(Kurzinformation, April 2020) Was ist perspektivisch im Hinterkopf zu behalten, wenn Arbeitslosengeld eine Option sein sollte? Was muss ich beachten, wenn ich jetzt aus der Selbstständigkeit kommend Arbeitslosengeld beziehe? Wie sieht das eigentlich mit Mindestsicherung/ Sozialhilfe und selbstständigem Zuverdienst aus?
Aktuelle Änderung: Gemäß 6. Covid Gesetz schadet eine rückwirkende Durchversicherung in der SVS zwischen März und September jenen Selbstständigen nicht, die ihre Tätigkeit beendet haben (z. B. ruhend gemeldet oder als Neue Selbstständige nicht nur reduziert, sondern eingestellt haben). Siehe „Selbstständig und Arbeitslos“, letzter Punkt. Seither wurde die Regelung in mehren Schritten zuletzt bis März 2022 ausgedehnt.
Arbeitslosengeld als Notnagel für prekär Tätige?
(Kurzinformation, Stand 6.5.2020)
Die Corona-Krise wird nicht von heute auf morgen verschwinden – ein Blick auf Österreichs Basis-Netze der sozialen Absicherung und die voraussetzungsvollen und zugleich oft überraschend doch passenden Zugangsbedingungen zu Arbeitslosengeld und Mindestsicherung und Sozialhilfe im Kontext prekär Tätiger: Was ist perspektivisch im Hinterkopf zu behalten, wenn Arbeitslosengeld eine Option für später im Jahr sein sollte? Was muss ich beachten, wenn ich jetzt aus der Selbstständigkeit kommend Arbeitslosengeld beziehe? Wie sieht das eigentlich mit Mindestsicherung/ Sozialhilfe und selbstständigem Zuverdienst aus? Nicht zu vergessen: Eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds/ WKO schließt einen parallelen Arbeitslosengeldbezug aus (zum Zeitpunkt der Antragstellung UND im Zeitraum, für den um Unterstützung angesucht wird, darf kein Arbeitslosengeldbezug vorliegen).
ARBEITSLOSENGELD
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sind vielfältig und vor allem sehr dehnbar: Nur weil Sie zuletzt nicht arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben, heißt das noch lange nicht, dass Sie keinen Anspruch haben. Wir fassen hier einige weniger bekannte Details zusammen. Wer tiefer in die Materie einsteigen mag oder muss, findet weitere Informationen in unseren Leseempfehlungen (siehe nachfolgende Links).
Der einfachste Weg um herauszufinden, ob derzeit Arbeitslosengeldanspruch besteht, ist ein Antrag auf Arbeitslosengeld. Wir empfehlen derzeit, dem Prozedere zu folgen, wie es hier vom AMS beschrieben wird.
Jenen, die in der SVS versichert sind oder parallel selbstständig arbeiten, empfehlen wir dringend, zunächst die Konsequenzen betreffend selbstständiges Einkommen/ Zuverdienste durchzulesen und bei Fragen die jeweilige Interessenvertretung zu kontaktieren.
Aktuelle Informationen:
- AK-Broschüre „Arbeitslos – was nun?“
- Aktive Arbeitslose
- Spezialinfo zu Arbeitslos und Selbstständig (in den Grundzügen betreffend Anrechnung, Zugang zu ALG nach wie vor aktuell), Kulturrat Österreich
Kurzinformation Arbeitslosengeld
# Anspruchsberechtigt ist, wer in den letzten 2 Jahren mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (bei wiederholtem Antrag innerhalb 52 Wochen mind. 28 Wochen; bei Personen unter 25 Jahren innerhalb 12 Monaten mind. 26 Wochen).
# Arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen sind typischerweise unselbstständige Beschäftigungen über der Geringfügigkeitsgrenze, aber auch Beschäftigungen als freie Dienstnehmer_innen (ebenfalls über Geringfügigkeitsgrenze, ausgenommen im Erwachsenenbildungsbereich, da liegt die Grenze zur Arbeitslosenversicherungspflicht oftmals höher).
# Anwartschaft (Zeiten der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, in der Regel 52 Wochen): Neben Beschäftigungszeiten werden auch Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Wochengeld gerechnet (wenn sie aus einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung resultieren) oder Zeiten des Kinderbetreuungsgeldes oder Zivil-/Wehrdienst (wenn zusätzlich 14 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist erfolgt ist); siehe AK-Broschüre „Arbeitslos – was nun?“ S. 33f.
# Rahmenfrist (Zeit, innerhalb der die Beschäftigungszeiten zählen, in der Regel 2 Jahre): Die Rahmenfrist kann aus verschiedensten Gründen länger werden („erstreckt werden“), um max. 5 Jahre zusätzlich, z. B. um Zeiten der Arbeitslosmeldung beim AMS (auch in Zeiten ohne Anspruch), Zivil-/Wehrdienst, wenn die Zeiten nicht zur Anwartschaft zählen, oder Ausbildung. Zeitlich unbeschränkt um Zeiten von Kranken- oder Wochengeld, Pflege naher Angehöriger ab Stufe drei, Kinderbetreuungsgeld; siehe AK-Broschüre S 34ff.
# Rahmenfrist und selbstständig: Selbstständige Tätigkeiten (mit Pflichtversicherung in der SVS) erstrecken die Rahmenfrist um mind. 5 Jahre. Falls Sie vor dem Eintritt in die SVS mind. 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben, gilt die Rahmenfristerstreckung unbefristet.
Selbstständig und Arbeitslos
# Zentral: Eine Pflichtversicherung in der SVS schließt Arbeitslosengeld aus (AlVG §12 (1) 2) UND selbstständige Einkommen gelten auf das gesamte Kalenderjahr bezogen, unabhängig von (kürzeren) Bezugszeiten von Arbeitslosengeld (1.1. bis 31.12.). Ausnahme: Ruhendmeldung (Informationen dazu: WKO | KSVF | Kulturrat Österreich).
-> Um 2020 Arbeitslosengeld zu beziehen, dürfen Sie also auch nicht nachträglich (wenn Ihr Steuerbescheid einen Gewinn über der Pflichtversicherungsgrenze ausweist) in der SVS versichert werden ‒ das selbstständige Einkommen darf die 12fache Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2020: 5.527,92).
-> Wer bereits in der SVS pflichtversichert ist, muss raus:
(a) Als Neue_r Selbstständige_r können Sie erklären, dass Ihr Einkommen 2020 doch nicht die Versicherungsgrenze erreicht. Das ergibt ein Versicherungsende mit Monatsende. Solange Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aus unselbstständigen Tätigkeiten kommt, haben Sie damit diese Anspruchshürde für das Arbeitslosengeld geschafft (siehe hier). Achtung: Das Jahreseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit muss dann unter der Jahresgeringfügigkeitsgrenze liegen, sonst steht eine rückwirkende Versicherung in der SVS ins Haus UND eine Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes.
(b) Ruhendmeldung Gewerbe: Diese kann formlos gegenüber der Wirtschaftskammer erklärt werden, wenn die Bedingungen eingehalten werden (Gewerbe vorübergehend STILLGELEGT). Damit wird Arbeitslosengeldbezug möglich, sofern eine Anwartschaft aus früheren Beschäftigungen besteht. Geht auch rückwirkend. Information WKO
(c) Ruhendmeldung künstlerische Tätigkeit (Neue Selbstständige): Wer künstlerisch tätig im Sinne des K-SVFG ist (kunstnahe oder -ferne selbstständige Tätigkeiten wie z. B. Workshopleitung, Moderationen sind von dieser Definition bedauerlicherweise nicht erfasst), kann die selbstständige künstlerische Tätigkeit beim KSVF ruhend melden und dann Arbeitslosengeld beziehen. Wenn die Bedingungen eingehalten werden (KEINE selbstständigen Tätigkeiten während der Ruhendmeldung, sonst droht Aufhebung der Ruhendmeldung und Rückforderung des ALG), spielen die selbstständigen Einnahmen AUSSERHALB des ALG-Bezugs keine Rolle mehr. Geht leider nicht rückwirkend. Informationen bei KSVF | Kulturrat Österreich d) Neue Selbstständige können ihre Tätigkeit relativ einfach gegenüber der SVS für beendet erklären. (Die Beweisführung gegenüber dem AMS ist komplizierter und vor allem nicht reglementiert.) Eine Neuaufnahme der Tätigkeit ist frühestens nach Beginn eines neuen Jahres möglich, andernfalls droht eine rückwirkende Durchversicherung, der sog. „Lückenschluss“. Falls die Einnahmen im Jahr der Einstellung über der Versicherungsgrenze lagen, ist eine rückwirkende Durchversicherung erst dann unwahrscheinlich, wenn ein weiteres Kalenderjahr eingestellt wurde. Falls der SVS sonstige Belege für eine durchgehende selbstständige Tätigkeit unterkommen, wird sowieso durchversichert. NEU ist hier eine kleine Verbesserung im Zusammenhang mit der Corona-Krise: Wer die selbstständige Tätigkeit frühestens im März 2020 eingestellt hat und vor Ende September wieder beginnt, kann in dieser Zeit zu Recht Arbeitslosengeld beziehen. (ACHTUNG: Selbstständiges Einkommen NACH einer Einstellung der Tätigkeit ist zwar vorerst eventuell dem AMS gegenüber möglich, nicht aber gegenüber der SVS.)
ACHTUNG: AMS und SVS interessieren sich grundsätzlich für verschiedene Aspekte, d.h. haben die Voraussetzungen der jeweils anderen Institution üblicherweise NICHT im Blick. Wechselseitige Informationen sind also mit großer Vorsicht zu genießen.
# Anrechnung selbstständiger Zuverdienste während eines Arbeitslosengeldbezugs
(a) Standard: Rollierende Anrechnung
Wenn Sie während des Arbeitslosengeld-/Notstandshilfebezugs selbstständig dazuverdienen, müssen Sie das dem AMS mitteilen. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung wird Ihr Bezug von Monat zu Monat neu bewertet (immer im Nachhinein): Sie geben Ihr selbstständiges Monats-Einkommen an, das AMS addiert alle erklärten Monatssummen seit 1.1. und dividiert durch die Anzahl der verstrichenen Monate. Liegt das Ergebnis unter der monatlichen Geringfügigkeit, geht der Arbeitslosengeldbezug weiter. Liegt der Wert darüber, gibt es in diesem Monat KEINEN Bezug (und ab der darauffolgenden Monatsmitte auch keine Krankenversicherung mehr ‒ derzeit absolut NICHT zu empfehlen!). Endgültig abgerechnet wird zum Jahresende. Ergibt das Jahreseinkommen eine Pflichtversicherung in der SVS: rückwirkende durchgehende Versicherung für das ganze Jahr, Widerruf und Rückforderung des ALG. Liegt das Einkommen unter der Jahres-Geringfügigkeitsgrenze, werden die Monate nachgezahlt, in denen aufgrund zu hohen rollierenden Einkommens kein ALG ausbezahlt wurde. Voraussetzung allerdings: durchgehende Arbeitssuchend-Meldung. Ausführlicher und Beispiele hier (Infoteile 4 und Beispiele)
(b) Spezialfall vorübergehende Selbstständigkeit
Wer nur ausnahmsweise und auf Werkvertrag/ mit einer schriftlichen Vereinbarung für eine vorher bestimmte Zeit selbstständig tätig ist, entkommt dem rollierenden System und unterliegt stattdessen dem Anrechnungssystem für vorübergehende Beschäftigungen. Der Vorteil: In Zeiten außerhalb solcher Werkverträge ist während des ALG-Bezugs nichts zusätzlich zu beachten, es kommt in der Regel zu keinen Lücken in der Krankenversicherung. Jahreseinkommen über der Versicherungsgrenze in der SVS führen allerdings zu den gleichen Konsequenzen wie bei rollierender Berechnung. Info und Beispiele siehe ebd.
Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe wird grundsätzlich NACHTRÄGLICH ausbezahlt.
MINDESTSICHERUNG / SOZIALHILFE
Vorweg: Mindestsicherung/ Sozialhilfe sind nach wie vor Ländersache und entsprechend von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Grundsätzlich gilt: Voraussetzung ist Hilfsbedürftigkeit, Arbeitsbereitschaft (in der Regel heißt dies Arbeitssuchend-Meldung beim AMS) und de facto kein Vermögen (Besitz darf 2020 € 4.586,76 nicht übersteigen). Ausnahmen gibt es für Wohnung/ Haus, sofern diese als Wohnsitz dienen, und Auto, wenn es berufsnotwendig ist. Zudem ist ein Hauptwohnsitz in Österreich erforderlich (dazu Staatsbürger_innenschaft oder Daueraufenthalt, je nach Bundesland können Mindestzeiten für Bestehen des Hauptwohnsitzes hinzukommen).
Antragsformulare gibt es je nach Bundesland bei spezifischen Sozialstellen (in Wien MA 40), den Bezirksverwaltungsbehörden, den Gemeindeämtern oder (zumindest in Wien) auch am AMS.
Zuverdienste bei Mindestsicherung/ Sozialhilfe reduzieren in der Regel die Höhe der Leistung. Bei unselbstständigen Beschäftigungen unter dem Beihilfesatz gibt es allerdings die Möglichkeit, einen Prozentsatz des Einkommens zu behalten, d.h. es wirkt sich nicht mindernd auf die Mindestsicherung/ Sozialhilfe aus. Selbstständige Zuverdienste sind unseres Wissens nirgendwo in Österreich reglementiert, d. h. es kommt zunächst auf die jeweilige Behörde an, in der Folge (bei Einsprüchen) auch auf die Verwaltungsgerichte (die das ebenso unterschiedlich handhaben und beurteilen). Ein grundsätzlicher Ausschluss von Selbstständigen bei der Mindestsicherung/ Sozialhilfe ist nirgendwo vorgesehen, kann aber passieren (unter dem Diktum, dass erst mit Vorliegen des Einkommensteuerbescheids nachträglich beurteilt wird): In diesem Fall ist eine Beratung in der AK, der Interessenvertretung Ihrer Wahl oder auch anwaltlicher Beistand zu empfehlen (ein erstes anwaltliches Orientierungsgespräch ist in der Regel kostenfrei).
Mindestsicherung/ Sozialhilfe wird grundsätzlich zu Beginn des Monats ausbezahlt – der Zeitraum von Antragstellung bis zum ersten Geld dauert allerdings meist lang, oft > 3 Monate.