Tätigkeit auch maßgeblich für die – nach 12 Monaten stattfindende – Beurteilung über die weitere Betreuung durch das Team 4 KünstlerInnenservice.

Befristete selbstständige Tätigkeit

Als befristet gilt eine selbstständige Tätigkeit gegenüber dem AMS, wenn (wie oben) der Zeitraum mittels Honorarnote und Werkvertrag nachgewiesen oder allenfalls ein Übereinkommen vorgelegt werden kann und die Befristung vom AMS akzeptiert wird. Der Tätigkeitszeitraum ist für den Berechnungsmodus des Arbeitslosengeldes relevant (weniger als 28 Tage oder mehr), nicht aber hinsichtlich der Folgen, die sich aus einer rückwirkenden Durchversicherung in der SVA ergeben können.

Die 62-Tage-Regelung

Wird der Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshife) für nicht mehr als 62 Tage unterbrochen, so genügt die (persönliche) Wiedermeldung beim AMS; andernfalls ist die neuerliche Geltendmachung des Anspruchs mittels Antrag vorzunehmen.

Für den Fall einer ausschließlich für Beschäftigungstage erfolgten Unterbrechung bedeutet dies: Unselbstständige Beschäftigungen, die bis zu 62 Tage dauern, gelten gegenüber dem AMS nur als Unterbrechung des Arbeitslosenanspruchs. Im Anschluss daran ist kein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld erforderlich. Für den Weiterbezug des Arbeitslosengeldes / der Notstandshilfe genügt die Wiedermeldung beim AMS (mit Meldung des Beschäftigungsendes). Bei einer unselbstständigen Beschäftigung ab einer Dauer von 63 Tagen ist ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe notwendig. Bei Erreichen einer neuen Anwartschaft (in der Regel bei Beschäftigungen, die länger als 28 Wochen andauern) ändert sich normalerweise auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (Siehe Info 1). In diesem Fall beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld neu. Ist keine neue Anwartschaft erreicht, wird die Beschäftigung als Unterbrechung des Arbeitslosengeldanspruchs gewertet. Die Höhe des Bezugs bleibt gleich.
Siehe Beispiel 4

Achtung bei nahendem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs: Ein Antrag auf Notstandshilfe muss fristgerecht eingebracht werden.

Vorübergehende Beschäftigungen und befristete selbstständige Tätigkeiten

Solange eine Person neben dem AMS-Bezug ausschließlich selbstständigen Tätigkeiten nachgeht, bei denen der Zeitraum mittels Honorarnote und Werkvertrag (oder allenfalls einem Übereinkommen) nachgewiesen werden kann, und die Befristung vom AMS akzeptiert wird, ist die Höhe der Einnahmen im Grunde nur in jenen Zeiträumen relevant, in denen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe bezogen wird (bzw. eine Vormerkung am AMS aufrecht ist). Sobald dieser Nachweis einmal nicht gelingt, gelten die unter (Durchgehende) Selbstständige Tätigkeit dargestellten Regelungen – und zwar rückwirkend ab Jahresbeginn hinsichtlich aller selbstständigen Tätigkeiten. Wenn eine Person neben dem AMS-Bezug ausschließlich unselbstständige Einkünfte hat, sind nur die Ausführungen zur Berechnung vorübergehender Tätigkeiten (d. h. kürzer als 28 Tage) relevant.

Berechnung von Arbeitslosengeld bei „vorübergehender Erwerbstätigkeit“ (kürzer als 28 Tage)

Liegt das aus einer (oder mehreren) vorübergehenden Erwerbstätigkeit(en) erzielte Einkommen in einem Kalendermonat unter der Geringfügigkeitsgrenze, hat dies keine Auswirkungen auf die Bezugshöhe.

Übersteigt das aus einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze, wird es (laut § 21a AlVG) auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe angerechnet. Konkret besteht dann für die Tage der Erwerbstätigkeit kein Anspruch. In den beschäftigungslosen Tagen gilt: Einkommen minus Geringfügigkeit, davon 90 % dividiert durch die Zahl der Tage im Kalendermonat werden vom (täglichen) Arbeitslosengeld abgezogen. Ist das Ergebnis kleiner oder gleich Null, gibt es im jeweiligen Monat kein Arbeitslosengeld. Diese Berechnungsweise wird auf unselbstständige und selbstständige Tätigkeiten gleichermaßen angewendet.

Als Nettoeinkommen im Sinne des § 21a AlVG gilt das auf der Lohnbestätigung ausgewiesene Entgelt bzw. die auf der Honorarnote ausgewiesene Einnahme abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. (Weitere Ausgaben können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. Es gilt jedoch sozusagen eine Pauschale von 10 %, versteckt in der Berechnungsmethode des anzurechnenden Einkommens von 90 %).
Siehe Beispiele 1 und 2

Berechnung von Arbeitslosengeld bei befristeter selbstständiger Tätigkeit, die 28 Tage oder länger dauert

Ist eine Tätigkeit für einen Zeitraum von 28 Tagen oder mehr vereinbart, gilt für den Arbeitslosengeldbezug: Das Einkommen dividiert durch die Beschäftigungstage mal 30 Tage (unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage im betreffenden Monat) ergibt das relevante Monatseinkommen. Liegt das relevante Monatseinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht; liegt es darüber, gibt es für den Tätigkeitszeitraum keinen Bezug.

Wichtig: Bei befristeten Tätigkeiten ist in Bezug auf das Arbeitslosengeld der Tätigkeitszeitraum maßgeblich. Wenn z. B. nachgewiesen werden kann, dass ein Kontoeingang sich auf eine Tätigkeit außerhalb des Zeitraums des Arbeitslosengeldbezugs bezieht, wird er nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Siehe Beispiele 3 und 7

Die Folgen eines Überschreitens der Jahresgeringfügigkeitsgrenze durch befristete/vorübergehende selbstständige Tätigkeiten

Wird mit einem Einkommen aus befristeter/vorübergehender selbstständiger Tätigkeit bereits vor erstmaliger Antragstellung auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe absehbar die Versicherungsgrenze überschritten, ist korrekterweise eine Meldung an die SVA zur Einbeziehung in die Pflichtversicherung notwendig. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe kann in der Folge nur geltend gemacht werden, wenn die selbstständige Tätigkeit ruhend gemeldet werden kann (in Zeiten des Ruhens, siehe unten: System Ruhendmeldung) oder beendet wurde. Dies ist korrekterweise nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit eingestellt wird und keine weitere Tätigkeitsabsicht vorliegt.

Ergibt der Einkommensteuerbescheid eine nachträgliche Durchversicherung in der SVA, wird das AMS den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe für die seitens der SVA festgestellten Versicherungszeiten widerrufen. Ein Widerruf ist nicht notwendigerweise mit einer Rückforderung verbunden. Eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes kommt bezüglich befristeten/vorübergehenden Tätigkeiten nur in Frage, wenn der/dem Erwerbslosen ein Meldevergehen nachgewiesen werden kann (etwa die Nichtangabe von Einnahmen oder Tätigkeiten). Rückforderungen aufgrund von Meldeverletzungen betreffen immer den gesamten erhaltenen Arbeitslosengeldbezug im betreffenden Zeitraum.

Achtung: Auch Tantiemen oder andere laufende Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit können diesen Status (der lediglich vorübergehenden oder befristeten selbstständigen Tätigkeit) untergraben und den Wechsel in das im Anschluss beschriebene System (durchgehende selbstständige Tätigkeit) erzwingen – es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Einnahmen eine Folge unselbstständiger Beschäftigungen sind. Der Nachweis muss gegenüber der SVA standhalten. Das AMS ist in der Folge an die Entscheidung der SVA gebunden.
Siehe Beispiel 6

(Durchgehende) Selbstständige Tätigkeit

Wenn eine Person selbstständigen Tätigkeiten nachgeht, bei denen keine zeitliche Befristung nachgewiesen werden kann, erfolgt die Beurteilung am AMS entsprechend den Regeln der Pflichtversicherung in der SVA. Es gilt das „wirtschaftliche Risiko“ der Selbstständigen: Solange das selbstständige Einkommen unter der Jahresgeringfügigkeit bleibt (nachträglich durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen), ist ein Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe trotz selbstständiger Tätigkeit möglich. Sobald das Einkommen im Bezugsjahr über der Geringfügigkeit liegt, kommt es zu einer nachträglichen Pflichtversicherung in der SVA, einem Widerruf des Arbeitslosengeldes / der Notstandshilfe UND einer Rückzahlungsforderung bis zu maximal der Gesamthöhe des Einkommens (oder bis zur Gesamthöhe der AMS-Bezüge im Kalenderjahr, falls diese niedriger waren als die Gesamthöhe des Einkommens).

Berechnung bei durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit (ohne vorliegende Pflichtversicherung) – rollierende Berechnung

Bei „durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit“ werden Einkommen und Umsatz „rollierend“, d. h. aufgrund von monatlich im Nachhinein abzugebenden Einkommens- und Umsatzerklärungen ermittelt („gleitende Durchschnittsrechnung“). Die endgültige Beurteilung erfolgt aufgrund von Finanzamtsbescheiden.

Der/die LeistungsbezieherIn muss, beginnend mit dem Monat der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, am Ende des Kalendermonats jeweils das in diesem Monat erzielte Einkommen und den Umsatz dem AMS bekanntgeben. Aufgrund dieser Beträge wird beurteilt, ob in diesem Monat Arbeitslosigkeit vorlag. Jeweils am Ende jedes darauffolgenden Monats hat die/der Selbstständige eine entsprechende weitere Erklärung abzugeben. Die im laufenden Kalenderjahr erklärten Beträge werden addiert. Die Summe wird durch die Zahl der herangezogenen Monate geteilt. Anhand des so ermittelten Durchschnitts wird vorläufig beurteilt, ob im laufenden Kalendermonat ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand oder nicht. Arbeitslosengeld gibt es in jenen Monaten, in denen der errechnete Betrag unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids werden die Monate während des Arbeitslosengeldbezugs durch das AMS rückwirkend endgültig beurteilt: Liegt das Einkommen über der Jahresgeringfügigkeitsgrenze, wird der Bezug widerrufen und es kommt zu einer Rückforderung bis zur Höhe des monatlichen Einkommens (Einkommen laut Einkommensteuerbescheid dividiert durch 12) bezogen auf die Monate, in denen eine Arbeitslosenleistung bezogen wurde. Liegt das Einkommen unter der Jahresgeringfügigkeitsgrenze, wird das zunächst aufgrund der rollierenden Berechnung vorenthaltene Arbeitslosengeld rückwirkend nachgezahlt.
Siehe Beispiel 5

Die Durchschnittsermittlung beginnt immer mit dem 1. Jänner, d. h. auch bei einem späteren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung sind selbstständige Einkommen im selben Kalenderjahr dem AMS mitzuteilen und fließen in die Berechnung des Arbeitslosengeldes ein: Wer zum Zeitpunkt des versuchten Eintritts in die Arbeitslosenversicherung bereits ein selbstständiges durchgehendes Einkommen über der Jahresgeringfügigkeit erwirtschaftet hat, wird unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtversicherung kein Arbeitslosengeld beziehen können – es sei denn, die selbstständige Tätigkeit wird nachweislich eingestellt (entsprechende Erklärung an SVA und Finanzamt, siehe Info 3).
Siehe Beispiel 8

Geltendmachung von Ausgaben im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit

Selbstständig Erwerbstätige können Betriebsausgaben geltend machen, d. h. von den Einnahmen abziehen, um daraus den verbleibenden Gewinn zu ermitteln. Gegenüber der SVA sind schließlich die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte (also Einnahmen minus Ausgaben) ausschlaggebend. Das AMS hingegen betrachtet zunächst monatsweise, ob der Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld im vorgesehenen Rahmen liegt (siehe oben: Zuverdienst bis zur Jahresgeringfügigkeitsgrenze); auch Minuseinkommen wird akzeptiert. Eine endgültige Beurteilung erfolgt nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides.

Bei vorübergehenden und anderen befristeten selbstständigen Tätigkeiten können ausschließlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von den Einnahmen abgezogen werden, die eben diese Tätigkeiten betreffen (in der Regel irrelevant). Dafür gibt es am AMS immerhin eine Pauschale von 10%.

Bei einer durchgehenden selbstständigen Tätigkeit können an sich die im betreffenden Monat angefallenen Ausgaben von den Einnahmen in diesem Monat abgezogen werden – allerdings legt das AMS dabei Wert auf Verhältnismäßigkeit. Laufende Abschreibungen von Investitionen aus vergangenen Jahren sind bei den monatlichen Einkommenserklärungen, die durchgehend selbstständig Erwerbstätige dem AMS vorzulegen haben, nicht vorgesehen. Wenn der im laufenden Jahr vom AMS anerkannte Zuverdienst innerhalb der Zuverdienstgrenzen liegt und es daher zu keiner Versicherung in der SVA kommt, wird das AMS nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides das zuvor entsprechend zu viel gekürzte Arbeitslosengeld nachzahlen. Eine Nachzahlung gibt es nur für jene Monate, in denen eine Arbeitslosmeldung aufrecht war.

System Ruhenmeldung

Eine Ruhendmeldung der selbstständigen Tätigkeit – eine Option, die bis 1. 1. 2011 Gewerbetreibenden vorbehalten war – ist die einzige Möglichkeit, vorübergehend aus der Pflichtversicherung in der SVA ausgenommen zu werden, also dem nachträglichen Lückenschluss (siehe auch Info 3) zu entgehen. Voraussetzung ist allerdings, dass im Zeitraum des Ruhens auch tatsächlich keiner selbstständigen Tätigkeit nachgegangen wird. Grundsätzlich gelten hier die Regeln des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) – die AMS-Regeln bezüglich selbstständigen Zuverdiensts sind bei der SVA nicht relevant.

Als ruhend gilt eine selbstständige Tätigkeit nur dann, wenn in einem Zeitraum tatsächlich nicht selbstständig gearbeitet wird. Das bedeutet insbesondere, dass in diesem Zeitraum gegenüber dem Finanzamt beispielsweise keine Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden dürfen, auch durchgehende Abschreibungen sind nicht möglich.

Als weiterhin selbstständig tätig gelten Personen, deren selbstständige Tätigkeit weiterhin im Zusammenhang mit Erwerbsarbeit steht oder zu Erwerbsarbeit führen kann (beispielsweise Entwicklung von Projektanträgen, Einreichen von Förderansuchen, Stellen einer Honorarnote, Kontoeingänge etc.) oder deren aktuelle Tätigkeit mit zurückliegenden Erwerbstätigkeiten zu tun hat (beispielsweise Honorarabwicklung, Projektabrechnung…).

Ruhendmeldung für selbstständige künstlerische Tätigkeiten

Seit 1. 1. 2011 gibt es auch für einen kleinen Teil der Neuen Selbstständigen (gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) die Möglichkeit einer Ruhendmeldung, und zwar für jene, die ausschließlich künstlerisch selbstständig tätig sind. Und hier ist derzeit ausschlaggebend, ob es sich um Kunst im Sinne der sehr eng gefassten Definition des Künstlersozialversicherungsfondsgesetzes (KSVFG) handelt. Dem Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) obliegt – auch nachträglich – die Entscheidung, ob alle selbstständigen Tätigkeiten im Jahr den gesetzlichen Ansprüchen der „künstlerischen Tätigkeit“ entsprechen (KSVF).

Das heißt, dass es zunächst in einem ersten Schritt notwendig ist, vom KSVF als KünstlerIn im Sinne des KSVF anerkannt zu werden. Nur dann ist eine Ruhendmeldung der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit respektive der Pflichtversicherung in der SVA grundsätzlich möglich. Zweck der Ruhendmeldung ist im Wesentlichen, durch die temporäre Aufhebung der Pflichtversicherung während der Ruhendmeldung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können (und nicht letztlich daran zu scheitern, dass aktuell eine Pflichtversicherung besteht).

Neben künstlerischen Tätigkeiten können, wie schon bisher, auch gewerbliche Tätigkeiten ruhend gemeldet werden. Beides sind voneinander unabhängige Verfahren – mit getrennten Anträgen. Grundsätzlich gibt es eine problematische Einschränkung, die für viele das System Ruhendmeldung unzugänglich macht: Nicht-künstlerische Tätigkeiten von Neuen Selbstständigen können nicht ruhend gemeldet werden! Neue Selbstständige haben nur die Möglichkeit, alle nicht-künstlerischen Tätigkeiten zur Gänze einzustellen (absolut und ohne jedes Einkommen – auch ein nicht-künstlerisches selbstständiges Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze ist bei einer Ruhendmeldung im Jahr nicht möglich).
Siehe auch Sozialversicherung für Selbstständige (SVA) im Info 3

Achtung: Da die Ruhendmeldung für selbstständige künstlerische Tätigkeiten bislang einem engen Korsett an Regeln unterliegt und sich schon bei kleinen Unachtsamkeiten oder Zufälligkeiten nachträglich als hinfällig erweisen kann (mit harten, de facto unausweichlichen Konsequenzen), empfehlen wir eine ausführliche Vorbereitung. In der Regel gilt: Wer das eigene Job- und Projektmanagement nicht sehr genau planen kann, wird von der derzeitigen Regelung der Ruhendmeldung wenig profitieren.

Was ist Sinn und Zweck der Ruhendmeldung?

Die Option, die selbstständige künstlerische Tätigkeit respektive die hierfür bestehende Pflichtversicherung ruhend zu melden, zielt darauf ab, in Zeiträumen der Ruhendmeldung den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Voraussetzung dafür bleibt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits erworben wurde.

Die Ruhendmeldung der künstlerischen Tätigkeit bedeutet, dass die Pflichtversicherung bei der SVA vorübergehend ausgesetzt wird, damit überhaupt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden können. Mit dieser Neuregelung ist es grundsätzlich wieder möglich geworden, Arbeitslosengeld auch dann zu Recht zu beziehen, wenn das selbstständige Einkommen im betreffenden Kalenderjahr die Geringfügigkeitsgrenze (ergo auch die hierfür zutreffende Versicherungsgrenze in der SVA) übersteigt.

Achtung: Die Ruhendmeldung dient dem Zweck, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Sie ist keine geeignete Option zur Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch wenn während der Ruhendmeldung keine Versicherungsbeiträge in Rechnung gestellt werden, so ist für die Berechnung der endgültigen Sozialversicherungsbeiträge stets das Jahreseinkommen ausschlaggebend –unabhängig davon, ob dieses über einen Zeitraum von zwölf Monaten oder an nur einem einzigen Tag erzielt wurde. Auch die jährliche Mindestbeitragsgrundlage reduziert sich durch Zeiten der Ruhendmeldung nicht! Zusätzlich werden die KSVF-Zuschüsse aliquotiert: Wie schon bisher ist ein Zuschuss nur für jene Monate möglich, in denen eine aktive Pflichtversicherung in der SVA besteht.

Konkret heißt das, dass es bei der SVA stets auf die Summe der Jahreseinkünfte ankommt (gleichgültig, ob die Pflichtversicherung zwölf Monate durchgehend bestand oder die Tätigkeit in manchen Monaten ruhend gemeldet wurde). Der KSVF hingegen zahlt Zuschüsse lediglich für jene Monate, in denen eine Pflichtversicherung bestand. Wer die monatlichen Kosten der Pflichtversicherung berechnen möchte, kommt folglich zu dem Ergebnis, dass jeder Ruhend-Monat im Jahr relativ höhere Sozialversicherungsbeiträge für die einzelnen Monate mit aufrechter Pflichtversicherung nach sich zieht – in Extremfällen (bei wenigen oder gar nur einem aktiven Sozialversicherungsmonat) also sehr viel höhere. Im Unterschied zur Aliquotierung des KSVF-Zuschusses besteht in der SVA nämlich keine Aliquotierung der Versicherungsgrenzen und folglich auch nicht der Mindestbeitragsgrundlagen.

Wie und wo veranlasse ich eine Ruhendmeldung?

Die Ruhendmeldung ist beim KSVF einzureichen (die SVA nimmt diese auch entgegen und leitet sie weiter) und nur verbunden mit einer Feststellung der sogenannten KünstlerInneneigenschaft gem. KSVFG wirksam. Das heißt, auch wenn kein Zuschuss beim KSVF beantragt wird (oder wurde) – meist wahrscheinlich, weil die künstlerischen Einkünfte außerhalb der vorgegebenen Einkommensgrenzen liegen –, muss der KSVF über die KünstlerInneneigenschaft befinden. Ein eigenes Formular für die Ruhendmeldung liegt im KSVF sowie in der SVA auf und ist auch online auf der Website des KSVF abrufbar.

Der KSVF stellt per Bescheid fest, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. KSVF-ZuschussbezieherInnen haben einen solchen Bescheid bereits. Alle anderen KünstlerInnen müssen eigens für die Ruhendmeldung die Feststellung ihrer KünstlerInneneigenschaft beantragen. Das kann vom KSVF aber nicht vorweg für spätere Anträge auf Ruhendmeldung erledigt werden, sondern immer erst, wenn gleichzeitig ein Antrag auf Ruhendmeldung abgegeben wird.

Zu beachten: Es ist dennoch möglich, bereits frühzeitig eine Ruhendmeldung in die Wege zu leiten. Der Feststellung, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, geht zumeist ein Gutachten durch eine KünstlerInnenkommission voraus – in diesem Fall ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer (mehrere Monate!) zu rechnen. Erst wenn das diesbezügliche Verfahren abgeschlossen ist und eine positive Feststellung vorliegt, übermittelt der KSVF die Ruhendmeldung an die SVA – maßgeblich für die Ruhendmeldung ist aber das Datum im Antrag auf Ruhendmeldung.

Wichtig: Aufgrund der zu erfüllenden Voraussetzungen (aufrechte Pflichtversicherung in der SVA sowie positive Kurienentscheidung im KSVF) und gewisser Bearbeitungslaufzeiten ergeben sich notwendigerweise Zeiträume, in denen eine Arbeitslos-meldung noch nicht möglich ist, weil die Ruhendmeldung in der SVA nicht schnell genug rechtsgültig wird. Um solche Zeiten möglichst kurz zu halten, gibt es folgende Lösung: Die Pflichtversicherung kann quasi in Vorwegnahme der Ruhendmeldung durch eine Meldung der (vorübergehenden) Einstellung der Tätigkeit bei der SVA vorläufig beendet werden (unter Vorlage des Antrags auf Ruhendmeldung und mit dem gewünschten Zeitpunkt laut Ruhendmeldung). Im Fall einer positiven Entscheidung gem. KSVFG wird die SVA die Einstellungserklärung in der Folge in eine Ruhendmeldung umwandeln.

Im Fall einer Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch vor Vorliegen der KSVF-Entscheidung gilt es, die Wiederaufnahme dem KSVF zu melden und gleichzeitig eine erneute Überschreitungserklärung gegenüber der SVA abzugeben. Da die SVA die entstehende Versicherungslücke erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids prüft, kann die Ruhendmeldung ab Vorliegen der KSVF-Entscheidung so ggf. (bei einer positiven Entscheidung im KSVF) bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheids auch formal akzeptiert werden.

Achtung: Kann letztlich das Ruhen nicht gemeldet werden, weil nach dem KSVFG keine sog. KünstlerInneneigenschaft gegeben ist, wird in der Folge das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach allgemeinen Kriterien geprüft. Es kommt rückwirkend zur Pflichtversicherung, wenn in einem Kalenderjahr die zutreffende Versicherungsgrenze mit dem selbstständigen Einkommen überschritten wurde – unabhängig davon, ob die selbstständige Tätigkeit durchgehend oder vielleicht auch eine Zeit lang gar nicht ausgeübt und eingestellt und später wieder aufgenommen wurde. In diesem Fall kommt es zum sogenannten Lückenschluss (siehe Info 3).

Fristverläufe bei Ruhendmeldung

Die Ruhendmeldung muss im Vorhinein abgegeben werden (sobald wie möglich – hier gibt es keine einengenden Fristen) und gilt immer ab dem nächsten Monatsersten, der auf das in der Ruhendmeldung angegebene Datum folgt.

Achtung: Eine Ruhendmeldung gem. KSVSG ist nicht rückwirkend möglich.

Die Wiederaufnahme der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit wird ebenfalls dem KSVF gemeldet. Das ist schon bei Abgabe der Ruhendmeldung möglich und sollte so früh wie möglich geschehen, im Idealfall bereits vor der tatsächlichen Wiederaufnahme. Die Wiederaufnahme gilt ab dem angegebenen Datum. Der KSVF übermittelt diese Information an die SVA. Die Pflichtversicherung in der SVA bleibt in all jenen Monaten zur Gänze aufrecht, in denen zumindest ein Tag ohne Ruhendmeldung vorliegt. Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen aus dem KSVF gibt es ebenfalls nur für Monate, in denen eine Pflichtversicherung in der SVA besteht (also für jene Monate, in denen zumindest ein Tag in der Pflichtversicherung vorliegt).
Siehe Beispiele 9 und 10

Bearbeitungszeiträume

Im einfachen Fall (positive Feststellung der KünstlerInneneigenschaft gem. KSVFG durch den KSVF vorhanden) gilt eine Ruhendmeldung mit der Abgabe des entsprechenden Antrags beim KSVF (Pflichtversicherung ruht ab dem auf das im Antrag angegebene Datum folgenden Monatsersten). Der KSVF leitet diese „schnellstmöglich“ an die SVA weiter, die daraufhin die Ruhendmeldung formal gültig macht, das heißt die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in die Datenbank des Hauptverbandes der SozialversicherungsträgerInnen eingibt. In der Regel ist mit einer Mindestfrist von zehn Tagen zu rechnen, bis eine einfache Ruhendmeldung in der Datenbank eingetragen ist. Das hat zur Folge, dass eine kurzfristige Ruhendmeldung (wenige Tage vor Monatsende für den folgenden Monatsersten) potenziell zu Schwierigkeiten beim Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe führen kann.

Als Abhilfe bietet der KSVF an, bei Beantragen einer Ruhendmeldung eine Bestätigung zur Vorlage beim AMS auszufertigen. Ob und wie diese Bestätigung im Anschluss beim AMS helfen wird, wenn noch kein Eintrag im Hauptverbands-Datenregister vorliegt, ist nicht völlig klar. Derzeit sieht es so aus, dass das AMS die Bestätigung der Ruhendmeldung durch den KSVF nur akzeptiert, wenn zugleich auch eine Kopie der Weiterleitung der Ruhendmeldung durch den KSVF an die SVA vorgelegt wird (was seitens des KSVF derzeit auch gemacht wird).

Ruhendmeldung und AMS

Grundsätzlich gilt: Das bisherige AMS-System bezüglich selbstständiger Zuverdienstmöglichkeiten (in der Teilung vorübergehende/befristete und durchgehende Selbstständigkeit) bleibt unverändert und für alle relevant, die nicht in der SVA pflichtversichert sind (und folglich auch nichts mit der Option des Ruhendmeldens zu tun haben).

Wer die Möglichkeit der Ruhendmeldung nutzt, hat im Wesentlichen zweierlei zu beachten: die korrekten Ruhend- und Wiederaufnahmemeldungen beim KSVF (oder bei der SVA als Servicezentrum für Kunstschaffende) und die absolute Einstellung aller selbstständigen Tätigkeiten, die nicht-künstlerisch im Sinne des KSVFG sind, bzw. den logischen Verzicht auf ruhend gemeldete selbstständige (künstlerische, gewerbliche) Tätigkeiten in Zeiträumen einer Ruhendmeldung.

Der Vorteil des Systems ist folgender: Es gibt bei einer Ruhendmeldung für Zeiträume des Ruhens mit aktivem Arbeitslosengeldbezug seitens des AMS keine rückwirkende Überprüfung anhand des Einkommensteuerbescheids, keine rückwirkende Aberkennung des Arbeitslosenanspruchs und keine Rückforderungen (für Zeiträume mit Pflichtversicherung in der SVA). Umgekehrt kann in Zeiträumen mit aktiver Pflichtversicherung in der SVA kein Arbeitslosengeld bezogen werden, da in diesen Zeiträumen gem. AlVG keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Aber: Wenn eine Kleinigkeit schief geht, und sei es durch eine Verkettung unglücklicher Umstände, wie beispielsweise die Auszahlung von Tantiemen in einem Zeitraum, in dem die selbstständige Tätigkeit ruhend gemeldet ist, und die SVA davon erfährt, gelten im Wesentlichen die Regeln für selbstständigen Zuverdienst rückwirkend ab Jahresbeginn. Mit allen potenziellen Konsequenzen.
Siehe Beispiele 11 und 12

Hier ist unserer Einschätzung nach noch länger mit Ungereimtheiten und Unklarheiten zu rechnen – zum einen aufgrund der Neuheit der Ruhendmeldung (und der Erweiterung der prinzipiellen Inkompatibilitäten zwischen AMS und SVA), zum anderen aufgrund der erklärten Unzuständigkeit seitens des AMS: Informationen zum System Ruhendmeldung gibt es am AMS bislang keine.

Wie sieht es aus, wenn ich trotz Selbstständigkeit Kranken- und Unfallversicherung noch in der GKK habe?

Für selbstständig erwerbstätige KünstlerInnen, die nach dem alten System weiterhin ihre Krankenversicherung nach § 273 Abs. 6 GSVG (§ 572 Abs. 4 ASVG) bei einer Gebietskrankenkasse haben (das betrifft selbstständige KünstlerInnen, die nach wie vor von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG erfasst sind; die SVA spricht hier von sog. „Altfällen“), gilt laut SVA Folgendes: Da die Änderungen durch das KSVSG nicht als maßgebliche Änderung des Sozialversicherungssachverhalts gewertet werden, können die hier-von Betroffenen das System Ruhendmeldung in Anspruch nehmen, ohne grundsätzlich die Möglichkeit zu verlieren, im alten System zu bleiben. Das Ruhen gilt dann de facto als Ausnahme der Pflichtversicherung im ASVG und wird von der SVA an die GKK gemeldet.

Achtung: Für den Verbleib im alten Versicherungssystem (Krankenversicherung gem. ASVG bei einer GKK) gilt dessen ungeachtet weiterhin, dass der Hauptteil der Einkünfte aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit erzielt werden muss. Wird die künstlerische Tätigkeit über einen nicht nur kurzen Zeitraum ruhend gemeldet, wird dieses Kriterium kaum noch erfüllbar sein. In der Folge kommt es zu einem Wechsel in die SVA-Pflichtversicherung auch in der Krankenversicherung. Eine spätere Rückkehr in das alte System (d. h. Krankenversicherung bei der GKK) ist nicht mehr möglich!

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Wichtig: Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist in Bezug auf Anwartschaft, Bemessungsgrundlage und Arbeitslosengeldhöhe vollkommen getrennt von der „normalen“ Arbeitslosenversicherung für Unselbstständige zu betrachten. Bei Eintreten von Arbeitslosigkeit gelten jedoch in beiden Systemen dieselben Regeln: Ein Arbeitslosengeldbezug aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist nur möglich, wenn auch die Kriterien für Arbeitslosigkeit von Unselbstständigen erfüllt sind. Dafür werden bei gleichzeitigem Anspruch aus beiden Erwerbsarten die Bemessungsgrundlagen addiert.

Die Idee ist einfach: Personen, die der Pflichtversicherung in der SVA unterliegen, können freiwillig zusätzlich in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sobald die selbstständige Tätigkeit eingestellt wird, entsteht nach bestimmten Regelungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zu beachten ist, dass die Tätigkeit tatsächlich eingestellt werden muss und nicht nur (das Einkommen) reduziert werden darf (mindestens ein Monat Pause). Die Umsetzung ist nicht zuletzt wegen der grundsätzlichen Widersprüche zur Sozialversicherungsarchitektur der unselbstständig Beschäftigten ausgesprochen mangelhaft ausgestaltet.

Ansprüche auf Arbeitslosengeld können in der Praxis letztlich nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Ruhendmeldung (für alle selbstständigen Tätigkeiten) möglich ist oder aber, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit vollkommen aufgegeben wird (einschließlich Meldung der Betriebseinstellung gegenüber dem Finanzamt, Schlussbilanz, keine Tätigkeit, keine Tätigkeitsabsicht). Sind ausschließlich Ansprüche aufgrund der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige für die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes relevant, gibt es aber immerhin einen kleinen Vorteil für Neue Selbstständige (außerhalb des Systems Ruhendmeldung): In diesem Fall wird der Anspruch auch bei Überschreiten der Jahresgeringfügigkeitsgrenze aufgrund selbstständiger Tätigkeiten vor dem Bezug von Arbeitslosengeld lediglich widerrufen, jedoch nicht zurückgefordert (auf Basis einer Durchführungsweisung des bm:ask an das AMS vom Mai 2009).

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige – die Regelungen

  • (a) Die Entscheidung für oder gegen die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige muss zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit getroffen werden (innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt in die Pflichtversicherung). Diese Entscheidung gilt für acht Jahre. (Ein vorzeitiger Ausstieg ist de facto möglich, wenn die selbstständige Tätigkeit für den Rest der acht Jahre komplett eingestellt wird.)
  • (b) Die Beitragsstufe wird zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeitslosenversicherung festgelegt. Die Versicherten können zwischen drei Beitragsstufen wählen, auch diese Entscheidung ist acht Jahre bindend. Das tatsächliche Einkommen ist – anders als bei der Sozialversicherung – für die Höhe des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung nicht relevant.
  • (c) Ansprüche aus früheren unselbstständigen Tätigkeiten werden mit etwaigen Ansprüchen aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung addiert. Aufrechte Ansprüche aus früheren unselbstständigen Tätigkeiten können aber auch geltend gemacht werden, wenn keine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen wurde (sofern für dazwischenliegende Tätigkeiten die Rahmenfristerstreckungsmöglichkeiten anwendbar sind).
  • (d) Arbeitslosigkeit tritt erst ein, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufrecht ist: Wer selbstständige Tätigkeiten nicht komplett ruhend melden kann (derzeit ausschließlich für Tätigkeiten mit Gewerbeschein sowie für selbstständige künstlerische Tätigkeiten möglich), kann nur als arbeitslos gelten, wenn sie/er die Tätigkeit einstellt und dies vor einem Antrag auf Arbeitslosengeld der SVA meldet (per Erklärung).
    Achtung: Ein Lückenschluss durch die SVA führt zu einem Widerruf des zwischenzeitlich bezogenen Arbeitslosengeldes und kann auch zu Rückzahlungsforderungen führen. Hier gelten die gleichen Regeln wie oben unter (Durchgehende) Selbstständige Tätigkeit beschrieben.
  • (e) Die Praxis in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs: Im Prinzip gelten die gleichen Regelungen wie für Unselbstständige – mit einer grundlegenden Einschränkung: Selbstständige Tätigkeiten müssen im ersten Monat des Arbeitslosengeldbezugs komplett ruhen.
    Danach ist es zwar möglich, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze (je nach der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs anteilig bis zur Jahresgeringfügigkeitsgrenze) dazu zu verdienen – unselbstständig oder auch selbstständig. Allerdings werden (außer im Fall von Ruhendmeldung) beim Zuverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit die Einkünfte aus dem gesamten Kalenderjahr berücksichtigt – also gegebenenfalls auch die Einkünfte aus der aktiven selbstständigen Zeit vor dem Bezug von Arbeitslosengeld. Siehe auch oben unter (Durchgehende) Selbstständige Tätigkeit.
  • (f) Die Praxis der Arbeitsvermittlung wird aller Voraussicht nach widersprüchlich: Einerseits sind alle Tätigkeiten einzustellen, die auf eine Wiederaufnahme des Gewerbes oder der freiberuflichen selbstständigen Tätigkeit abzielen (Werbung, Projekteinreichungen oder auch Stipendienanträge, die als zur selbstständigen Tätigkeit gehörend gelten; ein Zuverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird vom AMS allerdings nicht grundsätzlich als Intention in dieser Richtung gewertet). Andererseits ist alles zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zugunsten einer Erwerbstätigkeit zu beenden. Nach wie vor ist nicht absehbar, wie mit diesen Widersprüchen umgegangen wird.

Sinnvoll im Sinne der Verbindung mit einem eventuellen Anspruch aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist dieses Modell derzeit wohl nur für Gewerbetreibende (mit Gewerbeschein), die bislang keine Ansprüche aus unselbstständigen Tätigkeiten erworben haben und keiner weiteren Tätigkeit nachgehen.

Überlegenswert ist es vielleicht auch für jene, die ihre Beschäftigungs- und Einkommenssituation (über die Jahre hinweg) gut vorausplanen können (z. B. in Verbindung mit der Tatsache, dass die Beiträge zu dieser Form der Arbeitslosenversicherung nur in Zeiten einer aktiven SVA-Pflichtversicherung zu zahlen sind – siehe auch System Ruhendmeldung); schließlich ist die Entscheidung für oder gegen die freiwillige Arbeitslosenversicherung acht Jahre bindend. Das gilt aber wahrscheinlich für die Wenigsten. Und nicht zuletzt muss das Einkommen hoch genug sein, damit die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leistbar sind. Entsprechend selten wird dieses Modell auch bislang genützt.