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Unterstützungsfonds im KSVF

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(Information vom 19. Dezember 2019) Im Bemühen, den KSVF flexibler zu machen, wurden die Richtlinien für den Unterstützungsfonds im KSVF überarbeitet. Was hat sich geändert? Und eine Einschätzung des Kulturrat Österreich.

Unterstützungsfonds im KSVF um Verbesserungen bemüht

Der Unterstützungsfonds im Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF) wurde 2015 eingerichtet, um Künstler_innen in Notfällen zu unterstützen. Notlagen erfordern Flexibilität und rasches Handeln.

Im Bemühen, den KSVF (organisiert als Institution mit behördlichen Aufgaben und klaren Verfahrensregeln) flexibler zu machen, wurden die Richtlinien für den Unterstützungsfonds im KSVF überarbeitet. Sie sind seit Oktober 2019 in Kraft und geben den organisatorischen Rahmen sowohl für die Einreichungen von Künstler_innen als auch für die Arbeit des Beirats und der Geschäftsführung vor. Diese Richtlinien sind Bestandteil jeder Unterstützungs­vereinbarung.

Den nun überarbeiteten Richtlinien liegt eine vom KSVF selbst beauftragte (und lesenswerte!) Evaluierung der bisher gültigen Richtlinien zugrunde. Danach wurden Interessenvertretungen konsultiert – und einiges geändert. Der Entscheidungsprozess durchlief auch das Kuratorium des KSVF und wurde letztlich vom zuständigen Kunstminister genehmigt.

„Notsituation“ statt „Notfall“, eine Erweiterung des Antragsgrunds

Was hat sich geändert? Kurz zusammengefasst: Die rigide Festlegung auf einen Notfall, also ein auslösendes Ereignis als Voraussetzung für die Unterstützung wurde aufgehoben. Die gesetzliche Grundlage, das K-SVFG, wird neu interpretiert. Der Handlungsspielraum des Unterstützungsfonds wird damit entscheidend erweitert. Die Mitwirkungspflichten der Künstler_innen in Not allerdings auch.

Wer wird unterstützt?

Am Zugang hat sich nichts geändert: Alle Künstler_innen, ob KSVF-Zuschussbezieher_innen oder nicht, ob selbstständig, angestellt, beides oder anderes, können einen Antrag stellen. Zur Antragstellung muss man also nicht KSVF- zuschussberechtigt sein.

  • Aber wer ist Künstler_in und kann tatsächlich ansuchen?
    Wie im KSVF üblich, obliegt diese Entscheidung einer Beurteilung durch ein Gremium. Falls (noch) keine Beurteilung durch die Fachkurie vorliegt, entscheidet der Beirat des Unterstützungsfonds in seiner monatlich stattfindenden Jurysitzung. Wichtig zu wissen ist, dass diese Entscheidung nur für den konkreten Notfall relevant ist und damit nicht die Künstler_inneneigenschaft für einen Zuschuss vom KSVF festgestellt wird. Die Künstler_inneneigenschaft hierfür wird gesondert in der zuständigen Kurie festgestellt.
  • Entspricht das formulierte Anliegen den Richtlinien des Unterstützungsfonds?
    Der KSVF legt viel Wert auf Vollständigkeit der Unterlagen, die formalen Bedürfnisse einer Behörde und die Mitwirkung der Antragsteller_innen. Die Entscheidung erfolgt auf Vorschlag des Beirats durch die Geschäftsführung. (Der Vorschlag des Beirats ist nicht bindend, wird aber in aller Regel von der Geschäftsführung bestätigt). Die Höhe der Beihilfe hängt von den finanziellen Gegebenheiten des einzelnen Falls ab und wird ebenfalls im Beirat beraten.
  • Die Obergrenze für Zuschüsse aus dem Unterstützungsfonds liegt bei von 5.000,- Euro. Einige (z. T. neue) Rahmengrenzen sehen vor, für die Anzahl der Ansuchen pro Person bzw. die Unterstützungssumme pro Person innerhalb von fünf Jahren auf €  (12.500,-) zu begrenzen. Beide Grenzen sind allerdings nicht absolut und können in Ausnahmefällen überschritten werden.

Änderungen im Überblick

Bisher lagen der Unterstützung durch den Fonds vier Kategorien von Notfällen zugrunde, aus denen eine Notlage resultieren musste, damit die Folgen finanziell erleichtert oder getragen werden können.

Die neuen Richtlinien führen eine fünfte Kategorie ein: eine Notlage, die zu einem Notfall führen würde, wenn keine Unterstützung erfolgt. Formulierungen wie „besonders berücksichtigenswert, unvorhersehbar, außergewöhnlich, unabdingbar …“ entsprechen zum einen den gesetzlichen Grundlagen, zum anderen schaffen sie Interpretations­spielräume und Argumentationsfreiheit. Abschrecken sollen sie jedenfalls nicht, auch wenn genau das nicht selten passiert. Weiterhin ausgeschlossen bleiben aber Künstler_innen in Dauernot (dafür, so KSVF und BKA im Gleichklang, gebe es die Mindestsicherung, bald Sozialhilfe).

Gestrichen wurde die Voraussetzung, dass der Notfall nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf (zum Zeitpunkt der Antragstellung). Das hilft jenen, die aus psychischen wie physischen Gründen der Notlage nicht schneller Hilfe suchen können. Gleichzeitig können Antragsteller_innen nun auch ein länger zurückliegendes Ereignis geltend machen, das der Notlage zugrunde gelegt werden kann. In vier von fünf Kategorien gilt ja weiterhin: Ohne Notfall, also ohne auslösendes Ereignis, kann der Unterstützungsfonds nicht helfen.

Die restlichen Änderungen lassen sich im Wesentlichen als Ausformulierung von Rahmenvorgaben und Pflichten für Antragsteller_innen und damit als Kontrollverschärfung lesen:

  • Ausnahmen gibt es nun hinsichtlich der Mittelverwendung: Strafen, Steuern, Unterhaltsverpflichtungen, Rechtskosten und Sozialversicherungsbeiträge will der Fonds auch zukünftig nicht direkt unterstützen. Sie sollen also im Antragsformular weder als Notfall herhalten, noch als Unterstützungsziel genannt werden. Im Rahmen der Lebenserhaltungskosten haben diese Beträge aber natürlich ihre Begründung.
  • Neben der schon bislang formulierten Obergrenze pro Notfall (5.000,-) gibt es nun ein festgelegtes Limit von 12.500,- innerhalb von fünf Jahren (beides im Einzelfall überschreitbar). Achtung: Wer Notfälle unterschiedlicher Kategorien erlitten hat, kann diese gleichzeitig geltend machen und je Notfall bis zu 5.000,- beantragen.
  • Antragsteller_innen müssen nun glaubhaft machen, dass sie alle anderen Möglichkeiten der Unterstützung ausschöpfen und parallel Anträge stellen (der KSVF hilft gerne bei der Suche nach weiteren Möglichkeiten). Ein allfälliger Kostenersatz durch einen Sozialversicherungsträger ist zukünftig nicht nur zu beantragen, sondern dessen Auszahlung nachzuweisen, bevor der Fonds seinerseits Unterstützung überweist.
  • Nachträgliche Unterstützungsleistungen von anderen Stellen für den gleichen Sachverhalt müssen künftig dem Unterstützungsfonds bis zur Höhe von dessen Unterstützung ersetzt werden.

Unsere Einschätzung:

Es ist sehr anzuerkennen, dass ein Weg gefunden wurde, auch Künstler_innen in Not helfen zu können, die nicht aufgrund eines einzelnen Ereignisses, eines konkreten Notfalls, in eine Notlage geraten sind. Der schon bisher anspruchsvolle bürokratische Aufwand wird durch die Neuerungen nicht wesentlich vereinfacht. Wir empfehlen, vor der Antragstellung eine Beratung in der jeweiligen Interessenvertretung in Anspruch zu nehmen.

An einer Aktualisierung unseres Leitfadens für Anträge beim Unterstützungsfonds wird gearbeitet. Neben formalen Informationen (wie oft findet eine Jurysitzung statt, wie lange im Voraus muss ich einreichen – usw.) erläutern wir genau die Kriterien der Notsituation, wir erklären aber auch Details der Kalkulation und der Beilagen.

Der KRÖ hat Sitz und Stimme im Vergabebeirat. Wir werden selbstverständlich die Neuerungen im kommenden Jahr überprüfen und arbeiten ständig an einer weiteren Verbesserung der Zugänglichkeit.

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