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Stellungnahme zur Urheber_innenrechts-Novelle 2021

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Der Kulturrat Österreich nimmt im folgenden zu zwei zentralen Elementen der Urheber_innenrechts-Novelle 2021 Stellung uns schließt sich weiters der Stellungnahme der Initiative Urhebervertragsrecht an.

(1) Urheber_innenvertragsrecht (UVR)
(2) Direkter Vergütungsanspruch für Online-Nutzung

(1) Urheber_innenvertragsrecht (UVR)

Die Vertragsgestaltung ist im österreichischen Recht in vielerlei Hinsicht reguliert und in der Regel mit Blick auf die jeweils wirtschaftlich Schwächeren sowie die Besonderheiten im jeweiligen Anwendungsbereich ausgestaltet.
Im Urheber_innenrecht werden diese Grundsätze bislang nicht verwirklicht. Die vorgeschlagene Novelle stellt zwar die in einem Urheber_innenvertragsrecht zu regelnden Umstände großteils dar, verzichtet jedoch auf die Festlegung von verpflichtenden Klauseln ebenso wie auf die Möglichkeit der Geltendmachung urheber_innenrechtlicher Ansprüche durch Vereinigungen der Urheber_innen bzw. Leistungsschutzberechtigten.
Das erklärte Ziel, die Verhandlungsposition der Urheber_innen zu stärken, wird durch den vorliegenden Entwurf daher nicht verwirklicht werden können. Die Vorschläge laufen im Großen und Ganzen darauf hinaus, den Status quo beizubehalten – zu Lasten der Urheber_innen, die keine ausreichenden Mittel zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf faires und angemessenes Entgelt erhalten (siehe unten, § 37b). Die angebotenen Möglichkeiten setzen ein Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien aus. Die häufig beklagte mangelnde Vertragsparität wird damit prolongiert, denn in der Regel wird es nur erfolgreichen und weithin anerkannten Urheber_innen gelingen, ihre Ansprüche durchzusetzen, während die anderen, vor allem auch Berufseinsteiger_innen, sich weiterhin dem Diktat der Verwerter_innen werden beugen müssen.

Festzuhalten ist: Ein Urheber_innenvertragsrecht, das diesen Namen verdient, wird mit den vorgeschlagenen Regelungen nicht etabliert.

Notwendig sind dafür zumindest:

  • Unabtretbare Vergütungsansprüche für Urheber_innen aus der Verwertung von geschützten Werken NEBEN einer direkten Vereinbarung zur angemessenen Vergütung zwischen Urheber_innen und ihren Verwerter_innen. Die Abtretung von zustehenden Tantiemen an Verwerter_innen muss rechtlich unwirksam geregelt sein.
  • Ein strukturiertes Verfahren zur Festlegung und Umsetzung von Vergütungsregeln zwischen den Verbänden von Urheber_innen und den Verwerter_innen MIT vorzusehenden Lösungen für die Festlegung solcher Vergütungsregeln bei Nichteinigung respektive Nichtbenennung von Verhandlungspartner_innen MIT Folgen für Verstöße gegen die Nichtanwendung dieser Vergütungsregeln (auch individualvertraglich).

Dafür braucht es selbstverständlich auch verpflichtende Auskunftsregeln.

Im Detail (alle §-Bezeichnungen beziehen sich auf den Entwurf):

  • §37b (2): Zur Durchsetzung einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung ist eine „Soll“-Bestimmung unzureichend; erforderlich ist stattdessen ein Rechtsanspruch (mit individualvertraglicher Folge einer automatischen angemessenen Vergütung entsprechend zumindest §37b (4)-(6))
  • §37b (3) braucht einen direkten Verweis auf §37b (4)-(6), nicht auf die bisher übliche Weise der Vergütung.
  • §37b (4)-(6): Es braucht einerseits eine zusätzliche Regelung für den Fall, dass es entweder keine repräsentative Vereinigung gibt oder eine solche nicht zur Verhandlung gemeinsamer Vergütungsregeln zur Verfügung steht; und andererseits die rechtliche Kompetenz der Schlichtungsstelle, nicht nur Vorschläge zu machen, sondern diese auch rechtswirksam durchzusetzen.
  • §37f: Hier muss ein Bezug zu §37b aufgenommen werden, da der Anspruch auf angemessene Vergütung sonst vertraglich abdingbar ist (was dem Geist des Gesetzes völlig widersprechen würde).
  • Der Zweckübertragungsgrundsatz soll für im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffene Werke ebenfalls gelten (§24c). Vorgesehene Ausnahmen von urheber_innenrechtlichen Ansprüchen für „nachrangige Beiträge“ sowie für Filmschaffende ebenso wie weitere im Rahmen von Arbeitsverhältnissen Tätige müssen zumindest drastisch eingeschränkt werden (insbesondere auch §31a).
  • Notwendig wären auch weitere Möglichkeiten für die Vertretung durch Verbände, z. B. hinsichtlich einer Ausgestaltung von gemeinsamen Regeln der Auskunftspflicht oder von Vertretungsmöglichkeiten hinsichtlich ebendieser.

(2) Direkter Vergütungsanspruch online

Die Regelungen in §17 UrhG ergeben eine zwingende direkte Beteiligung der Urheber_innen im Fall von Rundfunksendungen. Eine vergleichbare Regelung für die Verbreitung von geschützten Werken im Internet ist dringend erforderlich. Andernfalls bleiben die Einnahmen aus der Verwertung im Internet dem good will der Verwerter_innen überlassen respektive kommen im Zweifel nur diesen zugute. Nur ein unverzichtbarer Direktvergütungsanspruch der Urheber_innen stellt eine faire Beteiligung an den stetig wachsenden Online-Nutzungen sicher.

Abschließend möchten wir festhalten: Wir vermissen in der geplanten Novelle wie in den drei damit zu ändernden Gesetzen einen konsequenten geschlechtergerechten Sprachgebrauch und fordern auf, die Texte einem entsprechenden Lektorat zu unterziehen.

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