Zum Inhalt springen

Her mit dem UVR, weg mit der cessio legis!

  • von

(Pressemitteilung vom 18.1.2013)

Warum „Kunst hat Recht“ zentrale Forderungen der Kunstschaffenden nicht erhebt.

Vor bald einem Jahr wurde die Initiative „Kunst hat Recht“ der Öffentlichkeit präsentiert, je nach Kontext als Initiative von KünstlerInnen oder von RechteinhaberInnen. Ein wichtiger Unterschied, wie wir meinen, schließlich geht es hier nur zum Teil um gemeinsame, zu einem wichtigen Teil aber um divergierende Interessen: Immer dann, wenn bessere Aushandlungsbedingungen zwischen UrheberInnen und VerwerterInnen im Spiel sind, sind die Interessen der KünstlerInnen in Gefahr unterzugehen.

Wofür steht nun „Kunst hat Recht“? Für den Inhalt der Kampagne verantwortlich zeichnet die Agentur The Skills Group, beauftragt von 6 österreichischen Verwertungsgesellschaften (nicht von der VDFS, der einzigen, die nur UrheberInnen vertritt) und finanziert aus deren SKE-Töpfen. Als SprecherInnen fungieren je nach Kontext KünstlerInnen, ProduzentInnen und einzelne InteressenvertreterInnen. Und so ist auch klar, warum „Kunst hat Recht“ zwei von KünstlerInnen seit vielen Jahren vehement eingeforderte Neuerungen im Urheberrecht nicht auf seine Fahnen geschrieben hat: die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts (UVR) sowie die Abschaffung der cessio legis.

Es ist zweifellos legitim und nicht selten notwendig, Bündnisse zu schließen und gemeinsame Forderungen zu vertreten. Schwierig wird es dann, wenn damit ein Alleinvertretungsanspruch verbunden ist und die Breite der Interessen der Bündnistreue (oder dem stärkeren Partner) geopfert wird. Das führt dann dazu, dass in der Diskussion um die anstehende UrheberInnenrechtsnovelle „Kunst hat Recht“ als Interessenvertretung der KünstlerInnen wahrgenommen wird (was es nicht ist), und die legitimen Interessenvertretungen (zunächst) draußen bleiben. Was auch draußen bleibt, ist die Forderung, endlich das UrheberInnenvertragsrecht zu realisieren und eine sinnvolle und faire Lösung für die cessio legis zu finden. Beides kann, zusammen mit der von „Kunst hat Recht“ mit Unterstützung etlicher Interessenvertretungen geforderten Festplattenabgabe und der Herausnahme der nichtkommerziellen UserInnen aus der Beauskunftungsklausel (beiderlei auch EU-rechtskonform), in dieser Novelle zweifellos realisiert werden. Aber weder die Vorratsdatenspeicherung noch deren Legitimierung sind Aufgaben im Sinne des Schutzes der UrheberInnen.



Weitere Informationen:


Antwort des ÖGB

Diese Aussendung hat eine OTS des ÖGB provoziert, siehe hier

Wir meinen: Es ist nicht zuviel verlangt, einen ganzen Text zu lesen. Natürlich sind UrheberInnen auch RechteinhaberInnen, aber RechteinhaberInnen sind nicht automatisch UrheberInnen … So sieht das im übrigen auch Kunst hat Recht: Im Glossar des „Weissbuch Urheberrecht“ heißt es: „RechteinhaberIn ist der Überbegriff für UrheberInnen und Leistungsschutzberechtigte“ (s.85).

Im Bezug auf die mögliche Dynamik im UrheberInnenrechts-Novellierungsprozess vertreten wir eine andere Meinung, siehe oben. Wir sind nicht erfreut, dass der ÖGB legitime Forderungen der UrheberInnen ausgerechnet dann hintenanzustellen bereit ist, wenn es – nach zehn Jahren – erstmals wieder konkret um eine Novelle im UrheberInnenrecht geht; nehmen aber zur Kenntnis, dass der ÖGB unmissverständlich für die Einführung der Festplattenabgabe eintritt. Überdies sind wir erstaunt, dass eine Kritik an den Positionen des Kulturrates nur im Rahmen einer Polemik gegen Interessenvertretungen von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden möglich scheint.

Schlagwörter: