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Erwerbslos, was nun? Beispiele

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Kombination Arbeitslosengeldbezug und Erwerbstätigkeit

Die folgenden Beispiele beziehen sich im Großen und Ganzen auf die Informationen aus dem Abschnitt zum Thema „Selbstständig und erwerbslos“ (Info 4) und dienen der Illustration und dem besseren Verständnis. Naturgemäß können sie nicht alle denkbaren Möglichkeiten berücksichtigen, sollten aber ausführlich genug sein, um die meisten vorstellbaren Konstellationen der Abfolge unterschiedlicher Tätigkeiten abzubilden bzw. die jeweiligen Berechnungsmodi für Arbeitslosengeld/Notstandshilfe abzudecken. Sollte es dennoch nicht möglich sein, aus dem Vorhandenen die spezifischen Regeln für eine bestimmte Situation (von Arbeitslosengeldbezug und Erwerbstätigkeiten) abzuleiten und für den Gebrauch aufzuschlüsseln, empfehlen wir Beratungen bei den einzelnen IGs, im Servicezentrum für KünstlerInnen (der SVA), bei der AK, einer Gewerkschaft und/oder den Arbeitsloseninitiativen.

Die Reihenfolge der Beispiele folgt dem Aufbau des Infoabschnitts. Die Beispiele stehen getrennt davon, weil sie oft zu unterschiedlichen Themen aus dem Infoteil passen – und es bei der Komplexität der Regelungen sinnvoll ist, den Textfluss nicht permanent zu unterbrechen. Da jedes Beispiel für sich betrachtet funktionieren soll, werden teilweise identische Informationen notgedrungen mehrfach angeführt.

Berechnung von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe bei spezifischen Nebenverdiensten

Beispiel (1)
Anrechnung von vorübergehender selbstständiger Tätigkeit (kürzer als 28 Tage; nach § 21a AlVG)

(Achtung: Beispiel aufgrund Unachtsamkeiten in der Broschürenproduktion etwas anders als im Print, siehe auch Laufende Korrekturen)

Person A bezieht Arbeitslosengeld mit einem täglichen Anspruch von Euro 26,00. In der Zeit von 5. bis 10. Februar 2012 hat sie im Rahmen einer Filmproduktion einen Werkvertrag auf Honorarbasis mit Einnahmen von Euro 1.000,00. Die Absetzung von Betriebsausgaben ist bei Anrechnungen gem. § 21a AlVG nicht möglich, dafür werden nur 90% der Einnahmen angerechnet (Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern fallen nicht an). Die Anrechnung gem. § 21a AlVG erfolgt laut nachstehender Berechnung:

Relevantes Einkommen Euro 1.000,00
minus Geringfügigkeitsgrenze 376,26 Euro (Wert 2012)
= Euro 623,74 Anrechnungsbasis.
Davon 90% betragen Euro 561,37.
Dividiert durch die Anzahl der Kalendertage des Monats (Februar 2012: 29 Tage)
ergibt eine tägliche Anrechnung von Euro 19,36 für Person A im Februar 2012.
Daraus leitet sich der tägliche Anspruch ab:
Euro 26,00 minus Euro 19,36 ergibt Euro 6,64.

Person A erhält somit im Februar 2012 zu ihrem Nettoeinkommen von Euro 1.000,00 zusätzlich Arbeitslosengeld für 23 Tage (1. bis 4. Februar und 11. bis 29. Februar 2012) in der Höhe von insgesamt Euro 152,72 (23 Tage x Euro 6,64 errechneter täglicher Anspruch). Diese Berechnung erfolgt immer am Monatsende für den betreffenden Monat.

Beispiel (2)
Anrechnung von vorübergehender unselbstständiger Tätigkeit (kürzer als 28 Tage; nach § 21a AlVG)

(Achtung: Beispiel aufgrund Unachtsamkeiten in der Broschürenproduktion etwas anders als im Print, siehe auch Laufende Korrekturen)

Person B bezieht Arbeitslosengeld mit einem täglichen Anspruch von Euro 26,00. In der Zeit von 5. bis 10. Februar 2012 hat sie im Rahmen einer Filmproduktion eine Anstellung mit einem Nettoeinkommen von Euro 1.000,00. Die Anrechnung gem. § 21a AlVG erfolgt laut nachstehender Berechnung:

Nettoeinkommen Euro 1.000,00
minus Geringfügigkeitsgrenze Euro 376,26 (Wert 2012)
= Euro 623,74 Anrechnungsbasis
Davon 90% betragen Euro 561,37.
Dividiert durch die Anzahl der Kalendertage des Monats (Februar 2012: 29 Tage)
ergibt eine tägliche Anrechnung von Euro 19,36 für Person B im Februar 2012.
Daraus leitet sich der tägliche Anspruch ab:
Euro 26,00 minus Euro 19,36 ergibt: Euro 6,64.

Person B erhält somit im Monat Februar 2012 zu ihrem Nettoeinkommen von Euro 1.000,00 zusätzlich Arbeitslosengeld für 23 Tage (1. bis 4. Februar und 11. bis 29. Februar 2012) in der Höhe von insgesamt Euro 152,72 (23 Tage x Euro 6,64 errechneter täglicher Anspruch). Diese Berechnung erfolgt immer am Monatsende für den betreffenden Monat.

Beispiel (3)
Anrechnung von befristeter selbstständiger Tätigkeit, die länger als 28 Tage dauert

Person C hat von 1. April bis 19. Juli 2012 einen Werkvertrag mit einem Sommertheater. Das Honorar aus diesem Werkvertrag beträgt Euro 2.000,00 (Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit), dem gegenüber stehen projektbezogene Ausgaben in der Höhe von Euro 400,00. Das Anrechnungsmodell gem. § 21a AlVG wird nicht angewandt, weil die Tätigkeit länger als 28 Tage dauert und daher nicht mehr als vorübergehend im Sinne des AlVG gilt. Durch Vorlage des Werkvertrags gilt die Tätigkeit jedoch als befristete selbstständige Tätigkeit. Es kommt zu folgender Berechnung:

Erzieltes Einkommen Euro 1.600,00 (Euro 2.000,00 Einnahmen minus Euro 400,00 Ausgaben)
dividiert durch 110 (Anzahl der Tage des Werkvertrags)
x 30 = durchschnittliches Monatseinkommen:
Euro 1.600,00 : 110 x 30 = Euro 436,36.

Dieser Betrag übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2012: Euro 376,26), weshalb von 1. April bis 19. Juli kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ab 20. Juli besteht wieder ein Anspruch.

Beispiel (4)
Anrechnung von befristeter unselbstständiger Tätigkeit, die länger als 28 Tage dauert

Person D hat von 1. April bis 19. Juli 2012 eine Anstellung bei einem Sommertheater. Das monatliche Nettoeinkommen liegt über der Geringfügigkeitsgrenze. Da ein Zuverdienst zum Arbeitslosengeld nur bis zur Geringfügigkeit möglich ist, bekommt Person D in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld und muss sich für den Zeitraum der Beschäftigung vom AMS abmelden. Weil die Beschäftigung auch länger als 62 Tage dauert, muss anschließend ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden.

Beispiel (5)
Grundlegende Anrechnung von durchgehend selbstständiger Tätigkeit („rollierende“ Berechnung, „gleitende Durchschnittsrechnung“)

(Achtung: Beispiel aufgrund Unachtsamkeiten in der Broschürenproduktion etwas anders als im Print, siehe auch Laufende Korrekturen)

Person E ist vom AMS als durchgehend selbstständig erwerbstätig eingestuft. Sie muss daher dem AMS am Ende jedes Monats eine Einkommens- und Umsatzerklärung übermitteln. Für die Einkommenserklärung darf sie ihre Betriebsausgaben von den Honoraren abziehen. Die Erklärung kann formlos erfolgen (es gibt aber auch eine Vorlage zur Unterstützung, auf deren Verwendung die Mehrzahl der BetreuerInnen besteht) und ist dem/der zuständigen AMS-BetreuerIn in der vereinbarten Art (persönlich, per E-Mail usw.) am Monatsletzten abzugeben. Person E meldet im Jahr 2012:

  • Für Jänner ein Einkommen von Euro 300,00:
    Dieser Betrag liegt unter der monatlichen Geringfügigkeit, sie bekommt für Jänner Arbeitslosengeld.
  • Für Februar ein Einkommen von Euro 0,00:
    Sie bekommt Arbeitslosengeld.
  • Für März ein Einkommen von Euro 500,00:
    Das liegt zwar in diesem Monat über der Geringfügigkeitsgrenze, insgesamt liegt sie mit ihrem Verdienst aber in diesem Kalenderjahr mit durchschnittlich Euro 266,66 (Euro 300,00 + 500,00 = 800,00 dividiert durch 3 Monate ergibt Euro 266,60) unter der Geringfügigkeitsgrenze und erhält somit auch im März Arbeitslosengeld.
  • Für April ein Einkommen von Euro 750,00:
    Die Berechnung (Euro 300,00 + 500,00 + 750,00 = 1.550,00 dividiert durch 4 Monate) ergibt einen monatlichen Durchschnitt von Euro 387,50. Dieser Betrag liegt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2012: Euro 376,26), sie erhält somit im April vorläufig kein Arbeitslosengeld.
  • Für Mai beträgt das gemeldete Einkommen Euro 200,00:
    Die Berechnung (Euro 300,00 + 500,00 + 750,00 + 200,00 = 1.750,00 dividiert durch 5 Monate) ergibt jetzt den Durchschnittswert von Euro 350,00. Das liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze, sie erhält also für Mai wieder Arbeitslosengeld.

Diese Berechnung wird bis Dezember in derselben Art und Weise fortgesetzt. Im Jänner des Folgejahres wird mit dieser Form der Berechnung wieder neu begonnen.

Achtung: Bezüge von Personen, die vom AMS als durchgehend selbstständig erwerbstätig eingestuft sind, werden jeden Monat per Monatsende vorläufig eingestellt und die Personen von der Krankenversicherung abgemeldet. Erst der Nachweis, dass der Zuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit UNTER der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, führt zu einer rückwirkenden Aufhebung der Einstellung und damit zur Wiederanmeldung in der Krankenversicherung (in der Krankenversicherung gilt ein Nachversicherungsschutz von 6 Wochen). Die verspätete Abgabe der monatlichen Einkommenserklärung führt daher zu Lücken im Krankenversicherungsschutz!

Beispiele aus dem Bereich selbstständiger Zuverdienst

Beispiel (6)

Person F war ab 1. 1. eines Jahres durchgehend im Arbeitslosenbezug und übt regelmäßig (dem AMS gemeldete) vorübergehende (immer kürzer als 28 Tage dauernde, mitunter selbstständige) Tätigkeiten aus. Im Juli desselben Jahres kann Person F für eine selbstständige Tätigkeit keine Auftragsdauer nachweisen (oder das AMS verweigert die Anerkennung als vorübergehende Tätigkeit):

Person F muss, um im Arbeitslosengeldbezug bleiben zu können, in der Folge eine Erklärung abgeben, dass sie/er (durchgehend) selbstständig tätig ist, und kann frühestens mit 1. 1. des Folgejahres versuchen, erneut vorübergehende Tätigkeiten anerkennen zu lassen. Unmittelbare Folgen ergeben sich aus der laufenden Berechnung des Arbeitslosengeldes: Nunmehr gilt die „rollierende“ Berechnung rückwirkend ab Jahresbeginn. Hat das bisher geltend gemachte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit dividiert durch 12 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bereits überschritten, ist bis zum Jahresende kein Arbeitslosengeldbezug / keine Notstandshilfe mehr möglich. Ist die Überschreitung der Jahresgeringfügigkeitsgrenze bereits so groß, dass der Einkommensteuerbescheid eine Überschreitung der Versicherungsgrenze II (Jahresgeringfügigkeitsgrenze) der SVA wahrscheinlich macht, ist korrekterweise auch eine Anmeldung bei der SVA notwendig (bei Überschreiten der Versicherungsgrenze kommt es in jedem Fall rückwirkend zu einer Pflichtversicherung; die Versicherungsbeiträge sind nachzuzahlen).

Meldet sich Person F zur Pflichtversicherung in der SVA an oder wird rückwirkend eine Pflichtversicherung vorgeschrieben, so wird der Arbeitslosengeldbezug vom AMS widerrufen und das bezogene Arbeitslosengeld zurückgefordert ‒ maximal jedoch bis zur Höhe des Einkommens oder bis zur Gesamthöhe der AMS-Bezüge im Kalenderjahr, falls diese niedriger waren.

Beispiel (7)

Person G war vor einem Arbeitslosengeldbezug befristet selbstständig tätig (nachweisbar mit Werkvertrag oder zumindest Übereinkommen). Sie erhält die Bezahlung für ihre Tätigkeit aber erst Monate später während eines aufrechten Arbeitslosengeldbezugs:

Während eines aufrechten Arbeitslosengeldbezugs gilt, dass befristete selbstständige Tätigkeiten mit dem jeweils vertraglich vereinbarten Zeitraum für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden – solange sich daraus nicht nachträglich eine durchgehende Pflichtversicherung ergibt – unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt. Das bedeutet, der Kontoeingang während des Arbeitslosengeldbezugs bei Person G hat für sich genommen keine Auswirkungen auf den aufrechten Arbeitslosengeldbezug (weil die Tätigkeit davor ausgeübt wurde). Lag die Tätigkeit im gleichen Kalenderjahr wie der Arbeitslosengeldbezug, so muss sie beim Antrag auf Arbeitslosengeld angegeben werden.

Allerdings: Falls Person G am AMS per Formular bestätigt hat, (weiterhin) selbstständig tätig zu sein (sollte im Fall von in der Vergangenheit liegenden selbstständigen Tätigkeiten nur gemacht werden, wenn mit selbstständigen Einnahmen gerechnet wird, für die kein Befristungsnachweis geliefert werden kann), oder für eine selbstständige Tätigkeit keine Befristung nachweisen kann, sind die Einnahmen im Monat des Kontoeingangs anzugeben (relevant für die laufende Berechnung des Arbeitslosengeldes). Geprüft wird seitens des AMS in der Folge nicht der Kontoeingang, sondern der Einkommensteuerbescheid.

Beispiel (8)

Person H beendet im November eines Jahres ihren Arbeitslosengeldbezug und meldet mit 1. 12. desselben Jahres eine Pflichtversicherung in der SVA an (per Überschreitungserklärung vom 1. 12.), weil das Jahreseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit über der Versicherungsgrenze liegen wird oder eine Ruhendmeldung ab 1. 1. angestrebt wird, oder schlicht, weil die selbstständige Tätigkeit beginnt. In diesem Fall beginnt die GSVG-Versicherung zunächst einmal jedenfalls erst mit dem 1. 12.

Für die SVA ist in der Folge relevant, ob das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid die Versicherungsgrenze übersteigt: Wenn nein, bleibt es beim Pflichtversicherungsbeginn mit 1. 12. des Jahres (kein Lückenschluss!).

Wenn das selbstständige Einkommen hingegen die Versicherungsgrenze übersteigt, ist die Pflichtversicherung für die Dauer der selbstständigen Tätigkeit im laufenden Jahr festzustellen, also ggf. eine (vor dem 1. 12. gegebene) Lücke zu schließen.

Für das AMS (und eine allfällige nachträgliche Infragestellung, ob Arbeitslosengeld zu Recht bezogen wurde) ist relevant, ob es zu einer rückwirkenden Versicherung kommt und ob es im laufenden Kalenderjahr weitere selbstständige Tätigkeiten gab. Kommt es zu keiner rückwirkenden Pflichtversicherung in Zeiten mit Arbeitslosmeldung, so fallen keine AMS-Nachberechnungen an, wenn es während des Arbeitslosengeldbezugs / der Notstandshilfe im laufenden Jahr keine selbstständigen Tätigkeiten gab oder alle selbstständigen Tätigkeiten bis Ende des Arbeitslosengeldbezugs als befristet anerkannt wurden.

Liegt jedoch eine durchgehende selbstständige Tätigkeit vor und erfolgt eine Anmeldung zur Pflichtversicherung, so spricht das AMS für Zeiten, die nachträglich in die Pflichtversicherung in der SVA einbezogen wurden, einen Widerruf aus – und zusätzlich eine Rückforderung, sofern der erst später vorliegende Einkommensteuerbescheid letztlich tatsächlich ein Überschreiten der Versicherungsgrenze, also die Notwendigkeit einer Pflichtversicherung in der SVA ausweist.

Beispiele im System Ruhendmeldung

Beispiel (9)
Zeitraum der Ruhendmeldung bei fristgerechter Meldung

Person J stellt die künstlerische selbstständige Tätigkeit am 7. 4. 2012 ein (Beginn des Ruhens), setzt diese am 20. 7. 2012 wieder fort (Tag der Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit) und reicht die Ruhendmeldung am 25. 3. 2012 (mit Beginn 7. 4. 2012) ein. Die Wiederaufnahmemeldung wird am 27. 7. 2012 abgegeben.

Die GSVG-Pflichtversicherung ruht entsprechend vom 1. 5. 2012 bis zum 19. 7. 2012.

Begründung: Da die Ruhendmeldung fristgerecht vor Beginn des Ruhens eingelangt ist, ist der Beginn des Ruhens relevant – in Verbindung mit dem gesetzlich vorgesehenen Fristverlauf, nach dem ein Ruhen der Versicherung immer mit dem auf das Datum des Ruhens folgenden Monatsersten beginnt (eine Arbeitslosmeldung also frühestens zu diesem Datum erfolgen kann). Das Ende des Ruhens erfolgt hingegen zum bekanntgegebenen Datum: Die Pflichtversicherung in der SVA beginnt am Tag der Wiederaufnahme. Die Abmeldung vom AMS muss also spätestens am 19. 7. erfolgen.

Ist Person J an sich Bezieherin eines Zuschusses aus dem KSVF, so besteht dieser Anspruch während der Ruhendmeldung nicht (da keine Pflichtversicherung besteht, ist eine wesentliche Zuschussvoraussetzung vorübergehend nicht erfüllt). Der Zuschuss wird entsprechend aliquotiert und gebührt lediglich für jene Monate, in denen Person J zumindest einen Tag in der SVA pflichtversichert war. Person J erhält folglich für die Monate Mai und Juni keinen Zuschuss. Der maximal mögliche Zuschuss für Person J in diesem Kalenderjahr macht also nur zehn Zwölftel des allgemeinen maximalen Zuschussbetrages aus.

Beispiel (10)
Zeitraum der Ruhendmeldung bei verspäteter Meldung

Person K stellt die künstlerische selbstständige Tätigkeit am 17. 4. 2012 ein (Beginn des Ruhens), setzt diese am 20. 7. 2012 wieder fort (Tag der Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit) und reicht die Ruhendmeldung am 5. 5. 2012 (mit Beginn 17. 4. 2012) ein. Die Wiederaufnahmemeldung wird am 27. 7. 2012 abgegeben.

Die GSVG-Pflichtversicherung ruht entsprechend vom 1. 6. 2012 bis zum 19. 7. 2012.

Begründung: Da die Ruhendmeldung zu spät eingelangt ist, ist das Datum der Ruhendmeldung für den Beginn der Unterbrechung der Pflichtversicherung relevant – in Verbindung mit dem gesetzlich vorgesehenen Fristverlauf, nach dem ein Ruhen der Versicherung immer mit dem auf das Datum des Ruhens folgenden Monatsersten beginnt (eine Arbeitslosmeldung also frühestens zu diesem Datum erfolgen kann). Das Ende des Ruhens erfolgt hingegen zum bekanntgegebenen Datum: Die Pflichtversicherung in der SVA beginnt am Tag der Wiederaufnahme. Die Abmeldung vom AMS muss also spätestens am 19. 7. erfolgen.

Beispiel (11)
Folgen einer rückwirkenden Aufhebung der Ruhendmeldung

Person L stellt die künstlerische Tätigkeit von 1. 4. bis 27. 5. eines Jahres korrekt ruhend (d. h. Wiederaufnahme der Tätigkeit am 28. 5.) und bezieht in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld. Nach Jahresende wird eine selbstständige Tätigkeit im September des gleichen Jahres als nicht künstlerische Tätigkeit (gem. KSVFG) beanstandet. (Wer wie genau prüft, ist derzeit noch völlig unklar; letztlich wird die Beanstandung nur wirksam, wenn die SVA davon erfährt).

Die SVA wird in einem solchen Fall die Ausnahme von der Pflichtversicherung bzgl. neuer selbstständiger Tätigkeit von 1. 4. bis 27. 5. widerrufen. Die Ruhendmeldung für künstlerische Tätigkeiten bleibt formal korrekt – aufgrund der zusätzlichen neuen selbstständigen Tätigkeit erfolgt aber eine rückwirkende Durchversicherung, falls die (niedrige) Versicherungsgrenze aus der nicht künstlerischen selbstständigen Tätigkeit im Jahr überschritten ist.

In der Folge gelten die Schlussfolgerungen im Beispiel (8) – wobei im Falle einer Ruhendmeldung ohnedies keine selbstständigen Tätigkeiten parallel zum Arbeitslosengeldbezug möglich sind: Es bleibt also beim Widerruf des Arbeitslosengeldbezugs (ohne Rückforderung).

Beispiel (12)
Folgen einer unkorrekten Ruhendmeldung

Person M stellt die künstlerische Tätigkeit von 1. 4. bis 27. 5. eines Jahres ruhend (d. h. Wiederaufnahme der Tätigkeit am 28. 5.) und bezieht in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld. Für einen Performance-Beitrag am 15. 5. erhält Person M ein kleines Honorar und übersieht die Notwendigkeit der vorzeitigen Beendigung der Ruhendmeldung.

Die SVA wird in einem solchen Fall die Ruhendmeldung zumindest ab 15. 5. aufheben und rückwirkend ab 15. 5. die Pflichtversicherung feststellen. Das AMS wird im Hinblick auf die festgestellte Pflichtversicherung, das bezogene Arbeitslosengeld widerrufen und (allenfalls) zurückfordern.