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UrheberInnenvertragsrecht jetzt!

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(Pressemitteilung vom 10.10.2012) Die anstehende UrheberInnenrechts-Novelle muss für die Interessen der UrheberInnen genutzt werden!

In Ermangelung eines UrheberInnenvertragsrechts ist es in Österreich UrheberInnen und ProduzentInnen überlassen, sich auf konkrete Vertragsbedingungen zu einigen. Insbesondere die Frage der Honorierung, aber auch andere Nutzungsbedingungen unterliegen folglich dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte, bei dem UrheberInnen in der Regel die schlechteren Karten haben. So weit, so eindeutig.

Seit Jahrzehnten wird daher ein UrheberInnenvertragsrecht gefordert, ein politischer Konsens darüber war jedoch – wenig verwunderlich – bislang nicht zu erzielen. Die politische Durchsetzung von Rechten wirtschaftlich Schwächerer hat in Österreich keine Tradition. Die Wirtschaft und ihre Interessenvertretungen führen dagegen ins Treffen, dass ihnen bei einer Stärkung der UrheberInnen Verluste drohen würden, und warnen wie immer vor staatlicher Überregulierung.

Zugleich wird, insbesondere von der ÖVP, aber auch im BMJ, ein Konsens zwischen UrheberInnen und ProduzentInnen als Voraussetzung für die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts gefordert – ein politischer Unfug, der aber nunmehr Risse bekommt: Franz Medwenitsch (IFPI) bekräftigte zuletzt auf dem 8. Rundfunkforum, dass seitens der MusikproduzentInnen keine Einwände gegen ein Vertragsrecht bestehen. Daneben kommt Unterstützung aus der SPÖ, von den Grünen (deren Antrag auf Einführung seit Jahren im parlamentarischen Kulturausschuss liegt) und endlich auch aus dem Europäischen Parlament: In einer Entschließung vom 11.9.2012 wird gefordert, „die Verhandlungspositionen zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern einerseits und Produzenten andererseits wieder in ein Gleichgewicht zu bringen, indem den Urhebern und ausübenden Künstlern ein unverzichtbarer Anspruch auf Vergütung für jegliche Form der Verwertung ihrer Werke gewährt wird, wozu auch laufende Einnahmen zählen, wenn sie ihr ausschließliches Recht auf `Zugänglichmachung` an einen Produzenten abgetreten haben“ (Art. 48).

Derzeit wird an einer Novelle des UrheberInnenrechts gearbeitet. Die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts ist noch nicht Teil der Verhandlungen. Es ist höchst an der Zeit, diesen Umstand zu ändern!

Ein UrheberInnenvertragsrecht in Österreich sollte folgende Reformanliegen berücksichtigen:

  • Grundsätzlich

Stärkung der vertraglichen Stellung von UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen, um Schieflagen in der Verhandlungspos­ition auszugleichen und ihnen einen gerechten Anteil an der Verwertung ihrer Werke zu sichern

  • Insbesondere

1) angemessene Vergütung sowie Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungsansprüchen
2) zwingender Anspruch auf Beteiligung an den Verwertungserlösen
3) Anspruch auf Anpassung des Nutzungsvertrages für den Fall, dass keine angemessene Vergütung vereinbart wurde
4) Möglichkeit der Vertragsanpassung bei unerwartetem Erfolg (Bestseller-Paragraf)
5) zwingende gesetzliche Verteilungsregeln für Vergütungsansprüche
6) räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung von Verträgen
7) gesetzliche Verankerung des Zweckübertragungsgrundsatzes
8) Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten
9) Ausbau der gesetzlichen Auslegungsregeln, um sicherzustellen, dass im Zweifelsfall das Werknutzungsrecht beim Urheber/bei der Urheberin verbleibt
10) Rechtlich verbindliche Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung zwischen Interessenvertretun­gen von UrheberInnen und solchen von VerwerterInnen
11) Verfahren bei Nicht-Zustandekommen von Rahmenverträgen, rechtlich verbindliche Schlichtung durch Urheberrechtssenat
12) Klarstellung der Übergangsregelung für Altverträge bei Schutzfrist­verlängerungen

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