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Erwerbslos, was nun? Infoteil 3

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Exkurs: Sozialversicherungssituation in Österreich – ein Überblick

Grundsätzlich sind in Österreich alle mit Erwerbstätigkeiten verbundenen Einkommen sozialversicherungspflichtig. Die einzige große Ausnahme bilden Einkommen unter der so genannten Geringfügigkeitsgrenze. Die Geringfügigkeitsgrenze wird für jedes Kalenderjahr neu festgelegt (aktueller Wert 2012: Euro 4.515,12/Jahr; Euro 376,26 Monat; Euro 28,72/Tag). Nachfolgend sind einige Basisinformationen zu GKK und SVA aufgelistet. Die Behandlung weiterer Sozialversicherungssysteme würde diesen Rahmen sprengen. Auskünfte gibt es bei der SVA, die per 1. 1. 2011 ein Servicezentrum für KünstlerInnen einzurichten hatte, um institutionenübergreifend Fragen zur Sozialversicherung von KünstlerInnen zu beantworten.

Sozialversicherung für Unselbstständige (GKK)

Die Gebietskrankenkassen (GKKs) sind in Österreich autonome Bundesländerstrukturen. Das hat zur Folge, dass die Leistungen für Versicherte unterschiedlich gestaltet sind. Ein bundesweites Dach gibt es nicht.

Bei unselbstständigen Beschäftigungen sind grundsätzlich sowohl die DienstnehmerInnen als auch die DienstgeberInnen in der Pflicht: Sie teilen sich – wenn auch teilweise zu ungleichen Teilen – die Beiträge zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Unfallversicherung und zur betrieblichen MitarbeiterInnenvorsorge tragen ausschließlich die DienstgeberInnen. Wie Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung entstehen, ist im Info 1 nachzulesen. Sozialversicherungszeiten aus unselbstständigen Tätigkeiten entsprechen den Anstellungs-/Vertragszeiten (jedenfalls den Zeiten, die der GKK gemeldet werden).

Bei mehreren unselbstständigen Beschäftigungen im gleichen Zeitraum wird die endgültige Höhe der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des gesamten unselbstständigen Einkommens monatsweise (nach-)berechnet. Insbesondere bei zusätzlichen geringfügigen Beschäftigungen, die an sich sozialversicherungsfrei sind, kann es dadurch zu Nachforderungen kommen.

Hat ein/e DienstnehmerIn parallel mehrere geringfügige Beschäftigungen, die insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, werden seitens des/der DienstnehmerIn Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der addierten Lohnsumme fällig (der/ die DienstnehmerIn ist dadurch sozialversichert; ausgenommen ist die Arbeitslosenversicherung). Hat hingegen ein/e DienstgeberIn mehrere geringfügig Beschäftigte, deren Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) insgesamt über dem 1,5-Fachen der Geringfügigkeitsgrenze liegt, werden DienstgeberInnenbeiträge analog der addierten Lohnsumme fällig (ohne dass jedoch DienstnehmerInnen hiervon sozialversicherungstechnisch profitieren).

Selbstversicherung in der Krankenversicherung (GKK)

Wer ohne sozialversicherungspflichtiges Einkommen leben muss (z. B. während des Studiums, bei einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze usw.), hat die Möglichkeit, sich in der Krankenversicherung selbst zu versichern. Im Wesentlichen gibt es drei verschiedene Arten der freiwilligen Selbstversicherung gemäß ASVG: die Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte, die Selbstversicherung für Studierende und eine Selbstversicherung für alle anderen, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Die Versicherungsbeiträge sind jeweils gesetzlich festgelegt.

Die Selbstversicherung kostet Euro 359,64/Monat (Wert 2012), kann aber entsprechend der wirtschaftlichen Situation (auch der (Ehe-)PartnerInnen; inkl. Sparguthaben) bis auf den Mindestbeitrag von Euro 89,91/Monat (Wert 2012) herabgesetzt werden. Die sofortige Herabsetzung ist nur möglich, wenn zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung auch der Antrag auf Herabsetzung ab Beginn abgegeben wird. Personen, die einer anderen Pflichtversicherung unterliegen oder unterlagen (60 Kalendermonate Nachfrist bei GSVG und BSVG!), können die freiwillige Krankenversicherung in der GKK nicht in Anspruch nehmen.

Achtung: Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel erst 6 Monate nach Eintritt.

Selbstversicherung für Studierende

Für Studierende ist an sich ein begünstigter Beitrag vorgesehen, allerdings ist diese Variante u. a. an den Studienerfolg gekoppelt. Die Selbstversicherung für Studierende kommt auf monatlich Euro 50,15 (Wert 2012). Seit 1. 7. 2011 müssen Studierende diesen Betrag in voller Höhe selbst bezahlen, der 50%ige Zuschuss aus dem Wissenschaftsministerium wurde gestrichen.

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Wer unselbstständig geringfügig beschäftigt ist, kann sich ebenfalls bei der GKK kostengünstiger selbst versichern (Euro 53,10/Monat – Wert 2012) und hat darüber hinaus den Vorteil, dass der Versicherungsschutz mit Antragsdatum beginnt und auch eine Pensionsversicherung umfasst. Eine Selbstversicherung mit geringfügiger Beschäftigung ist auch unmittelbar im Anschluss an eine andere Pflichtversicherung möglich.

Mitversicherung

Eine Mitversicherung ist bei (Ehe-)PartnerInnen und (Groß-)Eltern möglich, wenn diese der Pflichtversicherung unterliegen, also über der Geringfügigkeitsgrenze erwerbstätig sind. Für eine Mitversicherung bei den Eltern gelten Altersgrenzen, zudem ist ein Ausbildungsnachweis erforderlich.

Bei PartnerInnen besteht die Voraussetzung, dass seit mindestens 10 Monaten ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegen muss. Für mitversicherte (Enkel-)Kinder ist kein Zusatzbeitrag zu entrichten, für andere Mitversicherte entfällt der grundsätzlich fällige Zusatzbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen.

Achtung: PartnerInnenschaften können sich von Amts wegen als sehr langlebig erweisen: Vor allem bei Notstandshilfe und Mindestsicherung werden sie berücksichtigt, unabhängig davon, ob es sich um eine Ehe, eine eingetragene oder eine in keiner Weise formalisierte PartnerInnenschaft handelt – die Beweislast fällt den Antragstellenden zu. Insbesondere nicht formalisierte PartnerInnenschaften können daher mangels formalisierbarem Ende zum Problem beim Bezug von Transferleistungen werden.

Sozialversicherung für Selbstständige (SVA)

Die SVA ist zentral organisiert und hat Geschäftsstellen in allen Bundesländern. Leistungen und Regeln sind in allen Bundesländern gleich. Das war eines der zentralen Argumente, das Servicezentrum für KünstlerInnen in der SVA anzusiedeln. Statt der landesweiten Einrichtung von Kompetenzzentren für KünstlerInnen hat die SVA mit Beginn 2011 allerdings als Ganze die Funktion eines Servicezentrums für KünstlerInnen übernommen. Auch wenn damit dem sehr spezifischen und umfassenden Beratungsbedarf der KünstlerInnen nur bedingt Rechnung getragen wird, ist die SVA doch die erste institutionelle Ansprechstation für Angelegenheiten bezüglich Sozialversicherung (für Kunstschaffende) – auch bei Fragen über die SVA hinaus.

Eine Pflichtversicherung in der SVA als Neue/r Selbstständige/r (gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) wird per Erklärung (Überschreitungserklärung) an die SVA begründet, in der angegeben wird, dass die zutreffende Versicherungsgrenze im jeweiligen Kalenderjahr (voraussichtlich) überschritten wird. Die Pflichtversicherung aufgrund Überschreitungserklärung beginnt seit 1. 1. 2012 grundsätzlich mit deren Abgabe, ein rückwirkender Beginn innerhalb des laufenden Jahres ist nun seltener möglich (siehe Lückenschluss in der SVA). Stellt sich nach Jahresende heraus, dass die Versicherungsgrenze nicht erreicht wurde, hat das keine Konsequenzen in Bezug auf den Versicherungsschutz oder das Fortbestehen der Pflichtversicherung. Sehr wohl ist das Bestehen einer solchen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aber ein Grund für den Ausschluss aus dem gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld – auch wenn aufgrund einer beendeten unselbstständigen Beschäftigung zeitgleich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen würde.

Grundsätzlich entscheidet das Jahreseinkommen über das Vorliegen einer Pflichtversicherung: Personen, die ausschließlich selbstständig erwerbstätig sind, unterliegen der Versicherungsgrenze I, die seit vielen Jahren unverändert bei Euro 6.453,36 liegt (Stand 2012). Für Personen, die im selben Kalenderjahr (und sei es nur an einem einzigen Tag) auch andere Einkünfte erwirtschaften (z. B. aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit) oder Transferleistungen beziehen (z. B. Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Waisenpension …), gilt die Versicherungsgrenze II, die der Jahresgeringfügigkeitsgrenze entspricht (aktueller Wert 2012: Euro 4.515,12 /Jahr). Die Versicherungsgrenzen beziehen sich jeweils ausschließlich auf die Erwerbseinkünfte (= Gewinn, also Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben usw.) aus selbstständiger Tätigkeit (also nicht auf die Summe aller Arten von Einkünften) zuzüglich der im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge. Eine Pflichtversicherung in der SVA umfasst Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die so genannte Selbstständigenvorsorge.

Eine freiwillige Selbstversicherung (das so genannte „Opting-In“ in der SVA) betrifft lediglich die Kranken- und Unfallversicherung. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entsteht dadurch nicht, daher ist sie für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht relevant.

Eine Pflichtversicherung in der SVA entsteht selbstverständlich auch mit klassisch unternehmerischer Tätigkeit: Wer ein Gewerbe anmeldet, unterliegt der Pflichtversicherung in der SVA, wer GesellschafterIn wird, wird in aller Regel ebenfalls in der SVA pflichtversichert. Genaueres auf der Homepage der SVA (siehe auch Materialien).

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der SVA

Die Sozialversicherungsbeiträge in der SVA werden in einem zwei- bzw. bis zu viergliedrigen Verfahren ermittelt:

  • (a) Die vorläufige Beitragshöhe: Vorläufige Sozialversicherungsbeiträge werden quartalsweise in Rechnung gestellt. Die vorläufige Beitragsgrundlage entspricht in den ersten drei Jahren der Mindestbeitragsgrundlage, danach werden die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid aus dem drittvorangegangenen Jahr zusammen mit den im selben Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der individuellen vorläufigen Beitragshöhe herangezogen. Anpassungen der vorläufigen Beitragsgrundlage an die aktuellen Einkommensverhältnisse im Sinne einer Herabsetzung (bis zur Mindestbeitragsgrundlage) sind auf Antrag möglich.
  • (b) Die endgültigen Sozialversicherungsbeiträge werden nach Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides berechnet (Berechnungsgrundlage: Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid plus vorgeschriebene Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge). Es kommt zur Nachbemessung. Eine Differenz zu den geleisteten vorläufigen Sozialversicherungsbeiträgen wird entweder durch die SVA nachgefordert oder im umgekehrten Fall auf dem SVA-Beitragskonto gutgeschrieben – allerdings gelten auch hier die Mindestbeiträge. Bleibt die endgültige (also individuelle) Beitragsgrundlage unter der Mindestbeitragsgrundlage (also unter der zutreffenden Versicherungsgrenze), entsteht daraus kein Beitragsguthaben. Bei einem Guthaben gibt es auch die Möglichkeit einer Auszahlung. Achtung: Eine solche Auszahlung gilt anschließend als selbstständiges Einkommen gegenüber Finanzamt und AMS.
  • (c) Es gibt auch die Möglichkeit einer Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vor Jahresende. Eine solche Vorauszahlung ist relevant für die Einkommensteuererklärung: Sozialversicherungsbeiträge sind Betriebsausgaben, d. h. die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit können auf diese Weise noch im betreffenden Kalenderjahr entsprechend reduziert werden. Achtung: Seit 2011 kommt es hier zu Problemen mit dem Finanzamt. Vorauszahlungen werden nicht mehr generell als Betriebsausgabe akzeptiert. Da die Rechtsentwicklungen im Fluss sind, ist die unmittelbare Beratung durch SpezialistInnen zu empfehlen. Zudem ist zu beachten: Sozialversicherungsbeiträge an die SVA können zwar steuerlich abgesetzt werden, gelten aber als Teil der Berechnungsgrundlage der SVA-Beiträge.
  • (d) Bei Mehrfachversicherungen kommt es ab ca. einem halben Jahr nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids zu einem Differenz-Beitrags-Verfahren, in dem nach komplizierten Regeln alle geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet werden, um anschließend einen dem tatsächlichen Gesamteinkommen entsprechenden Sozialversicherungsbeitrag zu ermitteln. Dies führt oft zu einem nachträglichen Herabsetzen der endgültigen Sozialversicherungsbeiträge in der SVA, kann aber auch eine Nachzahlung zur Folge haben. Achtung: Wenn eine Pflichtversicherung in der SVA nicht das ganze Kalenderjahr durchgehend besteht (beispielsweise durch Ruhendmeldung/en oder auch bei einem unterjährigen Versicherungseintritt oder -austritt) reduziert sich der endgültige Versicherungsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr NICHT zwingend, da stets die Jahresbeitragsgrundlage (= Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid + bezahlte Sozialversicherungsbeiträge in PV und KV) ausschlaggebend ist. Zwar fallen für den Zeitraum, in dem wegen des Ruhens etc. keine Versicherung besteht, keine Beiträge an, die Beitragsgrundlage bzw. die Beiträge für die übrigen Zeiten werden aber oft entsprechend höher ausfallen, weil Einkünfte und Hinzurechnungsbeträge immer durch die Anzahl der Monate der Pflichtversicherung zu dividieren sind. Es wird also oft kaum einen Unterschied machen, in welchem Zeitraum das Jahreseinkommen erzielt wurde. Auch die Mindestbeitragsgrundlage ändert sich bei einer Ruhendmeldung nicht aliquot! Führt eine Ruhendmeldung dazu, dass über mehrere Monate (Quartale) hinweg keine Beiträge in der Pflichtversicherung anfallen, bedeutet dies (mit Ausnahme der Unfallversicherung) oft de facto keine finanzielle Ersparnis bei den Ausgaben für die Pflichtversicherung! Sehr wohl wird aber ein allfälliger Zuschuss aus dem KSVF aliquotiert. Bei Ruhendmeldungen sowie bei unterjährigem Versicherungseintritt oder -austritt steigen folglich die selbst zu leistenden Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge an die SVA.

Einbeziehung in die SVA

Wer gegenüber der SVA erklärt, dass das selbstständige Einkommen die Versicherungsgrenze überschreiten wird (per Überschreitungserklärung), wird von der SVA in die Pflichtversicherung einbezogen. Erfolgt keine Erklärung gegenüber der SVA (wenn zwar selbstständige Tätigkeiten geplant sind oder auch ausgeübt werden, das Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenzen aber voraussichtlich nicht erfolgen wird) und stellt sich erst nach Jahresende heraus, dass die zutreffende Versicherungsgrenze überschritten wurde, so kommt es nachträglich zu einer Pflichtversicherung für das betreffende Kalenderjahr. Die entsprechenden Versicherungsbeiträge werden in diesem Fall grundsätzlich mit Beitragszuschlag nachträglich vorgeschrieben (gilt ab dem Kalenderjahr 2012).

Ein unterjähriger Eintritt in die SVA-Pflichtversicherung ist seit Beginn 2012 einfacher: Die Pflichtversicherung beginnt nun prinzipiell mit dem Datum der Abgabe der Überschreitungserklärung. Eine rückwirkende Durchversicherung ab Jahresbeginn erfolgt nach den Regeln für den Lückenschluss.

Für einen unterjährigen Austritt aus der Pflichtversicherung (der u. a. eine notwendige Voraussetzung ist, um einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen zu können) gibt es für so genannte Neue Selbstständige (FreiberuflerInnen) drei Möglichkeiten:

  • (a) Widerruf der Überschreitungserklärung (nach § 2 Abs. 1 Z. 4 2. Satz GSVG) an die SVA bezüglich der jeweils zutreffenden Versicherungsgrenze („Ich erreiche die Versicherungsgrenzen im laufenden Kalenderjahr doch nicht.“);
  • (b) endgültige Einstellung der selbstständigen Tätigkeit mit Einstellungserklärung bei der SVA.
  • (c) Ruhendmeldung bei nur künstlerischen selbstständigen Tätigkeiten, siehe System Ruhendmeldung im Info 4.

Sowohl bei einem Widerruf als auch bei einer Beendigung der selbstständigen Tätigkeit ist die SVA verpflichtet, die Pflichtversicherung zunächst zum Monatsletzten einzustellen. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids (im Fall eines Widerrufs jenes des laufenden Jahres; im Fall einer Einstellung jenes des Folgejahres) erfolgt eine Prüfung, ob die Beendigung korrekt war oder nicht.

Lückenschluss in der SVA

Lückenschluss bedeutet, dass die SVA unter bestimmten Voraussetzungen für den Zeitraum einer Abmeldung aus der Pflichtversicherung (z. B. zwischen zwei zeitlich abgegrenzten konkreten Aufträgen) eine durchgehende selbstständige Tätigkeit annimmt und die während dieses abgemeldeten Zeitraums entstandene Versicherungslücke schließt. Diese Vorgangsweise der SVA basiert auf dem Grundsatz, dass selbstständige Tätigkeiten dauerhaft sind, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit konstanten Einnahmen einhergehen. Das bedeutet konkret, dass es für Neue Selbstständige grundsätzlich nicht möglich ist, die Pflichtversicherung monatsweise abzumelden, um in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld zu beziehen. Ausnahme: System Ruhendmeldung.

In der Regel erfolgt eine Durchversicherung für den Unterbrechungszeitraum aber nur dann, wenn die Versicherungsgrenze in dem oder den betreffenden Jahren überschritten wird. Andernfalls bleibt die Lücke grundsätzlich bestehen.

Wer also Mitte des Jahres 2011 die Pflichtversicherung in der SVA mittels Widerruf beendet und sich Mitte 2012 erneut mit Überschreitungserklärung in die Pflichtversicherung (SVA) hinein begibt, wird aufgrund der Einkommensteuerbescheide 2011 bzw. 2012 beurteilt: Die zweite Jahreshälfte 2011 bleibt pflichtversicherungsfrei, sofern die Versicherungsgrenze 2011 nicht erreicht wird. Die erste Jahreshälfte 2012 wird getrennt entsprechend dem Erreichen der Versicherungsgrenze 2012 beurteilt.

Ein Lückenschluss erfolgt allerdings grundsätzlich nicht, wenn die Tätigkeiten vor der Einstellung und nach der erneuten Aufnahme unterschiedliche waren (z. B. vorher Neue Selbstständigkeit, nachher gewerbliche Selbstständigkeit). Der Lückenschluss unterbleibt auch dann, wenn sich die selbstständigen Tätigkeiten durch ein klares Ende (betriebliche Einstellung auch gegenüber dem Finanzamt inklusive Schlussbilanz, keine Tätigkeitsabsicht, keine laufenden Betriebsausgaben) bzw. einen klaren Anfang auszeichnen. Hier wird sehr genau geprüft, insbesondere bei sehr kurzen Versicherungslücken. Unklarheiten sprechen in der Regel für einen Lückenschluss.

Im Fall einer Erklärung gegenüber der SVA, dass die Tätigkeit eingestellt wird, sind keine laufenden Betriebsausgaben mehr möglich. Werden solche gegenüber dem Finanzamt trotzdem geltend gemacht, wird die SVA dies als Fortsetzung der Tätigkeit interpretieren.

Ausführlichere Informationen zu diesem Thema gibt es bei den VersicherungsträgerInnen.

Disclaimer

An sich ist gesetzlich vorgegeben, durch welche Arbeitssituationen welche Vertragsformen (echtes Dienstverhältnis, freier Dienstvertrag, Werkvertrag) und damit auch welche spezifischen Sozialversicherungsregelungen (Pflichtversicherungen) begründet werden. Einschlägige Informationen gibt es u. a. bei der AK. In der Praxis werden diese Regelungen aber – nicht nur – im Kunst-, Kultur- und Medienfeld immer mehr umgangen.