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Erwerbslos, was nun? Infoteil 5

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Arbeiten und AMS: Bildungskarenz, Eingliederungsbeihilfe, Arbeitsstiftungen…

Seit vielen Jahren bietet das AMS Programme zur (Teil-)Finanzierung von Arbeitsplätzen respektive Fortbildung an. Diese Programme haben zwar zahlreiche Namenswechsel erfahren, werden im Kern aber seit Jahren konstant angeboten. Änderungen gibt es – wie so oft – im Detail.

Bildungskarenz

Das ursprüngliche Ziel der Bildungskarenz ist dem Konzept des lebenslangen Lernens entlehnt. Das AMS zahlt für eine solche Weiterbildungsauszeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld. In Zeiten der Wirtschaftskrise wird dieses Instrument aber zusehends auch offiziell als Joberhaltungsmaßnahme eingesetzt: Bildungskarenz statt Kündigung. Die Zugangsvoraussetzungen (wie auch die Bedingungen/Auflagen während der Bildungskarenz) sind in den vergangenen Jahren mehrfach verbessert worden. Während der Bildungskarenz erfolgen keine Kurszuweisungen oder andere sogenannte Aktivierungsmaßnahmen durch das AMS. Es besteht kein gesonderter Kündigungsschutz, die mit dem/der DienstgeberIn vereinbarten Kündigungsfristen und -termine gelten unverändert.

(1) Voraussetzungen

  • (a) Erfüllte Anwartschaft auf den Bezug von Arbeitslosengeld
  • (b) Mindestens 6 Monate Anstellung bei dem/derselben DienstgeberIn vor Beginn der Bildungskarenz
  • (c) Nachweis über mindestens 20 Wochenstunden (Fort-)Bildungsmaßnahmen in der Bildungskarenzzeit oder „vergleichbare zeitliche Belastung“, z. B. Studium. Bei Betreuungspflichten für Kinder bis zu 7 Jahren können 16 Wochenstunden genügen.
  • (d) Einverständnis des/der DienstgeberIn. Es besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Weiterbildungsgeld

  • (a) Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs (mindestens in Höhe des niedrigsten Kinderbetreuungsgeldes; Euro 14,53 täglich).
  • (b) Kann innerhalb von vier Jahren im Ausmaß von insgesamt maximal zwölf Monaten in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung in mehrere Blöcke ist zulässig. Die Mindestzeit eines Teils der Bildungskarenz beträgt zwei Monate.
  • (c) Als Zuverdienstgrenze gilt die Geringfügigkeitsgrenze. Im Unterschied zum Arbeitslosengeldanspruch ist hier auch eine durchgehende Weiterbeschäftigung (mit Herabsetzung des Dienstverhältnisses auf Geringfügigkeit) bei dem/derselben DienstgeberIn zulässig.
  • (d) Eine Unterbrechung der Bildungskarenz – beispielsweise in Schließmonaten von Universitäten (es gibt einzelne, die keine durchgehende Studienzeit anbieten) oder in Monaten mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (siehe Info 4) ist möglich und zieht bei Einhaltung der Meldeverpflichtungen „nur“ den Verlust des Weiterbildungsgeldes im entsprechenden Monat, aber keine Sperre nach sich.

(3) Zusammenspiel mit ArbeitslosengeldAnsprüchen

  • (a) Das Weiterbildungsgeld ist nicht in eine spätere Bemessungsgrundlage einzurechnen.
  • (b) Die Zeiten der Bildungskarenz gelten als Rahmenfristerstreckungsgründe: Die vor dem Antritt der Bildungskarenz bestehenden Anwartschaftsmonate bleiben in vollem Umfang erhalten.
    Nachzulesen im § 26 AlVG

Eingliederungsbeihilfe

Die Grundidee der Eingliederungsbeihilfe ist, Langzeitarbeitslose und akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohte Personen mit Lohnsubventionen wieder in den „Normalarbeitsmarkt“ zu integrieren. Die Beihilfe wird an die DienstgeberInnen bezahlt.

(1) Voraussetzungen

  • (a) Langzeitarbeitslosigkeit (durchgehende Arbeitslosigkeit im Ausmaß von mehr als 12 Monaten, bei Personen unter 25 Jahren von mehr als 6 Monaten) oder akut drohende Langzeitarbeitslosigkeit (bei länger als arbeitslos oder als SchulungsteilnehmerInnen vorgemerkten Personen, WiedereinsteigerInnen nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung, Personen mit am Arbeitsmarkt nicht nachgefragten Qualifikationen, AbsolventInnen schul- oder hochschulgesetzlich geregelter Ausbildungen mit mangelnder betrieblicher Praxis) oder älter als 45 Jahre. In Wien kann die Eingliederungsbeihilfe eventuell auch außerhalb dieser Kriterien für KünstlerInnen (nach den Maßstäben von Team 4) verwendet werden.
  • (b) Arbeitslosmeldung. Ein aufrechter Anspruch auf Geldleistungen ist NICHT notwendig.
  • (c) Anstellung durch eine/n DienstgeberIn (mindestens 20 Wochenstunden); Bezahlung nach Kollektivvertrag (oder höher) oder – wenn kein Kollektivvertrag vorhanden/zutreffend ist – nach branchenüblichen Löhnen.
  • (d) Nicht förderbar sind Personen, die dem geschäftsführenden Organ der FörderwerberInnen angehören, z. B. oft Vorstandsmitglieder.

(2) Geldleistungen und Förderzeiträume

  • (a) Die maximale anteilige Förderhöhe beträgt 66,7% der Bemessungsgrundlage (Bruttoentgelt plus 50% Pauschale für die Nebenkosten, entspricht in etwa 100% des vereinbarten Bruttolohnes). Gedeckelt ist die Beihilfe mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Hinsichtlich beider Angaben können aber regional auch wesentlich niedrigere Grenzwerte gelten.
  • (b) Der maximale Förderzeitraum gemäß der bundesweiten, vom Verwaltungsrat des AMS beschlossenen Förderrichtlinie beträgt zwei Jahre. Grundsätzlich sind Dauer und Höhe der gewährten Förderung von der individuellen Vereinbarung mit den FördernehmerInnen (DienstgeberInnen) abhängig, die im Rahmen der bundesweiten Vorgaben getroffen werden muss.
  • (c) Hinweis: Auch für (kurze) befristete Dienstverhältnisse ist eine Eingliederungsbeihilfe möglich.
    Achtung: Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Maßnahme im konkreten Einzelfall arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist, und die Förderung vor Beginn des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird. Es besteht kein Rechtsanspruch! Verbindliche Förderzusagen sind derzeit aber die Regel („wenn die Kriterien, siehe Beiblatt, eingehalten werden, wird die Eingliederungsbeihilfe für die Beschäftigung von… im Zeitraum von bis… ausbezahlt“).

(3) Zusammenspiel mit Arbeitslosengeld-Ansprüchen

  • Gegenüber dem AMS sind die geförderten Anstellungen den nicht geförderten gleichgestellt (und später bei der (Neu-)Berechnung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld relevant).

(4) Zusammenspiel mit Team 4 KünstlerInnenservice (Wien)

  • (a) Anstellungen von KünstlerInnen können durch die Eingliederungsbeihilfe gefördert werden, wenn der/die KünstlerIn zuvor der BBE Team 4 KünstlerInnenservice zugewiesen wurde. Das heißt, wer von AMS-BetreuerInnen die Maßnahme Team 4 vorgeschlagen bekommt oder selbst eine solche Zuweisung erfolgreich urgiert, kann versuchen, potenziellen DienstgeberInnen mit der Aussicht auf Eingliederungsbeihilfe eine Anstellung attraktiv(er) zu machen.
  • (b) Insbesondere aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Betreuung von KünstlerInnen im Team 4 (maximal ein Jahr) wird die Vergabe der Eingliederungsbeihilfe seitens Team 4 und AMS Wien aktiv unterstützt.

Arbeitsstiftungen

Für Außenstehende sind Arbeitsstiftungen eines der undurchsichtigsten Instrumente der Arbeitsmarktpolitik in Österreich. Ein meist in Wirtschaftskrisen stark forciertes Instrument sind die so genannten Outplacementstiftungen, die im Zuge von Betriebsschließungen oder größerem Personalabbau im Rahmen der notwendigen Sozialpläne entwickelt werden. Das für den Bereich Kunst, Kultur und Medien interessantere Angebot des AMS stellen Implacementstiftung dar. Dabei geht es um die Qualifizierung von arbeitslosen Personen auf einen konkreten Personalbedarf hin, mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu besetzen, für die ein entsprechendes Arbeitskräfteangebot fehlt. Insbesondere handelt es sich auch um Berufs(wieder)einstiegsförderungen. In der Praxis ergeben sich mögliche Einsatzbereiche oft dort, wo auch AkademikerInnen-Trainees (siehe unten Arbeitstraining) beschäftigt werden.

Kriterien im Überblick

  • (a) Voraussetzung ist im Grunde das Finden einer passenden Arbeitsstiftung (z. B. über das AMS) und der erfolgreiche Abschluss einer Vereinbarung zwischen Stiftung, geförderter Person, zukünftigem/r DienstgeberIn und dem AMS. Im Bereich der Implacementstiftungen werden die Abwicklungsschritte meist von der Stiftung koordiniert. Eine erfüllte Anwartschaft des Stiftungsteilnehmers/der -teilnehmerin ist bei der Implacementstiftung nicht unbedingt erforderlich.
  • (b) Das Ziel der Teilnahme an einer Implacementstiftung besteht meist aus dem Doppel Qualifizierung und Schaffung eines Arbeitsplatzes. Entsprechend sind Qualifizierungskurse häufig Bestandteil eines Stiftungsvertrages (die Kosten hat üblicherweise der/die DienstgeberIn zu tragen). Arbeitsplatzgarantien sind kaum je Teil dieser Verträge.
  • (c) Die Bezahlung erfolgt meist durch einen Mix aus Arbeitslosengeld oder einem Beitrag zur Deckung des Lebensunterhaltes und einem „Stipendium“ der ArbeitgeberInnen. Falls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und dieser vom Stiftungsvertrag erfasst wird, verlängert sich der Zeitraum des möglichen Arbeitslosengeldbezugs um die Zeit der Stiftungsteilnahme. Für den Zuschuss von ArbeitgeberInnenseite sieht die derzeitige Regelung in der entsprechenden Förderrichtlinie vor, dass die monatliche Zuschussleistung pro Person mindestens Euro 100,00 für Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu sechs Monaten und mindestens Euro 200,00 für Maßnahmen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten betragen soll (in Anlehnung an den so genannten „Qualifizierungsbonus“, der MaßnahmenteilnehmerInnen außerhalb des Stiftungsbereichs gewährt wird).


Im Folgenden wird ein Überblick über weitere Möglichkeiten gegeben. Eine umfangreichere Bearbeitung ist im Rahmen dieser Broschüre nicht möglich. Konkretere Informationen gibt es je nach Bedarf am AMS, bei der AK, beim ÖGB oder bei Erwerbsloseninitiativen und den Interessenvertretungen.
Siehe auch Materialien

Arbeitstraining

Unter dem Titel „Arbeitstraining“ (früher u. a. bekannt als AkademikerInnentraining) werden bereits seit einigen Jahren all jene arbeitsfördernden Maßnahmen zusammengefasst, die in der Zeit zwischen Ausbildungsende (z. B. Studium) und Eintritt ins Erwerbsleben beantragt werden können. Voraussetzung ist die Unterstützung des Antrags durch eine/n DienstgeberIn und eine (rechtlich nicht bindende) Beschäftigungszusage nach Ende des Arbeitstrainings. Die maximale Dauer beträgt drei Monate. Ob eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich ist, wird individuell am AMS entschieden. Als Leistung für die/den Trainee ist eine „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts“ durch das AMS vorgesehen, die ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld gewährt wird (etwa Euro 20,00/Tag; abhängig von vielen Faktoren).

Informationsblätter zu diesem Thema sind zwar auf der Homepage des AMS vorhanden, allerdings nicht hervorgehoben und über die seiteneigene Suchfunktion nicht auffindbar.
Aktuell hier

Kurse, sonstige Maßnahmen gem. § 9 AlVG

Bei längerem Verbleiben in der Arbeitslosigkeit wird in der Regel die Frage nach Kursen und sonstigen Maßnahmen relevant. Vorneweg: Die jeweils geltenden Maßgaben für die Zuteilung durch BetreuerInnen sind regional unterschiedlich und im Normalfall in internen Weisungen/Dienstvorschriften festgehalten (und sehr stark arbeitsmarktorientiert). Normalerweise ist das Engagement der Erwerbslosen ausschlaggebend für die subjektive Qualität der Kurse: Wer eigene Vorschläge mitbringt und diese im Sinne der Verbesserung der persönlichen Chancen am Arbeitsmarkt argumentiert, hat gute Aussichten, den jeweiligen Kurs zugewiesen zu bekommen, sofern dieser geeignet erscheint, arbeitsmarktpolitisch wünschenswerte Vorgänge (relevante Erhöhung der individuellen Vermittlungs- und Beschäftigungschancen) herbeizuführen, nicht zu teuer ist, eine ausreichende Anzahl an Wochenstunden Beschäftigung verspricht und insgesamt weder zu kurz noch zu lang dauert. Ein Austausch mit anderen Erwerbslosen, Erwerbsloseninitiativen und Interessenvertretungen ist sehr zu empfehlen.

Wie oft und in welchen zeitlichen Abfolgen ein Kurs oder eine Maßnahme bei längerer Erwerbslosigkeit vorgeschlagen wird (oder erfolgreich vorgeschlagen werden kann), ist nicht geregelt. Vielfach kolportierte Faustregeln wie etwa ein Rhythmus von derzeit 6 Monaten sind im Einzelfall nicht von Belang.

Ein Kurs verlängert üblicherweise den Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Zeit des Kurses. Arbeitslose ohne Anspruch auf Leistungen können eine „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts“ zugesprochen bekommen (in der Regel ist dies der Fall), die mit einer aufrechten Sozialversicherung einhergeht.

Achtung: Die Arbeitsvermittlung hat in jedem Fall Vorrang vor Kursen. Erwerbslose, die eine Beschäftigung aufnehmen, müssen die Kursteilnahme abbrechen oder aber die Kosten für die Restdauer selbst tragen. Vermittlungsangebote des AMS müssen auch in Kurszeiten wahrgenommen werden. Ein Verweis auf eine aktuelle Kursteilnahme bei einem Vorstellungsgespräch kann zu einer Sperre gem. § 10 AlVG führen.

Eine Zuweisung zu einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE, beispielsweise Team 4 KünstlerInnenbetreuung) bzw. die Teilnahme an einer BBE ist insofern von Bedeutung, als Kursverhandlungen mit den BetreuerInnen in der BBE zu führen sind, die Kurse aber nur in Absprache mit dem zuständigen Wohnsitz-AMS vergeben werden können (in vielen Fällen gibt es jedoch zwischen BBE und AMS vereinbarte „Kurskontigente“, in die dann vorderhand unmittelbar von der BBE zugewiesen werden kann; rechtlich ist dies aber zumindest strittig – siehe auch Info 6). Eine Verlängerung des Arbeitslosengeldbezugs oder eine „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts“ gibt es in der Folge für Kurszeiten, nicht aber für die Teilnahme an der BBE.

Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Altersteilzeit

Hier handelt es sich um unterschiedliche Möglichkeiten, beschäftigungslose Jahre kurz vor einem möglichen Pensionseintritt zu erleichtern bzw. ArbeitgeberInnen die Beschäftigung älterer Personen durch direkte oder indirekte Lohnsubvention schmackhaft zu machen. Voraussetzungen und Zugangsmöglichkeiten sind meist an eine relativ hohe Anzahl von Beschäftigungsjahren gebunden.

Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe ist eine Art Arbeitslosenversicherung für BeamtInnen, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.