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Erwerbslos, was nun? Infoteil 1

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Arbeitslosigkeit. Die Grundbegriffe

Im Folgenden sind nur Grundinformationen aufgelistet. Details sind sowohl beim AMS erhältlich als auch in der aktuellen Broschüre der AK nachzulesen. Siehe Materialien

Arbeitslosigkeit

Ist ein terminus technicus des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Von Arbeit spricht man, wenn es sich um bezahlte Arbeit handelt. Die Abklärung, ob Arbeit gem. AlVG vorliegt, erfolgt unmittelbar nach der Antragstellung. Einnahmen und Tätigkeiten im laufenden Kalenderjahr werden jedenfalls zur Beurteilung herangezogen. Erwerbslose, die gegenüber dem AMS angeben, dass sie einer potenziell zu Einnahmen führenden Tätigkeit nachgehen, werden auch ohne Einnahmen oder Tätigkeiten nicht als arbeitslos beurteilt. Seit 1. 1. 2009 gilt eine Person nur dann als arbeitslos, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt – bzw. wenn keine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht. Siehe Info 4
Nachzulesen im AlVG § 12

Arbeitsfähigkeit

Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid oder berufsunfähig ist. Wer als berufsunfähig gelten kann, ist im Sozialversicherungsrecht geregelt. Die Aushandlung zwischen AMS, Sozialversicherungsanstalten und den Erwerbslosen war für Letztere nie einfach. Zuletzt lief ein Pilotprojekt („Gesundheitsstraße“), das zwar das Verfahren außerordentlich verkürzt, dafür aber auf umfassenden Untersuchungen (auch des persönlichen Umfelds der Betroffenen) und insbesondere dem Abgleich aller Daten basiert. Aktuell sind österreichweit die ÄrztInnen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für das Feststellen der Arbeitsfähigkeit zuständig.
Nachzulesen im AlVG § 8

Arbeitswilligkeit

Im Grunde gilt: Wer sich nicht so verhält, wie das AMS es vorgibt, wird als nicht arbeitswillig eingestuft. Erstes Kriterium dafür ist das Wahrnehmen und pünktliche Einhalten von AMS-Terminen. Auch Versäumnisse der Meldepflicht gelten als Kriterium für Arbeitsunwilligkeit. Insbesondere Beschäftigungsaufnahmen, Wohnsitzwechsel oder Auslandsaufenthalte sind dem AMS umgehend zu melden.

Mitwirkungspflicht

Erwerbslose stehen in der Pflicht, alles zu unternehmen und persönlich initiativ zu werden, um eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Schwierig wird es, wenn die Ansprüche aus der seit 2009 neu bestehenden freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige stammen. Ob aktives Werben um Aufträge auch als Mitwirkung der Erwerbslosen im Sinne der Suche nach einer Beschäftigung gelten kann oder als Fortführung der selbstständigen Tätigkeit aufgefasst wird, ist bis heute nicht geklärt. Bekannt sind sowohl Fälle von Sperren des AMS-Bezugs aufgrund unbezahlter Projekteinreichungsarbeiten als auch Beispiele, bei denen die AMS-BetreuerInnen ausschließlich bezahlte Tätigkeiten als eine Fortführung der selbstständigen Tätigkeit sehen. Im AlVG ist die Frage nicht ausreichend geregelt. Da die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige mangels vernünftiger Konstruktion kaum genutzt wird, ist eine Lösung dieses Problems in der Praxis noch nicht in Sicht. Derzeit ist vom AMS nur die Vermittlung in unselbstständige Tätigkeiten vorgesehen. Sanktionen betreffen den Entzug des Arbeitslosengeldes (befristet). Kompliziert wird es, wenn die Ansichten von Erwerbslosen und AMS über die juristische Korrektheit der Sanktionen differieren. Siehe Info 6
Nachzulesen im AlVG § 9 und 10

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Personen, die arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig sind, ihren Wohnsitz in Österreich haben und sich für die Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalten sowie die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn sie die Anwartschaft erfüllt haben, das heißt eine Mindestdauer an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nachweisen können. Arbeitslosmeldungen können auch ohne zu erwartende Geldleistungen im Hinblick auf die Mindestsicherung oder das Sammeln von Anwartschaftszeiten (siehe Rahmenfristerstreckung) nützlich sein.

Wann habe ich erstmalig Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich, wenn zumindest 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten beiden Kalenderjahren vor der Arbeitslosmeldung (Anwartschaft) vorliegen. Bis zum Alter von 25 Jahren sind nur 26 Wochen im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung erforderlich. Die Beschäftigungszeiten (52/26 Wochen) sind zwingend. Die Zeit, innerhalb der sie liegen, kann jedoch erstreckt werden, d. h. es ist durchaus möglich, dass 52 Wochen Beschäftigung aufgeteilt auf die vergangenen 6 Jahre für einen Anspruch ausreichend sind. (Beispielsweise hilft eine durchgehende Arbeitslosmeldung in beschäftigungslosen Zeiten, siehe Rahmenfristerstreckung.) Dieselben Fristen gelten für Selbstständige – sie beziehen sich dann auf die Dauer der Beitragszeiten in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung.

Wie, wann und wo stelle ich einen Antrag?

Entweder persönlich zu Beginn der Arbeitslosigkeit (der Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung zählt als Beginn des Anspruchs) oder (auch vorab) online über das AMS eService. Im Fall der Onlinemeldung ist das persönliche Erscheinen am AMS zwecks Überprüfung des Kriteriums „Arbeitswilligkeit“ innerhalb von zehn Tagen nach Beginn der Arbeitslosigkeit grundsätzlich notwendig: In Ausnahmefällen kann seitens des AMS auf eine persönliche Vorsprache verzichtet werden (möglich z. B. bei Einstellzusage). Zuständig ist jeweils die AMS-Geschäftsstelle am Hauptwohnsitz der/des arbeitslos Gemeldeten. Eine Wahlmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

Welches Einkommen bildet die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld?

Prinzipiell gilt: Wird der Antrag bis 30. 6. eines Jahres gestellt, wird die Höhe des Arbeitslosengeldes gemäß dem Jahresdurchschnittseinkommen des vorletzten Jahres berechnet (bei Antragstellung im ersten Halbjahr 2012 geht es beispielsweise um das Einkommen im Jahr 2010). Wird der Antrag zwischen 1. 7. und Jahresende gestellt, gilt das Jahresdurchschnittseinkommen des Vorjahres als Basis (bei Antragstellung im zweiten Halbjahr 2012 geht es um das Einkommen aus dem Jahr 2011). Wenn in diesen Jahren keine Beschäftigungszeiten vorliegen, gilt das jeweils letzte davor liegende Jahr, in dem eine Beschäftigung vorlag. Gibt es gar keine früheren Beschäftigungen, werden nur die letzten 6 Monate vor der Antragstellung als Berechnungsgrundlage genommen.

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Grundsätzlich wird das Arbeitslosengeld auf Basis der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt berechnet.

Die gespeicherten Daten sind immer Bruttodaten, die für das Arbeitslosengeld mit den Normsätzen einer/s alleinstehenden Angestellten hinsichtlich Sozialversicherung und Lohnsteuer in ein tägliches Nettoeinkommen umgerechnet werden. 55 % davon (= die Nettoersatzrate) bilden den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Dazu kommen eventuelle Familienzuschläge und allenfalls ein Ergänzungsbetrag. Dadurch kann die Nettoersatzrate bei einem Arbeitslosengeld unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz auf bis zu 60 % bzw. 80 % (bei Anspruch auf Familienzuschläge) erhöht werden.

Das Arbeitslosengeld wird nach einem Tagsatzsystem ausbezahlt, d. h. die Auszahlung erfolgt zwar in einem Betrag pro Monat im Nachhinein, jedoch entsprechend der Anzahl der Tage in diesem Monat.

Im Detail ist die Berechnung insbesondere bei Mehrfachbeschäftigungen relativ kompliziert. Bei tageweiser Beschäftigung zum Beispiel sind zahlreiche Ausnahmen bzw. im AlVG definierte Vorgangsweisen vorgesehen. Beschäftigungslose Zeiten im für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs relevanten Jahr sind bei der Berechnung des Tagsatzes auszunehmen. Im Zweifel und insbesondere bei komplizierten Einkommens- und Beschäftigungskonstellationen können dem AMS Fehler passieren, daher lohnt es sich oft, hier selbst nachzurechnen (beispielsweise mit Unterstützung durch die AK oder den ÖGB).

Einfacher ist die Berechnung bei Ansprüchen aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: Hier gilt immer die gewählte Beitragsstufe (es gibt drei verschiedene), aus der sich dann die Höhe des Arbeitslosengeldes automatisch ergibt. Gibt es Ansprüche aus beiden Arbeitslosenversicherungssystemen und werden die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus dem AMS insgesamt erfüllt, werden die jeweiligen Beitragsgrundlagen bis zur Höchstbemessungsgrundlage (2012: Euro 4.230,00 brutto pro Monat) addiert.
Nachzulesen im AlVG § 21.

Wann habe ich erneut Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Zumindest 28 Wochen Beschäftigung in den 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung oder 52 Wochen innerhalb der letzten 2 Jahre sind Voraussetzung für den erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch hier gibt es Rahmenfristen, die Einfluss auf die Zeiträume haben können, in die die Beschäftigungszeiten fallen (siehe Rahmenfristerstreckung).

Wie lange kann ich Arbeitslosengeld beziehen?

Die Dauer des Bezugs ist abhängig von den Beschäftigungszeiten und dem Alter der erwerbslosen ArbeitslosengeldbezieherInnen: derzeit mindestens 20 Wochen, höchstens 52 Wochen nach Absolvierung einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation bis zu 78 Wochen. Danach kann Notstandshilfe beantragt werden.

Wann kann ich Notstandshilfe beziehen?

Prinzipiell nach dem Ende des Arbeitslosengeld-Anspruchs. Der Antrag muss spätestens am Tag nach dem Ablauf des Arbeitslosengeldes gestellt werden. Zusätzlich zu den Kriterien für das Arbeitslosengeld, die weiterhin erfüllt sein müssen, muss eine „Notlage“ vorliegen. Grundlage für die Berechnung eines Anspruchs auf Notstandshilfe ist das zugrunde gelegte Einkommen. Vermögenswerte wie z. B. eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus werden dabei nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld wird aber das Einkommen von EhegattInnen, eingetragenen PartnerInnen und LebensgefährtInnen nach Abzug eines Freibetrags (differiert je nach Alter der/s Arbeitslosen und Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes) mit einberechnet – auch dann, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht. Generell gilt in diesem Zusammenhang eine Art „Beweislastumkehr“: Sobald das AMS eine/n LebenspartnerIn ausmacht, kann der Beweis des Gegenteils nur durch die Betroffenen erbracht werden.

Wie wird die Notstandshilfe berechnet?

Im Allgemeinen beträgt die Notstandshilfe 92 % des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes. Liegt der Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (2012: Euro 814,82 : 30 = Euro 27,16) beträgt die Notstandshilfe 95 % des Grundbetrags plus 95% des Ergänzungsbetrags. Dazu kommen allfällige Familienzuschläge – wie beim Arbeitslosengeld.

Wie lange kann ich Notstandshilfe beziehen?

Grundsätzlich solange eine Notlage vorliegt, unter Umständen bis zur Pension. Die Notstandshilfe muss aber jedes Jahr neu beantragt werden und wird immer nur für ein Jahr bewilligt.

Wie sieht es mit Zuverdiensten während des Bezugs (oder der aufrechten Arbeitslosmeldung) aus?

Einnahmen aus Beschäftigungen bis zur Geringfügigkeitsgrenze sind prinzipiell möglich, solange man dem Arbeitsmarkt weiterhin in ausreichendem Maß (derzeit mindestens 20 Wochenstunden) zur Verfügung steht. Zusätzlich gilt: Wer eine Beschäftigung /Tätigkeit nur einschränkt, aber nicht beendet, gilt nicht als arbeitslos. Wer eine unselbstständige Beschäftigung beendet, darf eine Beschäftigung bei derselben DienstgeberIn in geringfügigem Ausmaß erst frühestens nach Ablauf eines Monats aufnehmen. Wer selbstständig tätig war, muss nach Eintritt in die Arbeitslosenversicherung zumindest einen Monat auf selbstständige Tätigkeiten verzichten. Ein Verbleib im Arbeitslosengeld-Bezug ist bei selbstständigem Einkommen auch über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten grundsätzlich möglich. Diese Frage wird im Info 4 ausführlich behandelt.

Wie sieht es mit Urlaub als Arbeitssuchender aus?

Reine Erholungsurlaube sind laut AMS nicht möglich. „Urlaub“ an sich ist jedoch möglich, wenn auch gesetzlich nicht definiert oder vorgesehen. Grundsätzlich gilt jedoch: Termine am AMS sind einzuhalten, so wie auch Jobangeboten nachzugehen ist (das gilt auch für Kursbeginne etc.). Unterschiedliches gilt jedenfalls für „Urlaube“ im Inland gegenüber solchen im Ausland. Bei Urlauben im Ausland muss der Arbeitslosengeldbezug ruhend gemeldet werden (Achtung: Hat nichts mit dem System Ruhendmeldung zu tun), das heißt, es gibt keinen Bezug von Leistungen aus dem AMS.

Grundsätzlich gibt es auch die Möglichkeit, seitens des AMS auf das Ruhen der Leistungen zu verzichten: Berücksichtigungswürdige Umstände können Arbeitssuche im Ausland oder auch zwingende familiäre Gründe sein. Darüber entscheidet die Geschäftsstelle nach Anhörung des Regionalbeirats. Bei Urlauben im Inland läuft der Leistungsbezug weiter. Urlaub darf jedoch nicht mit der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt kollidieren – aktive Arbeitssuche muss also auch im „Urlaub“ betrieben werden.

Mindestsicherung

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS, neuer Name für die Sozialhilfe) ist in Österreich das unterste institutionell-behördliche soziale Sicherungsnetz zur Verwaltung von Armut. Die BMS ist bundesländer- respektive gemeindeweise organisiert und unterliegt neun verschiedenen Landesgesetzen. Die im Zuge der Umbenennung erfolgte Vereinbarung zwischen Bund und Ländern sollte an sich Untergrenzen des Notwendigen in den Ländergesetzen festlegen und enthält ein Verschlechterungsverbot gegenüber den vorher geltenden Sozialhilfegesetzen.

Tatsächlich sind aber beide Bestimmungen seit Einführung nicht zuletzt des steirischen BMS-Gesetzes Makulatur. Aufgrund der neun verschiedenen Gesetze, bestehender Unklarheiten hinsichtlich der Vollzugsbehörden sowie des ausschließlich auf unselbstständig Erwerbstätige zugeschnittenen Rahmens kann der Kulturrat Österreich derzeit nur die sehr beschränkt vorhandenen eindeutigen Basisinformationen zur Verfügung stellen.

Wer kann einen Antrag auf BMS stellen?

Einen Antrag auf BMS können alle Personen stellen, die über eine österreichische StaatsbürgerInnenschaft oder einen dauerhaften Aufenthaltstitel sowie eine Meldeadresse in Österreich verfügen. Grundsätzlich Anspruch haben davon jene, die weder eigenes Vermögen (Geld, Eigentumswohnung, Auto, verwertbares Vermögen) noch Einkommen (inkl. aller Formen der Unterstützung) noch PartnerInnen mit Einkommen haben – oder damit unter der errechneten Anspruchshöhe bleiben. Verwertbares Vermögen muss je nach Landesgesetz nach unterschiedlichen Fristen verwertet werden – nähere Informationen gibt es in den einzelnen Ländern. In der Regel ist eine Arbeitssuchend- oder Arbeitslosmeldung beim AMS Voraussetzung für den Antrag auf BMS, allenfalls auch eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit.

Wie hoch ist die BMS?

Der in der Bundesvereinbarung genannte Mindestbetrag entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz (bekannt aus der Aufstockung der Kleinstpensionen) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und beträgt für Alleinstehende im Jahr 2012 Euro 773,26 monatlich (12 x jährlich). De facto bestimmen die jeweiligen Landesgesetze, wie hoch die Mindestsicherung, auf die es einen Rechtsanspruch gibt, tatsächlich ist. Sie ist aber unseres Wissens in keinem Bundesland höher als der in der Bundesvereinbarung festgelegte Mindestbetrag. Abschläge gibt es bei PartnerInnen oder MitbewohnerInnen (auch unabhängig von deren Einkommen oder einer Unterhaltsverpflichtung). Für Kinder gibt es nur geringe Aufschläge. Strafen in Form der Halbierung oder auch (je nach Bundesland) vorübergehenden Streichung sind generell dann vorgesehen, wenn die Arbeitswilligkeit gem. AlVG als nicht gegeben angenommen wird.

Wo stelle ich einen Antrag auf BMS?

Grundsätzlich müssen die Anträge bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde (zu erfragen z. B. im jeweiligen Gemeindeamt) einlangen, können aber auch beim Wohnsitz-AMS abgegeben werden (häufig verlängert sich dadurch der Bearbeitungszeitraum). Sobald der Antrag angenommen ist, gilt der Antragszeitpunkt als Beginn der BMS – es sei denn, es stellen sich im Bearbeitungszeitraum Hürden im Sinne des zu verwertenden Vermögens heraus.

Zuverdienst bei der BMS?

Zuverdienste werden grundsätzlich von der BMS abgezogen. Für LangzeitbezieherInnen (je nach Bundesland ab sechs Monaten) ist allerdings eine einschleifende Kombi-Lohn-Variante vorgesehen: Wer nach diesem Mindestzeitraum ein kleines Einkommen aus unselbstständiger Beschäftigung erwirtschaftet, kann je nach Bundesland Teile davon zusätzlich zur BMS behalten. Selbstständige Zuverdienste sind mancherorts prinzipiell möglich, wenn auch nirgends gerne gesehen. Grundsätzlich ist zwar die Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit Ziel der BMS, oft wechselnde kleine Zusatzeinnahmen führen in aller Regel aber zu Irritationen und aufgrund der Bearbeitungszeitläufe (auch jeder Einnahmenänderung) zu Problemen in der Abwicklung. Konkret gibt es vielerorts die Beobachtung, dass das AMS alle Formen der Erwerbstätigkeit – und seien es kleine und vorübergehende – goutiert und die Betreuungssituation davon profitiert, während die Mindestsicherungs-Behörden glücklich sind, wenn sich bei den Einnahmen nichts ändert. Die grundsätzliche Ablehnung einer BMS aufgrund einer Pflichtversicherung in der SVA sollte nicht mehr vorkommen.

Was ist eine Rahmenfrist?

Von einer Rahmenfrist ist in sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhängen immer dann die Rede, wenn bestimmte Kriterien innerhalb einer bestimmten Zeit (= Rahmenfrist) zu erfüllen sind. Bezüglich der Arbeitslosenversicherung gilt dies für die Erfüllung der Anwartschaft:

Anwartschaft

Für den neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld sind jeweils innerhalb einer Rahmenfrist bestimmte Versicherungszeiten vorzuweisen. Beispielsweise sind für den erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld bei Personen, die älter als 25 Jahre sind, 52 unselbstständige Beschäftigungswochen über der Geringfügigkeitsgrenze (Kriterium) innerhalb von zwei Jahren (Rahmenfrist) nachzuweisen.

Rahmenfristerstreckung

Das AlVG (§ 15) legt zahlreiche Gründe für eine Verlängerung der Rahmenfrist (= Rahmenfristerstreckung) fest. In den meisten Fällen gilt derzeit eine maximale Verlängerung um fünf Jahre. Das heißt: Während die Kriterien gleich bleiben (im Beispiel oben 52 Beschäftigungswochen), verlängert sich bei Vorliegen von begrenzten Rahmenfristerstreckungsgründen die Frist, innerhalb der diese Beschäftigungsmonate liegen dürfen, von zwei auf maximal sieben Jahre.

Arbeitslosmeldung ohne Anspruch

Die Liste der Rahmenfristerstreckungsgründe würde den Rahmen dieser Broschüre sprengen. Wichtig und weitgehend unbekannt ist jener Grund, der aus der Arbeitslosmeldung ohne Anspruch (=Vormerkung beim AMS als Arbeit suchend) entsteht: Wer in beschäftigungslosen Zeiten durchgehend beim AMS arbeitsuchend gemeldet ist, hat statt zwei tatsächlich sieben Jahre Zeit, um die für den erstmaligen Anspruch notwendigen 52 Beschäftigungswochen zu sammeln. Für Selbstständige (einbezogen in die SVA-Pflichtversicherung) gilt derzeit im Prinzip auch die befristete Rahmenfristerstreckung von fünf Jahren. Das heißt, die 52 Beschäftigungswochen müssen innerhalb der vergangenen sieben Jahre liegen, sofern zumindest in den Zeiten ohne Anstellung eine Pflichtversicherung in der SVA aufrecht war. Eine unbefristete Rahmenfristerstreckung aus diesem Grund gibt es aber noch für jene, die mindestens fünf Beschäftigungsjahre als Unselbstständige vor der Selbstständigkeit vorweisen können.

Grundsätzlich gilt: Rahmenfristerstreckungsgründe können kombiniert werden (beispielsweise vier Jahre beschäftigungslose Arbeitslosmeldungs-Jahre und fünf Monate Pflichtversicherung in der SVA) – allerdings nicht über eine Gesamtdauer von fünf Jahren hinaus. Beschäftigungszeiten, die bereits für die Geltendmachung eines Arbeitslosengeldbezugs herangezogen wurden, können nicht noch einmal geltend gemacht werden.